« Baurecht  |

Bebauungsdichte überschritten - welche Folgen kann das haben?

Teilen: facebook    whatsapp    email
Zusammenfassung anzeigen (Beta)
  •  einzell
22.3.2018
6 Antworten | 6 Autoren 6
6
Bei einem Bauprojekt eines Bekannten (mehrere Eigentümer mit parifizierten Grundstücken) wurde das gesamte gemeinsame Grundstück vom Bauträger eng verbaut und die Bebauungsdichte fast bis zur Grenze ausgenutzt.

Nun möchten die Eigentümer aber Gartenhäuser, Gartenboxen oder Swimmingpools aufstellen. Sobald der erste oder die ersten 2-3 Eigentäumer etwas aufstellen, würden die Bebauungsdichte dann überschritten sein und weitere Eigentümer könnten keine Gartenhäuser etc. mehr aufstellen.

Nun heißt es aber, dass die zuständige Baubehöre (Gemeinde) von sich aus nicht aktiv dagegen vorgehen würde, wenn die Bebauungsdichte überschritten würde.

Daher wollen die Eigentümer intern eine Vereinbarung abschließen (schriftlich), in der einstimmig beschlossen wird, dass gegenseitig akzeptiert wird, dass trotz Überschreitung der Bebauungsdichte, jeder dennoch Gartenhäuschen usw. errichten darf und dass man sich gegenseitig nicht durch Meldung an die Behören schaden wird.


Ist so etwas zulässig?
Welche Folgen kann so etwas haben?

Wenn dennoch die Überschreitung bei den Behörden "angezeigt" wird, z. Bsp. von externen Personen, Personen von Nachbargründstücken oder beliebige externe Personen, welche Folgen kann das dann haben?
Wenn die Baubehörde nichts unternimmt gegen die Aufstellung trotz Überschreitung der Dichte, kann die Baubehörde (Gemeinde) selbst dafür belangt werden, wenn eine "Anzeige" des Sachverhaltes bei übergeordneten Behören, Justiz etc. erfolgt?

Welche Folgen kann es für die Bewohner haben, die so eine Vereinbarung unterzeichnen?

Wenn schon so eine Vereinbarung, wie sollte so eine Vereinbarung aussehen und wie kann ein Haftungsausschluss mit formuliert werden?

Gibt es andere Möglichkeiten, das Problem zu lösen anstelle dieser Vereinbarung?

  •  OneRocket
22.3.2018  (#1)
Ich bin kein Jurist, aber meiner Einschätzung nach MUSS die Baubehörde tätig werden, sobald dieser Sachverhalt an sie gemeldet wurde - egal von wem. Solange keine Meldung erfolgt, wird sie diesbezüglich nichts machen. Die beschriebene Vereinbarung ist zwar schön und gut, hat aber diesbezüglich keine Wirkung. Meldet einer der Eigentümer den Sachverhalt kann er meiner Meinung nach auf Grund dieser Vereinbarung von den übrigen Eigentümern nicht belangt werden. Schließlich kann man ihm nicht verbieten, eine Gesetzesübertretung bei der Behörde zu melden. Im schlimmsten Fall kann diese Vereinbarung als "Nötigung" ausgelegt werden. Ich würde jedenfalls juristischen Rat einholen.

1
  •  peterT1
  •   Silber-Award
22.3.2018  (#2)
Baurechtlich ist so eine Vereinbarung nicht möglich, bzw. ohne Bedeutung.
Zivilrechtlich kannst fast alles was nicht gegen Sitte und Anstand verstößt, vertraglich vereinbaren. Macht den Umstand aber nicht besser.

Was kann passieren: Abbruchbescheid von der Gemeinde für die zuviel verbaute Fläche...

Für NÖ: Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Gartenhütten zählen nicht zur bebauten Fläche, so auch Naturpools (<200m²) und Pools bis 50m³.

1
  •  NicoleK
22.3.2018  (#3)
Ähnlicher Fall bei einer Siedlung in unserer Nachbargemeinde in der Steiermark. Hier sind die Bewohner an die Gemeinde herangetreten und haben sie darum gebeten eine Änderung der Bebauungsdichte zu erwirken. Dies wurde vom Land unter Darbringung einiger Gründe bzw. der Sachlage auch genehmigt. Überdies gibt es in der Steiermark die sogenannte "Bebauungsdichteverordung 1993" in welcher unter §3 eine Überschreitung und in §4 auch eine Unterschreitung der vorgegebenen Bebauungsdichte unter bestimmten Umständen möglich ist. Hierzu würde ich mich aber jedenfalls mit der Gemeinde in Verbindung setzen und überdies mit dem Bausachverständigen den Sachverhalt abklären.

1


  •  felis
  •   Gold-Award
22.3.2018  (#4)
Inwiefern ist durch Gartenhütten und Pools (vermutlich aufstellpools?) eine Beeinflussung der Bebauungsdichte gegeben?

1
  •  einzell
22.3.2018  (#5)
Durch Pools vielleicht dann, wenn sie eine volle Überdachung haben (so etwas, was man zur Seite schieben kann, im Winter immer geschlossen)?

Gartenhütten sind 5fach umschlossene Gebäude, sollten also schon dazu zählen, Gartenhäuser ebenfalls, diese sind ja nur größer.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.3.2018  (#6)
Wissen wir schon das Bundesland?

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Öffentlicher Schmutzwasserkanal quer durch Grundstück