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Lichteinfallswinkel Hanglage [NÖ]

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  •  Misuma
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
13.5.2017
2 Antworten | 2 Autoren 2
2

Hallo ans Forum, Hallo Häuslebauer und Profis,
Hallo an Karl10 (hoffe sehr dich hiermit zu erreichen, da ich vor allem Deinen Input benötige)!
.. und Dank an MissT für den Tipp mit dem UF Baurecht.
Es geht um unser EFH, geplanter Start wäre in 2 Wochen, welches sich jetzt noch auf einer Sache aufhängt.
Wir bauen in Hanglage. Ein langgezogenes GST welches oben und unten mit einer Strasse begrenzt wird uns seitlich 3 Nachbarn (1 links und 2 rechts) hat.
Unser Zugang wird nun an der oberen Strassenseite angelegt (früher ging es durch den Garten nach oben zum Haus).
Die gesamte Strasse(Nachbarn) hat oben gebaut, lediglich ist unser GST wie auch das unserer direkten Nachbarn quasi unbebaut. Links von uns ist das GST nur als Wertanlage bzw evtl mal für die Enkeln gedacht. Rechts von uns ist das Grundstück geteilt worden. Im unteren seitlichen Bereich steht ein EFH welches uns nicht tangiert. Im oberen seitlichen Bereich (zur oberen Strassenseite, wo auch unser Haus stehen soll) steht nur ein alter Schuppen, welcher früher oder später entsorgt werden wird und ein EFH hinkommen soll.
Lange Rede, kurzer Sinn: wir planen 2geschossig zu bauen (Keller ist auf UG Niveau im Hang und davor sind WZ/KÜ und im OG ist der Hauseingang und die Schlafräume). Um den Zugang von der oberen Seite hinzubekommen, werden wir etwas aufschütten müssen.
Bauwich von 3 Metern wird eingehalten. Gebäudehöhe ist auch kein Problem.
Allerdings an einer Oberkante unseres geplanten Hauses - der höchste Punkt zum Hang abwärts - reichen wir, unter Berücksichtigung des 45° Lichteinfallswinkles zum Nachbarn - etwa 90cm über seinen Bauwich von 3 m die er zu uns einhalten muss.
Aus den diversen Threads die ich hier gelesen habe, war einer von Karl10 dabei, welcher besagt, dass unter Einhaltung des Bauwichs von 3m, der Nachbar seine zulässigen Hauptfenster mit einer Parapethöhe von 1 m zu errichten hat. ich also einen Lichteinfallswinkel, unter Einhaltung des Bauchwichs von 3 m, von der GST Grenze zum Nachbarn von quasi 4 Metern erhalte.
Mit unserem Bauvorhaben würden wir, unter Berücksichtigung des Bauwichs von 3 Metern etwa 90cm Schatten auf sein Gebäude "produzieren". (Das Nachbarsgelände fällt weiter schräg ab, wodurch etwas niedriger wird als unser Urgelände)

So und hier jetzt die eigentliche Frage:
wenn ich das alles richtig gelesen und verstanden habe, sollten wir kein Problem haben.
Allerdings ist der Freundliche vom Bauamt uns nicht gerade wohlgesonnen, um es diplomatisch auszudrücken. Klar, der macht nur seinen Job, aber sitzt halt wahrscheinlich gerne beim Heurigen der zufällig unserem seitlichen, oberen Nachbarn gehört.
Bei den ersten Vorprüfungen hat er uns mal eben 25 und mehr Punkte zurückgeschmissen, wobei das meiste hier Formsache betroffen hatte (.. die Linie will ich in gelb und nicht in rot und da will ich das und brauch keine 3D Visualisierung und den Lageplan will ich in 1:250 und nicht 1:500, usw ..). Im Grund keine argen Sachen nur halt i-tipfel-reiterei. Jetzt allerdings macht es mir Sorgen, dass er unseren gesamten EP kippt.
Wahrscheinlich hab ich die Antwort eh schon aber da ich am MO einreichen möchte, würde ich gerne sichergehen wollen, dass es da zu keinen Überraschungen kommen kann. Und falls doch, welche Paragraphen ich ihm da um die Ohren schmeißen könnte.
In jedem Fall danke ich schon vorab und schick noch ein paar Zeichnungen nach.
... ach ja. Wir bauen in NÖ, nahe Korneuburg


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  •  MissT
13.5.2017  (#1)
Stell das besser noch mal ins Baurecht-Unterforum - da gehört das eigentlich hin, und dort wird es auch Karl10 sicher sehen!

1
  •  energiesparhaus
  •   Dieses Logo kennzeichnet einen Beitrag des energiesparhaus.at-Teams
13.5.2017  (#2)
wurde ins Baurechtforum verschoben

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