Da ich gezwungen wurde die Papierstapel von der Küchenarbeitsplatte zu entfernen habe ich mich gestern hingesetzt und die Schreiben in die jeweiligen Ordner aufgeteilt. Nur eins konnte ich nicht zuordnen:
"Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2014
Zurechnungsfortschreibung (§21 (4) BewG)"
und dann folgt eine Aufteilung von "Einheitswert" und "erhöhten Einheitswert" auf mich und meine Frau (je 50% Eigentümer). Dokumentdatum ist März 2015, Absender das Wohnsitzfinanzamt.
Wir haben das Grundstück Mitte 2013 gekauft und Mitte 2014 zu bauen begonnen. Fertigstellungsanzeige und Benützungsbewilligung sind vom Juli 2015.
Was bedeutet dieses Schreiben? Und unter welcher Rubrik lege ich es ab?
.. sir_rws schrieb: Also gehts hier um die Grundsteuer?
Nein, es geht primär um den Einheitswert. Im Einheitswertbescheid wird auch der Grundsteuermessbetrag ausgewiesen, auf dessen Basis dann die Gemeinde mit einem eigenen Grundsteuerbescheid die Grundsteuer vorschreibt.
Dennoch gehörts für mich unter die Rubrik Finanzamt - es ist ja auch ein Bescheid des Finanzamtes (und nicht der Gemeinde).
Jetzt wurde nur der Eigentümerwechsel im Jahr 2013 erfasst (neue Zurechnung für den derzeitgen Eigentümer). Ihr werdet in der Folge noch einen weiteren Einheitswertbescheid vom Finanzamt bekommen, in welchem dann das neue Haus seinen Niederschlag finden wird. Wie gesagt: primär gehts da um den Einheitswert der Liegenschaft, die Zuständigkeit dafür ist beim Finanzamt und somit liegts bei mir unter "Finanzamt/Einheitswerte".
Der Grundsteuermessbetrag ist dabei lediglich ein "Nebenprodukt"
na auf alle Fälle ist die Beschwerdefrist vorbei - früher hiess das Berufungsfrist, denn du schreibt der Wisch, vulgo Bescheid, ist vom März 2015.
So kann ich Dir nur wünschen die Werte stimmen der Höhe nach, viele künftige Zahlungen werden auf dieser Basis zu leisten sein
Wofür wird denn (derzeit) der "normale" Einheitswert und wofür der erhöhte herangezogen? Und sind diese Werte 2016 überhaupt noch relevant (da soll ja irgendwas umgestellt werden?)
.. mycastle schrieb: na auf alle Fälle ist die Beschwerdefrist vorbei
früher hiess das Berufungsfrist, denn du schreibt der Wisch, vulgo Bescheid, ist vom März 2015.
So kann ich Dir nur wünschen die Werte stimmen der Höhe nach,
ist relativ wurscht da das für das unbebaute Grundtück war und wir wohl bald einen neuen Bescheid für Grundstück samt Haus erhalten werden.
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