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Also dazu mal unverbindlich folgende Überlegungen: Ein Zaun ist aus meiner Sicht kein Bauwerk, da nicht von Personen betretbar. Ist der Zaun zur Straße gerichtet? Gemäß §15 gilt als anzeigepflichtig: Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze; Allerdings ist damit wohl die Errichtung gemeint, ob dein Vorhaben als "Neuerrichtung" zu zählen ist, hängt wohl davon ab, wie stark du den Zaun veränderst. Eine Instandsetzung gibt es bei Bauwerken, dein Zaun ist aber wohl keines. |