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Aus meiner Sicht wird die Traufenhöhe ja auch verlängert bzw. verkürzt zur Mauer (Front des Hauses) und somit gilt für mich der blaue Pfeil.
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Danke für die Antwort.
Gibts sonst keinen der mir die Frage beantworten kann ???? |
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Traufenhöhe ist immer Schnittpunkt Dach mit Wand und von dort werden die Abstände genommen. |
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Das heißt, dass der blaue Pfeil jedenfalls 4 m sein muss. Ob der Abstand mehr sein muss (die "3/4-Regelung") hängt von der Höhe der Front zum höchsten Gesimse ab. Diese Höhe hast noch nicht markiert. Dazu musst den grünen Pfeil nach links bis direkt an die Mauerfront verschieben und nach oben bis zum Schnittpunkt des Daches mit der aufgehenden MAuer messen. |
Das hast nicht korrekt zitiert. In Gesetz steht: "Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. (§ 25 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz) ||
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Besten Dank für die Antworten!
Die ganze Sache bezieht sich auf ein Grundstück das ich in Aussicht habe. In Bild 1 ist der Bebauungsplan vereinfacht aufgezeichnet. Meine große Sorge ist die Ostseite da hier der Abstand 3/4 von der Traufenhöhe ergibt, die andren Seiten sind fix und kein Problem. Meine erste Frage: Wenn ich Theoretisch 5,32m Traufenhöhe habe und 4m Abstand dürfte der Dachvorsprung noch max 1,5m Richtung Grenze sein? (§ 56 Abs. 2 Bebauungsgrundlagengesetz) Meine 2. Frage: Bei Bild 2 zählt die Regelung (§ 25 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz) min. 4m oder 3/4 Traufenhöhe. Dies ist klar. Bei Bild 3 sollten angeblich nur die 4m Abstand einzuhalten sein und in meinem Fall max 2OG. Das habe ich mal wo gehört. Ehrlich gesagt wäre diese Lösung zu schön um wahr zu sein. Kann mir das wer bestätigen oder ist es nur Blödsinn? Danke schon mal |
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??? Den Paragrafen gibts gar nicht!! Was meinst?? ||
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Ups da hab ich was verwechselt, gemeint war: Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen § 56 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000615 |
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OK, das betrifft jetzt das Raumordnungsgesetz und die Grundflächenzahl; also thematisch ganz was anderes, als deine ursprüngliche Frage. Bitte das auseinaderhalten und nicht alles durcheinander mischen!
Zu deiner 1. Frage: Der Dachvorsprung hat mit der Abstandsregelung nichts zu tun. Beim Dachvorsprung gehts um die Grundflächenzahl. Wenn er mehr als 1,50 m ist, dann ist er bei der Berechung der Grundflächenzahl zu berücksichtigung. Da muss man aber erst wissen, was die höchstzulässige Grundflächenzahl in deinem Fall überhaupt ist und wie groß dein Grundstück und deine gesamte überbaute Fläche s sind . Im von dir zitierten Bebauungsplan steht davon aber nichts. Im Gesetz offensichtlich auch nichts. Dürfte sich somit eher um ein Gerücht handeln. |