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Muss jemand vom Fach sein. Vorgehensweise: Du suchst einen Baumeister der sich bereit erklärt den Bauführer zu machen. Gratis wird das vermutlich nicht. Dann meldest du den Baubeginn und gleichzeitig den Bauführer. Dann wartest du bis der Bauführer von der Gemeinde den EP erhalten, gestempelt/unterschrieben und wieder zurückgesendet hat. Dann meldest du die Fertigstellung des Baues. Da wird dann die Gemeinde vom Bauführer die Bestätigung der plangemäßen ausführung verlangen. Siehe NÖBauO § 25 Beauftragte Fachleute und Bauführer (1) Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind. Diese haben der Baubehörde auf Verlangen den Nachweis ihrer Befugnis vorzulegen. <table> <tbody> <tr> <td> </td> <td> </td> <td> </td> <td> </td> <td> </td> <td> </td> <td> </td> <td> </td> <td> </td> <td> </td> <td> </td> </tr> <tr> <td colspan="11"> Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich. </td> </tr> </tbody> </table> (2) Die Arbeiten für Vorhaben nach § 14 Z 1 und 2, ausgenommen jene im Sinn des § 18 Abs. 1a, sowie für Vorhaben nach § 14 Z 3, 6, 7 und 8 sind durch einen Bauführer zu überwachen. Für dessen Befugnis gilt Abs. 1 sinngemäß. Er muss gewerberechtlich oder als Ziviltechniker zur Planung oder Berechnung dieses Bauvorhabens bzw. dessen Teile sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein. Davon abweichend darf eine Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft bzw. Bauvereinigung, die selbst Bauherr ist oder diesen vertritt, eine Person, die in einem Dienstverhältnis zu ihr steht und die die gleiche Befähigung besitzt, die zur Erlangung der Befugnis nach Abs. 1 erforderlich ist, zum Bauführer bestellen. (3) Spätestens wenn der Bauherr der Baubehörde den Baubeginn meldet, hat er gleichzeitig den Bauführer bekannt zu geben und ist der Meldung ein Nachweis der Befugnis oder im Fall des Abs. 2 letzter Satz der Befähigung des Bauführers anzuschließen. Die Baubehörde hat dem Bauführer je eine Ausfertigung der Baubewilligung sowie ihrer mit einem Hinweis auf sie versehenen Beilagen (Bauplan, Baubeschreibung etc.) auszufolgen. |
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Sehe das doch ein wenig anders als Georg: Das Bauwerk war bereits fertig und dann ist die Bewilligung gekommen (also eine nachträgliche Baubewilligung). D.h. der Baubeginn war bereits vor der Bewilligung. Damit ist der Auftrag im Bescheid, den Baubeginn - nämlich "vor Baubeginn" zu melden - obsolet. Man kann nicht melden, dass man jetzt beginnen werde, wenn schon längst begonnen wurde. In solchen Fällen erübrigt sich also eine Baubeginnsmeldung (trifft für jede nachträgliche Baubewilligung zu). Jetzt geht es daher nur noch um die Fertigstellungsanzeige, und da muss muss man sich in diesem Fall insbesondere die Bestimmungen des § 30 Abs. 2 Zif. 3 und § 30 Abs. 3 Bauordnung anschauen: § 30 Abs. 2 Zif. 3 lautet in Detail: ".....oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks...." Im Fall von MissT liegt hier eine Unterlassung der Bekanntgabe des Bauführers vor. Das Gesetz räumt somit offensichtlich eine solche Unterlassung ein und sieht nicht ausdrücklich eine Nachmeldung eines Baufüheres vor, sondern "begnügt" sich in einem solchen Fall mit einer Bescheinigung eines (nicht als Bauführer gemeldeten) Fachmannes, der tatsächlich die Bauausführung überwacht hat. Wenn du jetzt aber auch eine solche Bescheinigung nicht vorlegst, dann kommt § 30 Abs. 3 zur Anwendung: hier heißt es (verkürzt) ".....kann ....keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z 3 vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen...." Heißt jetzt mit anderen Worten: Keinen Baubeginn (nach)melden Keinen Bauführer (nach)melden, sondern eine Fertigstellungsanzeige abgeben. Für diese Fertigstellungsmeldung kommen jetzt 2 Varianten als Beilage in Betracht: 1. im Sinne des § 30 Abs. 2 Zif. 3 eine Bescheinigung eines Fachmannes, der den Bau tatsächlich überwacht hat, dass alles so gebaut wurde wie bewilligt, oder 2. im Sinne des § 30 Abs. 3 einen Bericht eines Fachmannes, worin aufgrund einer Überprüfung des Bauwerkes bescheinigt wird, dass alles so gebaut wurde, wie bewilligt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Varianten liegt also darin, dass der Fachmann im ersten Fall selbst dabei war und gesehen hat, wie gebaut wurde und im zweiten Fall der Fachmann durch nachträgliche Untersuchungen (Überprüfung) herausfinden muss, wie gebaut wurde. Es liegt auf der Hand, dass die Variante 2 ungleich schwerer nachvollziehbar zu belegen ist (wer hat schon die Röntgenaugen, um nachträglich in den Kern eines Bauwerkes, Baustoffes hineinzuschauen). Ungleich einfacher ist es daher im Sinne der Variante 1 zu sagen: ich war dabei, habs gesehen und festgestellt, alles wurde bewilligungsgemäß ausgeführt. Alles klar?? Georg hat insofern recht, als eine solche Bescheinigung/Überprüfung in der Regel was kosten wird. Oder war da eh ein Fachmann (dein Baumeister?) fallweise auf der Baustelle und er braucht für Variante 1 nur noch den 2-Zeiler zu schreiben? Nicht vergessen: Schon im Text der Fertigstellungsanzeige auf die gewählte Variante/Gesetzesstelle als Alternative zur fehlenden Bauführerbescheinigung ausdrücklich verweisen, damit sich die Baubehörde auch auskennt, welchen Weg du jetzt beschreitest. 2 |
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Ok das war mir so exakt nicht bekannt. Aber gut dass es eine legale Möglichkeit gibt ein Bauwerk das ohne Bauführer errichtet wurde fertigzustellen ohne zu schummeln. Gibts für den Bauherren finanzielle Nachteile was die Nichtmeldung eines Bauführers betrifft? (Strafe) |
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