|
|
||
M.E. bleibt das Wohnrecht klar erhalten, egal obs verkauft oder versteigert wird.
Das gleiche gilt für Servitut und andere Dienstbarkeiten. Deswegen gibts ja die Standardklausel in Kaufverträgen, dass man´s lastenfrei kauft. |
||
|
||
es geht rein um die Versteigerung.
Nein, da gibts was, dass der ersteigerer entweder das wohnrecht übernehmen muss, oder es erlischt und der begünstigte des wohnrechtes bekommt einen betrag. ach.. wo ist denn dieser rechtsfuzzi, wenn man ihn mal braucht.. der hat sich glaub ich schon lang abgemeldet. war das nicht der exekutor oder wie der hieß. *G* |
||
|
||
also ich hab bei den edikten immer nur gelesen wenn es ein wohnrecht gegeben hat, dass das übernommen werden muss (wie dienstbarkeiten usw.)
und dafür ist dann auch ein ordentlichen batzen kohle vom preis abgezogen fürs wohnrecht |
||
|
||
|
||
ja, wenns in den edikten so steht dann isses auch so |
||
|
||
Wenn es im ersten Rang stehen würde, wär es klar dass das Wohnrecht erhalten bleibt. Aber es ist ja im zweiten Rang angegeben. Ich würde da in einem Rechtsforum nachfragen. |
||
|
||
Also ehrlich, das kann ich mir nicht vorstellen.
z.b. Großmutter vermacht dem Enkerl/Sohn ihr Haus, möchte aber verständlicherweise ein Dach übern Kopf haben... d.h. sie lässt sich das Wohnrecht eintragen, ihr Sohn/Enkel verzockt die Kohle im Kasino und die Hütte wird versteigert. Warum sollt die Großmutter jetzt deswegen ausziehen müssen? Klaro kannst dich immer irgendwie einigen und der Großmutter z.b. das Pensionistenheim bezahlen... |
||
|
||
Also das Wohnrecht bleibt mit Sicherheit bestehen. Es sei denn der Berechtigte verzichtet ausdrücklich darauf (vielleicht gegen viel Geld??) und der Grundbuchseintrag wird gelöscht. Nur dann is der Eintrag weg. Mit Versteigerung hat das nichts zu tun. Auch der Rang is wurscht. Wenns mehrere Einträge gibt muss halt einer an 2./3. usw. Stelle stehen. Der Rang hat ja nur Bedeutung bei Darlehen. Wenn nicht genug da is, dann kriegt halt zuerst der vordere und dann erst die hinteren. Hat aber keinen Einfluss aufs Wohnrecht.
Was denkst denn, wozu so ein Wohnrecht im Grundbuch steht??? Na damit es gesichert ist, auch wenn der Eigentümer verkauft, verschenkt oder gar versteigert wird. |
||
|
||
also es heißt ja definitiv:
"Übernahme ohne Anrechnung auf das Meistbot", wenn das recht im ersten Geldlastenrang steht." Sind die REchte jedoch nachranging eingetragen, sind sie nur insoweit zu übernehmen, als sie mit ihrem Kapitalwert nach der ihnen zukommendnen Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Heißt das jetzt: Liegenschaftswert 500k Wert des Wohnrechtes 80k Meistbot 500k Vorrangig eingetragenenes Pfandrecht hatftet mit 400k aus Wohnrecht findet im MEistbot platz (400k Bank, 80k Wohnrecht), Mutti kann mit ihrem Wohnrecht im Haus drinnen bleiben Was ist, wenn das Meistbot 470k ist? 400k für die Bank Wohnrecht findet im Meistbot keine Deckung, also wird die Mutti mit 70k abgefertigt und das Wohnrecht erlischt? Denk ich da richtig? |
||
|
||
jup, da denk i richtig. so isses nämlich wirklich. *G* |
||
|
||
Auf welchem Rang das Wohnrecht steht, hat nur darauf Auswirkungen, ob der Wert des Wohnrechtes auf das Meistbot Anrechnung findet oder nicht. Das Wohnrecht bleibt aber in jedem Fall bestehen und muss vom Ersteher übernommen werden. Der Unterschied ist nur wie folgt: - Wohnrecht steht im ersten Rang: dann wird dem Ersteher der Wert des Wohnrechtes nicht extra angerechnet. Er hat also das volle Anbot zu erlegen und das Wohnrecht zu übernehmen - Wohnrecht steht in einem hinteren Rang: dann wird das Wohnrecht vom Meistbot in Abzug gebracht (angerechnet)und bleibt aber genauso bestehen. Bei der Bedeutung des Ranges auf dem das Wohnrecht steht, geht es also immer nur um die Frage der Anrechnung oder Nichtanrechnung an das Meistbot. Das Wohnrecht muss in beiden Fällen vom Ersteher übernommen werden und bleibt im Grundbuch eingetragen. Eine Ausnahme gibt es offensichtlich: wenn das Meistbot den WERT DES WOHNRECHTES nicht erreicht (in deinem Fall also unter 80.000.- bliebe), dann hat der Ersteher ein außerordentliches Kündigungsrecht bezüglich des Wohnrechtes. An die Stelle des verbücherten Bestandrechts tritt dann ein Entschädigungsanspruch des Bestandnehmers. |
Ich glaube nicht!
||
|
||
nein. so ist es leider nicht, nach Auskunft eines Antwaltes. zuerst wird das vorrangige pfandrechtbefriedigt, dann wird geschaut, ob das meistbot im rest noch platz findet. wenn nicht, dann wird's quasi "abgefertigt" und das wohnrecht erlischt somit. beg. des wohnrechtes muss ausziehen. die aussage, dass es auf jeden fall bestehen bleibt, stimmt nicht |
||
|
||
Hast offensichtlich recht, rk515. Sorry, aber man soll sich halt nicht in Materien einlassen, mit denen man keine Erfahrung hat. Hätt´s nicht geglaubt, aber dürfte offensichtlich so sein, dass man bei Zwangsversteigerung rausfliegt, wenn man mit dem Wohnrecht nicht im 1. Rang steht und vom Meistbot nicht genug übrig bleibt ![]() |
||
|
||
so isses leider! gerade bei liegenschaftsübergaben und Neukreditvergaben ist darauf aufzupassen. Aus Banksicht auf jeden Fall! *G* |
||
|
||
Puhh, das wundert mich jetzt...
d.h. man kann selbst mit eingetragenem Wohnrecht delogiert werden...eigentlich krass. |
||
|
||
naja.. delogiert .. weiß nicht ob das der richtige ausdruck ist.
aber ja.. man kann auch das wohnrecht verlieren, erhält halt stattdessen ne abfertigung |
||
|
||
Kann auch nur so Sinn machen. Bank trägt sich im ersten Rang ein. Später mal kann ich den Kredit nicht mehr bedienen und lass mir ein Wohnrecht im zweiten Rang eintragen. Wär ja blöd für die Bank wenn diese mich nicht aus dem Haus bekommt. |