Hallo,
(Betrifft Steiermark)
Ich habe bereits eine Baugenehmigung und mittlerweile ist die Bodenplatte fertigstellt.
Beim erneuten Durchlesen des Bebauungsplanes auf der Suche nach den Vorgaben für den Zaun habe ich auch nochmals die Vorgaben des Daches durchgelesen:
Darin steht genauer Wortlaut:
Bei Pultdächern ist die Dachfläche parallel zum Hang zu errichten. Blecheindeckungen sind nicht erlaubt.
Fakt ist - bisher hatte ich gedacht, dass die Gebäudeausrichtung damit gemeint ist - aber da hier explizit das Dach genannt ist bin ich jetzt etwas irritiert, da weder Planer, noch Sachverständiger , noch Bauamt etwas auszusetzen hatten.
Nach Recherche im Internet müsste das Dach dann genau umgekehrt zum genehemigten Pultdach geneigt sein. Das heißt der First liegt auf der bergseite und nicht Talseite wie in der "Ist-Planung"
Meine Frage jetzt:
- Da das Pultdach genehmigt wurde - kann ich es trotzdem so ausführen?
- Wenn ich das Pultdach drehen muss - kann ich im Zuge der Bauführung diese Änderung ohne neue Baugenehmigung durchführen?
Bei der aktuellen genehmigten Planung bin ich beim First am Limit was die Höhe betrifft. Wenn das Dach umgreht wird - bin ich deutlich (ca. 1,2m) unter der max. Höhe bezogen auf das natürliche Gelände, Bergseitig sowieso --> also genehmigungsfähig wäre diese Änderung bestimmt, die Frage ist welchen "bürokratischen" Aufwand ich hier auf mich nehmen muss.
PS: natürlich bin ich bereits mit der Thematik an den Planer herantgetreten und warte auf die Rückmeldung.
Danke für euren Input & lg
Harald
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