Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erbitte eine Rechtsauskunft über die Gesetzeslage in Tirol bezüglich der Mindestabstände von Gebäuden im „Allgemeinen Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung - § 40 (6)“. Bitte betrachten Sie die blaue Kreisumrandung auf der Grafik. Der markierte Bereich zeigt eine Interessentenstraße, die über mein Privatgrundstück verläuft, und die Fertigungshalle meines Nachbarn, deren Wände an mehreren Stellen fast direkt an die Interessentenstraße grenzen. Das Gebäude liegt im „Allgemeinen Mischgebiet mit beschränkter Wohnnutzung – 40 (6)“; die Interessentenstraße verläuft über Freiland - § 41. (Tiroler Bauordnung)
Gestatten Sie mir hierzu bitte folgende Fragen:
Gehe ich recht in der Annahme, dass mein Nachbar beim Bau seiner Fertigungshalle einen 4-Meter-Mindestabstand zu der Interessentenstraße und zum restlichen „Allgemeinen Mischgebiet“ hätte einhalten müssen? Die Halle wurde im Jahre 2001 errichtet. Verjährt ein Verstoß gegen die Einhaltung von Mindestabständen oder kann das auch heute noch geahndet werden?
Welche Behörde ist für die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände in Tirol zuständig und welche Rechtsfolgen hätte es für den Besitzer eines Gebäudes, wenn die Gebäudemauern den Mindestabstand zum Nachbargrundstück deutlich unterschreiten?
Ich benötige die Rechtsauskunft nur, da mein Nachbar argumentiert, dass die gravierende Unterschreitung des Mindestabstandes durch die Baubewilligung seiner Halle quasi legitimiert wurde.
Ich bitte vielmals um Rechtsauskunft zu diesem Problem.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Manuela
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