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Gefahren/Pflichten für Bauherr im Zuge der COVID-19 Beschränkungen [Stmk]

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31.3. - 2.4.2020
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Grüß euch!

Im Zuge der COVID-19 Beschränkungen wurden ja der Großteil der Baustellen eingestellt. Nun ist letzte Woche eine Handlungsanleitung der Sozialpartner für Baustellen erschienen:

https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/bau/RS10-Blg-Handlungsanleitung-Sozialpartner-COVID-19.pdf

Dadurch soll den Baufirmen ermöglicht werden weiter zu Arbeiten bzw. werden die Maßnahmen gegen eine Ausbreitung des COVID-19 Virus festegelegt.

Für Bauherrn ergeben sich daraus einige Fragen:

1.) Punkt 8 aus der Handlungsanleitung:

8. Bauarbeitenkoordination Für Baustellen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist ein SiGe-Plan vorgeschrieben. Der Bauherr bzw. der Baustellenkoordinator/die Baustellenkoordinatorin sind verpflichtet, die im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf COVID-19 zu adaptieren.

Im Zuge der Adaptierung ist jedenfalls für eine größtmögliche zeitliche oder örtliche Entflechtung der gleichzeitig durchzuführenden Arbeiten zu sorgen. Darüber hinaus sind die gemeinsamen sanitären Einrichtungen in Bezug auf die neuen Erfordernisse hinsichtlich Ausgestaltung, Benutzung und Organisation zu definieren. Weiters sind insbesondere folgende Themen im Rahmen der Adaptierung des SiGe-Plans zu behandeln:

• Organisation des Besprechungswesens
• Prüfung der Auswirkungen von Schutzmaßnahmen durch COVID-19 auf die sonstigen kollektiven Schutzmaßnahmen
• Schutz gegenüber Dritten
• Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen
• Maßnahmenplan bei Corona-Erkrankungen
• Schutzmaßnahmen beim Stilllegen von einzelnen Arbeitsbereichen
• Prozedere Baustellenanlieferungen.

Bei Baustellen ohne SiGe-Plan sind die in diesem Punkt angeführten Maßnahmen sinngemäß im Sinne des § 4 BauKG vom Bauherrn zu setzen.

Da bei den meisten Häuselbauer-Baustellen kein SiGe-Plan verpflichtend ist ist der letzte Absatz für mich der entscheidende. Heißt das jetzt dass jetzt zB dass ich als Bauherr für Reinigungs und Desinfektionsmaßnahmen verantwortlich bin? Muss ich jetzt einen Maßnahmenkatalog und Arbeitsanweißungen schreiben mit denen die Baustellenanlieferungen oder das Vorgehen bei Erkrankungen geregelt wird?
Für die Einhaltung der COVID-19 Schutzmaßnahmen (Schutzmasken, Abstand etc) ist doch wohl der AN im Zuge der Arbeitssicherheit zuständig?
Wer trägt die Kosten wenn es zu einer Kontrolle auf der Baustelle kommt und die Arbeiter Mindestabstand bzw. Schutzmaskentragepflicht nicht einhalten?

2.) Kann es im Zuge der COVID-19 Vorschriften zu Mehrkostenforderungen des AN kommen? Schlussendlich ist aus meiner Sicht nicht geklärt in welcher Sphäre eine Pandemie liegt. Das es beim AN zu Mehrkosten kommt ist offensichtlich nur wer trägt die??

3.) Was passiert im Falle einer erneuten Baustelleneinstellung durch ein Gesetz / eine Verordnung der Regierung? Hier können mir als Bauherr weder Kosten drohen noch steht mir eine Entschädigung zu oder?

4.) Kann ich als Bauherr den Baustart aufgrund von COVID-19 verschieben ohne dass mir Forderungen des AN drohen?

Würde mich über eure Meinungen und eine Diskussion freuen!

LG

  •  peterpan93
2.4.2020  (#1)
Was steht im Vertrag bzgl. Mehrkosten/Zeitverzug drinnen ? 
Nur weil es nicht drinnen steht, heisst es nicht dass es geltend genacht werden kann und umgekehrt. 

Die Frage wer die Kosten trägt bei Verordnung auf Bundesebene ist auch so ne Sache 😂

Die Einordnung von Corona als Höhere Gewalt wird nicht allzu strittig sein, die Konsequenzen hängen jedoch von der anwendbaren Rechtsordnung und der Vertragsgestaltung ab. 

Solange es nicht schwarz auf weiß irgendwo geregelt ist, wirds ne Gerichtssache oder Kulanz. 


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  •  worrier02
2.4.2020  (#2)
Bezüglich Mehrkosten kommt es darauf an was vereinbart wurde. Wurde die ÖNorm B2110 vereinbart trägt das Risoko einer Preissteigerung der Auftraggeber. (Im falle höherer Gewalt) 

In dem Fall das nichts vereinbart wurde gilt §1168 ABGB und da trägt der Auftragnehmer das Risiko von höherer Gewalt. 

Aber egal was vereinbart wurde, würde vor Gericht sicherlich geprüft werden ob es der Baufrima unmöglich war ihre Leistung zu erbringen. Das gilt eigentlich nur wenn die Baustelle in Sölden war oder es eine VO gibt die die Baustellen einstellt. Ansonsten muss sie weiterarbeiten.

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