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DEie nächste Novelle ist quasi erledigt; fehlt nur noch die Verlautbarung. wird vermutlich mit 1.1.2017 kommen. Siehe hier:http://www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVIII/11/1145/1145.htm
OB die Novelle für dich von Bedeutung ist musst selber rauslesen. ABER (nach dem Motto: nach der Wahl ist vor der Wahl): Es wird bereits intensiv über die nächste Novelle diskutiert (da soll sich was bezüglich Bauverhandlungen ändern, mehr weiß ich aber nicht) |
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danke Karl. bei mir wäre Geländeveränderung, Aufschütten/Zuschütten in Überlegung...da soll ja eine "Klarstellung" kommen, oder?...Hörensagen |
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sieht aus als wäre da nichts entsprechendes dazugekommen!? |
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Der Entwurf der nächsten Novelle liegt bereits zur Bürgerbegutachtung auf:
http://www.noe.gv.at/Politik-Verwaltung/Landesverwaltung/Derzeit-aktuelle-Buergerbegutachtungen/-2017-01-10_BG_BO2014.html |
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da es mich auch betrifft mit einer Aufschüttung im seitlichen bauwich 😎
„§ 67 Veränderung der Höhenlage des Geländes (1) Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn - die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, - dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist, - an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefron- ten auf demselben Grundstück das Gelände nach Fertigstellung nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegt, wobei lokale Unterschreitungen (z.B. für Kellerfenster, Kellerabgänge oder einzelne Garageneinfahrten) zulässig sind, und - die Höhenlage des Geländes als Bezugsniveau nicht durch einen Be- bauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 3 festgelegt ist. |
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ab wann wird denn das gelten? - + was ist denn die Motivation von der Änderung? ich kann mir da auch noch nicht gscheid vorstellen was das heist...anyone? danke Karl für den Hinweis! |
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Ich schätze so April bis Mai. Da es jetzt erst in der Begutachtung ist, muss auch damit gerechnet werden, dass sich da an diesem Entwurf noch das eine oder andere ändert. ||
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Weils grad passt: Bei der Bauberatung hat uns ein Herr von Land gesagt, dass Aufschütten bzw. Höhenlage verändern nicht zulässig ist bzw. erst ab einem Abstand von 4m zur Grundgrenze. Der Paragraph (aktuell) sagt aber was anderes: ----- § 67 Veränderung der Höhenlage des Geländes Die Höhenlage des Geländes im Bauland und im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn - die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird und - dadurch und bei der Bemessung der Gebäudehöhe die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist. ----- Die zukünftige Version würde das auch erlauben... |
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hallo Casemodder,
wo habt ihr denn jetzt gekauft, bzw. wie heißt euer Sachverständiger? Vielleicht haben wir ja denselben. Hab nicht nach dem Namen von unserem gefragt. Auf jeden Fall macht er Ullrichskirchen-Schleinbach, Kreuttal und Unterolberndorf. Wolkersdorf macht er glaube nicht. Aufschüttung wird bei mir auch interessant. |
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Hallo reini aus flake, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: NÖ: wann gibts was neues im Baurecht? |
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Bezüglich § 22, bedeutet das es wird immer eine Bauverhandlung geben, auch wenn diese so wie bisher hätte entfallen können? |
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Also in kruzen Worten: geplant ist, dass es künftig keine Bauverhandlungen mehr gibt. Bin gespannt, was da in der Begutachtung an Reaktionen kommt..... |
§ 22 (Entfall der BAuverhandlung) gibt es künftig nicht mehr, weil es generell keine BAuverhandlung mehr geben soll (siehe dazu die Änderung im § 21). wenn es etwas gar nicht mehr gibt, dann brauch ich auch nicht mehr regeln ob und wann es entfallen kann.
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Ok danke, verwundert mich etwas aber gut.
Interessant ist auch das beim § 51 Punkt 3 der Text "und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht" entfernt wird. Ist das nicht erst bei der letzten Novelle dazu gekommen? Zum Schmunzeln: § 16 Punkt 4 (Landepunkte und Ladestationen) |
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@alpenzell habts ihr in gube? |
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@twenty: hat sich mir nicht vorgestellt. Muß mal beim Land anrufen und nachfragen. Gibt leider keine Homepage mit Bildern drauf. |
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Wo genau willst da anrufen? Das werden "im Land" nicht viele wissen, welchen Bausachverständigen jede einzelne Gemeinde hat. ||
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na beim Gebietsbauamt I in Korneuburg, beim Leiter (DI Baumgartner). Offensichtlich sollte ich alles unmissverständlich formulieren. So sehr ich deine Beiträge schätze, manchmal weiß ich nicht was du mir sagen willst, bzw. mag ich deine Formulierungen nicht. Schon klar, dass ich bei der richtigen Stelle nachfragen muss. Ich nehme dass aber gleich mal als Anreiz, dass heute zu klären. |
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geklärt. Twenty hat Recht. |
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Viel Spaß Mit ihm
Erzähl wie es mit ihm war |
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Hättest du nicht geschrieben, du wirst "im Land" anrufen, sondern beim Gebietsbauamt, dann wär alles klar gewesen. |
Ja, sonst kann´s halt zu Missverständnissen kommen - so wie jetzt zwischen uns. Aus meiner Erfahrung/Praxis und Umfeld ist mit "im Land"-anrufen immer St. Pölten gemeint gewesen. Auch die Leute vom Gebietsbauamt sagen oft: da müss´ ma "im Land" anrufen/nachfragen und meinen Dienststellen in St. Pölten. Da ich nicht genau weiß/wusste, wie gut du die Organisation der Landesdienststellen kennst, hab ich - nach einigen Tagen Zuwarten - halt nachgefragt, wen du da genau meinst. War gut gemeint und wollte eigentlich nur helfen, da in St. Pölten die Frage niemand beantworten könnte.