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Vorschriften - Es gibt die Bauvorschriften auch in Papierform.
Hol dir diese und lies sie sorgfältig durch. Das was dort steht gilt, nicht die Meinung von irgend jemand. |
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Anscheinend sehr spezielles Problem mit der Kellerröhre. Aber ganz genau verstehe ich nicht das 1) Problem? Du müsstest den "ehaltenswerten" Keller damit kürzen bzw. noch komplexer integrieren!?? Willst du nun gekuppelt bauen oder nicht? Und was bedeutet die Kante mitbauen?
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Danke für Eure Antworten! Ich habe die Wahl zu kuppeln: Das bedeutet, dass ich mit der neuen Hausmauer direkt an die schwarze Linie muss und damit die Kellerröhre im Haus habe. (Sie beginnt bei der grünen, wo ich sie eingezeichnet habe). Oder aber, wenn ich nicht gekuppelt baue, muss ich drei Meter weg von der Grundstücksgrenze. |
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Puhh! Da gibts glaub ich wieder mal jede Menge an Missverständnissen und falschen Begriffsinterpretationen: Ich glaube auch, dass der von dir immer verwendete Begriff "gekuppelt" falsch interpretiert wird: Kuppeln heißt, an einer der seitlichen Grundgrenzen direkt anzubauen und auf der anderen seitlichen Grundgrenze einen BAuwich einzuhalten. Daher muss man zunächst mal die Frage klären, welche der Grenzen des Grundstückes "seitliche" Grenzen sind. Die schreibst immer, dass du an die (durch die Vermessung verschobene) Grenze im Bereich der beginnenden Kellerröhre "kuppeln" musst! Ist das dort wirklich eine seitliche Grundgrenze?? Soweit ich das aus deinem Plan verstehe, glaub ich das nicht so recht!! Also meine Frage: wo auf dem Grundstück ist vorne, hinten und seilich?? Zu beantworten ist das immer aus der Sicht der Verkehrsfläche, die an das Baugrundstück grenzt. Und dann schreibst du noch: Na, das irritiert mich jetzt aber und passt nicht zu dem, was du sonst schilderst PS: du hast ja schon mal zu diesem BAuvorhaben einen thread begonnen (wegen Kanalanschluss). Hab ich bisher übersehen |
Da ist kein Widerspruch, sondern es geht um verschiedene Dinge. 2m ist der brandschutztechnische Mindestabstand zur Grundgrenze, ab dem man keine Feuermauer braucht und z.B. Fenster machen darf. 3m ist der Mindestbauwich (falls ein solcher einzuhalten ist), der sich aus der zulässigen Bebauungsweise auf dem Grundstück ergibt. Das hat zunächst nichts miteinander zu tun.
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Die Begriffsverwirrungen tun mir leid! – Danke für die Hilfe:
Ich versuche klarer zu sein: Es gibt zwei angrenzende Grundstücke: Einen Nachbarn (rechts vom Eingang, links auf dem Bild) und ein Feld (an der Rückseite, unten am Bild). Oben am Bild wäre die Kellergasse. Das Kuppeln, wurde mir gesagt, kann auch nach rückwärts passieren. Theoretisch könnte der Acker einmal umgewidmet werden und theoretisch könnte dann jemand über meine Kellerröhre ein Haus hinstellen. Das wurde von der Bauberatung ausdrücklich so gesagt. Dass also nur seitlich gekuppelt werden könne, wäre noch eine neue Problemstellung. Wie ist das mit den 2 Metern zu verstehen? Der Bauwich muss doch immer mindestens 3 Meter betragen, wann kann man dann in 2 Metern Abstand bauen? Zur Frage des freien Bauens: Es gibt keinen Bebauungsplan für die Kellergasse. Im Umkreis von 100 Meter sind zwei Häuser gekuppelt und zwei nicht. Das Grundstück ist zwar nur 300 Quadratmeter groß, aber wenn ich die Kellerröhre nicht beachte und weiter zur Straße rücke – hinten und seitlich die drei Meiter einhalte, würde es gehen, hieß es. |
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Bitte nochmal meinen Beitrag (genau) lesen! Ich hab dort erklärt, was "kuppeln" bedeutet - und zwar gem. Bauordnung. Und da es keinen Bebauungsplan gibt (der hinten eine Anbauverpflichtung regeln könnte), gibt es nach hinten auch kein kuppeln!!!!!! Alles andere, was dir da aufgeschwatzt wird, ist schlichtweg falsch und ungesetzlich.
Im Gegenteil: wenn das dort der hintere BAuwich ist (so verstehe ich das jetzt), dann verlangt dort das Gesetz sogar die Einhaltung eines Bauwichs. In bestimmten Widmungsarten gibts dazu aber Ausnahmen, sodass man diesen dann nicht einhalten muss. Daher: welche Baulandwidmungsart genau hast du auf deinem Grundstück?? Was auf dem Acker dahinter irgendwann gewidmet und dann gebaut werden könnte ist derzeit ohne Bedeutung. Es geht darum, was JETZT ist!! Wie ich schoin sagte: Bauwich 3m, Brandschutz 2m! Bauwich bedeutet ja nicht generelles Verbauungsverbot. In den BAuwich darf man ja gewisse Bauwerke errichten - z.B. Nebengebäude. Und für die ist dann der 2m Abstand bezüglich Brandschutz zu beachten. "...hieß es..." Mit Gesetz bzw. gesetzlicher Begründung hat das aber nichts zu tun! Woher leiten die diese Aussage ab?? Wurde da eine Beurteilung nach § 54 gemacht??? was genau war da das Ergebnis der Erhebung? Und welche Bebauungsweise haben die anderen 2??? Sind sowohl die von dir als gekuppelt bezeichneten und "die anderen zwei" eindeutig gesetzlich definierten Bebauungsweisen gem. Defintion der BAuordnung zuordenbar??? wenn ja, dann steht es 2:2. Dann darfst DU gem. § 54 zwischen diesen beiden frei wählen! Und nochmal: "kuppeln" gibts nur an der Seite und nicht nach hinten!!!! |
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Karl10, danke sehr für Deinen Input! ich lese genau, ich bin nur ein Laie und von den Problemen gerade überfordert, habe bitte Nachsicht ! Bezüglich der genauen Baulandwidmungsart werde ich nachfragen. Im Raumordnungsgesetz §31 lese ich: 2. gekuppelte Bebauungsweise Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten. Da sehe ich keinen Hinweis darauf, ob hinten oder seitlich. Da die Gemeinde den Acker als mögliche Siedlungszone ausweist, wäre es denkbar, dass da gebaut würde. Aber natürlich – und das ist das wichtige – geht es um das jetzt und deswegen ist das auch hinfällig. Im Umkreis von 100 Metern sind 2 Häuser in freier Bebauung und zwei an der Grundstücksgrenze positioniert. Das bedeutet aber, dass ich gar nicht hinten anbauen kann und hinten und seitlich drei Meter Abstand halten. Damit kann ich aber gar nicht mehr an den bestehenden Keller anbauen. Verrückt! (Die einfachste Lösung, dass ich dem Eigentümer Grund des Ackers abkaufe, geht nicht, da gibt es von der anderen Seite keine Verhandlungsbereitschaft.) |
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Wo hab ich das gesagt??? Da steht von mir oben, dass es nach hinten Ausnahmen für die Einhaltung eines Bauwiches gibt und zwar abhängig von der Widmungsart. Wenn du die noch gar nicht weißt, dann kannst auch nicht davon ausgehen, dass du einen hinteren Bauwich einhalten musst. Was soll das "ausweist" heißen? Wo, in welchem Plan mit welcher rechtlichen Wirksamkeit?? Solang das nicht rechtskräftig im Flächenwidmungsplan als BAuland gewidmet ist, hat das hier und jetzt keine Bedeutung. Und übrigens: selbst wenn das da hinten Bauland wäre, dann ist es auf deinem Grundstück immer noch der hintere BAuwich. Wo bei dir hinten, vorne oder seitlich ist, richtet sich nicht nach den NAchbargrundstücken und deren Widmung, sondern danach wie dein Grundstück im Verhältnis zur Verkehrsfläche liegt!!! Bitte nicht böse sein, aber du musst wirklich was da steht: ".... an der gemeinsamen "SEITLICHEN" Grundgrenze..." Und dann schreibst du Na, wie deutlicher muss da das "seitlich" noch stehen??? TIPP: Schritt für Schritt die Kernbotschaften aufnehmen und abspeichern. Also z.B. - auf das Nachbargrundstück hinten (Acker) kommts nicht an. - das zum Nachbarn hinten ist ein "hinterer BAuwich", da kann es Ausnahmen geben, sodass man keinen einhalten muss. Das kommt auf die Widmungsart an. Die ist noch zu klären. - dann ist zu klären, ob hinsichtlich der seitlichen Grundgrenzen (und zwar unabhängig von der Frage des hinteren BAuwichs) eine offene und/oder eine gekuppelte Bauweise zulässig ist. Wenns keinen Bebauungsplan gibt, dann ist das in § 54 geregelt, und zwar in kurzen Worten wie folgt: offene Bauweise geht immer (willst du wegen der seitlichen Bauwiche von mind. 3m nicht); eine gekupplete geht nur dann, wenn sich das aus der Bebauung der Umgebung ableiten lässt (gibt es da zumindest ein Unentschieden, dann geht auch gekuppelt) 1 |
eine "freie" Bebauungsweise gibt es gesetzlich nicht. Also was ist es? Meinst "offen"????
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Mach ich. Ich werde jetzt mal in mich gehen und dann versuchen, das alles zu begreifen und Schritt für Schritt weiter denken. Danke vielmals! |
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Widmung scheint Bauland Wohnen zu sein, die Einschränkung auf Kellergasse scheint erst weiter oben gemacht worden zu sein. (Ich bekomme noch einen Rückruf von der Gemeinde, damit es ganz sicher ist.) Welche Ausnahmen gibt es in dem Fall für den "hinteren Bauwich"? |
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Es stimmt, das Haus steht auf Bauland, die Kellergasse beginnt am Flächenwidmungsplan erst drei Häuser weiter oben. Nur um hier auf Nummer sicher zu gehen: Die Ausnahmen, wann ins hintere Bauwich gebaut werden dürfen, lauten:
Dann bleibt von meinen ursprünglichen Problemen nur mehr, dass ich 3 Meter vom Nachbarn abrücken muss. Das wird sich (architektonisch) lösen lassen. Danke vielmals an das Forum! |
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Halt Stop! Kann ich so nicht nachvollziehen!
Welche Widmungsart hast nun konkret? Das hast noch immer nicht gesagt. Oben hast angedeutet "Bauland-Wohngebiet". Da gilt diese Ausnahme beim hinteren BAuwich aber NICHT!!! Wer sagt das? Du hast mal erwähnt, es gäbe in der Umgebung auch gekuppelte - und zwar in gleicher Anzahl wie andere. Dann darfst aber auch kuppeln!!! Oder hast da jetzt irgendwelche Zusatztinformationen verschwiegen? 1 |
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Nein, das geht deswegen nicht, weil diese Zählung der gekuppelten Häuser von der Bauberatung stammt und da auch Häuser gezählt wurden, die hinten an der Grenze sind – also nicht gekuppelt. Uj, wieder erwischt. Ich dachte Wohngebiet/Kerngebiet wäre das gleiche. Mist, ich bin in Wohngebiet. Und damit gibt es wohl keine Ausnahme? |