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·gelöst· OÖ - Abstand von Gartenhütte zu Gartenzaun

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  •  bierkrug
27.10. - 11.11.2020
3 Antworten | 3 Autoren 3
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Hallo allerseits,
wir sind vor kurzem in unsere neue ETW mit Garten gezogen. Jetzt bin ich noch auf der Suche nach einem Gartenhaus (z.b. Biohort Europa). Würde die Rückseite gerne möglichst nahe an den Gartenzaun stellen. Auf der anderen Seite vom Zaun läuft in ca. 1,5m Abstand der Zugang zum Müllraum.
Gibt's beim Abstand zum Zaun etwas zu beachten?
Besten Dank emoji

  •  heislplaner
  •   Gold-Award
27.10.2020  (#1)
wenns dein zaun ist kannst die hütte knapp anstellen (dachüberstand beachten, entwässerung auf eigengrund)
einfach nur hütte aufstellen ist aber nicht - da brauchst eine bauanzeige

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  •  CytochromP450
  •   Bronze-Award
6.11.2020  (#2)
Hallo,

Abstandsregeln sind mir nicht bekannt. Sonst einfach bei der Gemeinde nachfragen. Nur anzeigepflichtig bis 15m² bebaute Fläche. Gemeinde gibt entweder sofort bescheid, dass es passt oder sie hat längstens 8 Wochen Zeit, Einspruch zu erheben.
Was mich damals beschäftigt hat und nicht vollständig klar war: ob die 15m2 die lotrechte projektion der dachüberstände inkludieren oder sich nur auf die außenmaße beziehen... 


Bebaute Fläche gemäß OÖ Bautechnikgesetz: 
§ 2
Begriffsbestimmungen 6. Bebaute Fläche: jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird;

...
bei streit zum thema bebaute fläche wäre noch folgender urteilsspruch anwendbar:
https://www.lvwg-ooe.gv.at/16423.htm
kurz gesagt, 10% überschreitung als "geringfügig" zulässig
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vermag die (unterschiedliche technische) Gestaltung des Daches unterirdischer (=  „unter Gelände liegend“, Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch² [1978] 268) baulicher Anlagen nichts an ihrer Eigenschaft als unterirdische bauliche Anlage zu ändern. Vielmehr ist bei der Ermittlung der bebauten Fläche nach der Legaldefinition des § 2 Z 9 Oö. BautTG jener Grundstücksteil einzubeziehen, der von einer „über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird“. Vor diesem Hintergrund war der – gänzlich unter dem künftigen Gartenniveau gelegene – Bereich „Wirtschaftsraum und Foyer“ nicht in die Berechnung der bebauten Fläche einzubeziehen und beträgt die bebaute Fläche demnach richtigerweise 201,165 m2. 

die mit 3 m limitierte Höhe von Nebengebäuden werde überschritten, scheitere schon daran, dass die in § 2 Z 31 Oö. BauTG normierte maximal zulässige Traufenhöhe auf den Erdgeschoß­fußboden bezogen sei. Unter einem Erdgeschoß sei ein Geschoß zu verstehen, dessen Fußbodenoberkante allseits mindestens 15 cm über dem angrenzenden künftigen Gelände liege. 

§ 2 Z 9 ÖO. BauTG sagt allerdings nicht, ob oder unter welchen Voraussetzungen allenfalls untergeordnete Bauteile nicht der bebauten Fläche zuzurechnen sind. 



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  •  bierkrug
11.11.2020  (#3)
Danke @CytochromP450 

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