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Die diesbezüglichen Vorschriften findest du in den Bautechnikverordnungen/BAutechnikgesetzen des jeweiligen Bundeslandes. An sich haben die Länder hier die OIB-Richtlinien einheitlich übernommen. Es wär aber nicht Österreich wenn nicht einige Länder in den Landesgesetzen "individuelle Anpassungen" vorgenommen hätten, sodass es nicht reicht, allein in die OIB-Richtlinie zu schauen (der Brandschutz ist in der Richtlinie 2 geregelt), sondern man muss genau im Bautechnikgesetz des jeweiligen Landes schauen. |
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Habe mir gerade die OIB-Richtlinien durchgelesen. So wie ich das auslege bräuchte ich keinen Extra Heizraum!!
Brennwertkessel mit 12 kW und 6,5m3 Lagerraum. Abweichend von Punkt 3.9.4 ist ein Heizraum nicht erforderlich (a) für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, wenn diese lediglich der Beheizung des Aufstellungs- raumes dienen, oder (b) für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleis- tung von nicht mehr als 50 kW, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,50 m3 aufweisen, oder (c) in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit einer Feuer- stätte für Pellets mit automatischer Beschickung und technischen Maßnahmen gegen Rück- brand, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW und einem Fassungsvermögen des Lagerbehälters von nicht mehr als 15 m3, der durch geeignete Maßnahmen gegen gefahr- bringende Erwärmung geschützt ist. |