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wenns dein zaun ist kannst die hütte knapp anstellen (dachüberstand beachten, entwässerung auf eigengrund) einfach nur hütte aufstellen ist aber nicht - da brauchst eine bauanzeige |
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Hallo, Abstandsregeln sind mir nicht bekannt. Sonst einfach bei der Gemeinde nachfragen. Nur anzeigepflichtig bis 15m² bebaute Fläche. Gemeinde gibt entweder sofort bescheid, dass es passt oder sie hat längstens 8 Wochen Zeit, Einspruch zu erheben. Was mich damals beschäftigt hat und nicht vollständig klar war: ob die 15m2 die lotrechte projektion der dachüberstände inkludieren oder sich nur auf die außenmaße beziehen... Bebaute Fläche gemäß OÖ Bautechnikgesetz: § 2 Begriffsbestimmungen 6. Bebaute Fläche: jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird; ... bei streit zum thema bebaute fläche wäre noch folgender urteilsspruch anwendbar: https://www.lvwg-ooe.gv.at/16423.htm kurz gesagt, 10% überschreitung als "geringfügig" zulässig Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vermag die (unterschiedliche technische) Gestaltung des Daches unterirdischer (= „unter Gelände liegend“, Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch² [1978] 268) baulicher Anlagen nichts an ihrer Eigenschaft als unterirdische bauliche Anlage zu ändern. Vielmehr ist bei der Ermittlung der bebauten Fläche nach der Legaldefinition des § 2 Z 9 Oö. BautTG jener Grundstücksteil einzubeziehen, der von einer „über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird“. Vor diesem Hintergrund war der – gänzlich unter dem künftigen Gartenniveau gelegene – Bereich „Wirtschaftsraum und Foyer“ nicht in die Berechnung der bebauten Fläche einzubeziehen und beträgt die bebaute Fläche demnach richtigerweise 201,165 m2. die mit 3 m limitierte Höhe von Nebengebäuden werde überschritten, scheitere schon daran, dass die in § 2 Z 31 Oö. BauTG normierte maximal zulässige Traufenhöhe auf den Erdgeschoßfußboden bezogen sei. Unter einem Erdgeschoß sei ein Geschoß zu verstehen, dessen Fußbodenoberkante allseits mindestens 15 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände liege. § 2 Z 9 ÖO. BauTG sagt allerdings nicht, ob oder unter welchen Voraussetzungen allenfalls untergeordnete Bauteile nicht der bebauten Fläche zuzurechnen sind. |
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Danke @CytochromP450 |
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