Bei Raumtiefen von mehr als 5m muss die Fensterfläche vergrößert werden. Ist dabei mit Raumtiefe, die längste Seite eines Raumes gemeint oder müsste man, wenn beide Seiten länger als 5m sind, additiv vergrößern?
Die allgemeine BT-RL sagt:
Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche (Nettoglasfläche) der Fenster mindes-tens 10 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen, es sei denn, die spezielle Nutzung erfordert dies nicht. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5 m um jeweils 1 % der gesamten Bodenfläche des Raumes pro angefangenen Meter zusätzlicher Raumtiefe.
Die NÖ-Version:
Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster ausreichend belichtet (ausreichende Belichtung gemäß § 4 Z. 3 NÖ BO 2014) werden können.
Bei Neu- und Zubauten muss die Gesamtfläche der Hauptfenster in der Architekturlichte gemessen mindestens 12 % der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohn-räumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10% für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern.
Bedeutet dies zb, dass die allgemeine Version 1% der Raumfläche meint, die NÖ-Version mit den je 10% sich jedoch auf die bisherige Fensterfläche bezieht? Somit bei 6m Raumtiefe:
allgemeint 12%+1% der Raumfläche und in NÖ 12%+12%*10%=12%+1,2%=13,2%?
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