Guten Tag,
gestatten Sie mir bitte eine Frage bezüglich eines Zubaues zu einer bestehenden Produktionshalle in Tirol. Wenn in der baubehördichen Bewilligung als Vorgabe steht: "Es müssen 10 zusätzliche KFZ-Abstellplätze auf eigenem Grund errichtet werden" und der Bauherr verzichtet auf die Errichtung dieser Parkplätze und nützt den zur Verfügung stehenden Grund lieber für einen größeren Zubau, wie bindend ist denn diese 'Klausel' in der behördlichen Bewilligung? Die Baubewilligung orientiert sich ja an den diversen Bau-Gesetzen. Bei Gebäuden ist eben immer auch die Frage, wo parken die Autos. Laut Tiroler Bauordnung besteht ja die Möglichkeit, die benötigten Parkflächen in einem bestimmten Radius (max. 300 m entfernt) anzumieten. Wenn aber in der baubehördlichen Bewilligung ausdrücklich steht, die benötigten Parkplätze müssen "auf eigenem Grund" errichtet werden, ist die bauliche Anlage dann ein Schwarzbau? Es wurde nämlich kein einziger zustätzlicher Parkplatz errichtet, also in Summe auf die Errichtung von 10 Parkplätzen einfach verzichtet. Es wäre sehr nett, wenn mir hier jemand rechtliche Auskunft geben würde. Vielen Dank.
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