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Von 15cm hab ich noch nie was gehört. Der oberste Abschluss eines KG-Wohnhauses darf max. 5,5m über dem verglichenen Gelände liegen (§ 13 Abs. 2). Ich wüsste nicht wie man hier außer durch Geländeveränderung schummeln könnte. Vllt. meinst du § 15 Abs. 2: Du darfst also den Keller im Bereich der Terrasse 10cm "ausgraben". Geländeveränderungen sind "nur im unbedingt notwendigen Ausmaß" möglich und es muss jedenfalls Anschüttungen <= Abgrabungen sein. Hier kommt es auf das subjektive Ermessen der Baubehörde an. Begradigen geht jedenfalls wenn Anschüttungen <= Abgrabungen erfüllt wird. Bezüglich Dämmung gibt es eine offizielle Regelung, dass man innerhalb der 50m² die OIB-Richtlinie 6 erfüllen muss. Dann kann man noch halbofiziell aber jedenfalls eine max. 7cm dicke "Schauseitenverkleidung" anbringen, die nicht zur bebauten Fläche zuzuzählen ist. Praktisch kann man diese 7cm zB für Extradämmung oder eine hinterlüftete Fassade nutzen. Ich würde beim KGH zu einem Holzriegelbau raten, da du so platzsparend und dämmtechnisch gut unterwegs bist (Dämmung und tragende Konstruktion in einer Ebene) |
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Hallo Mattmein ! Ich freu mich gerade eine gute und konstruktive Antwort zu bekommen. Danke schön hierfür! Vermutlich handelt es sich bei dem Thema tatsächlich um das Thema mit den 10cm Terrasse. Zum Thema der Schauseitenverkleidung. Beim nachgoogeln des Begriffs stözt man schnell auf eine PDF der MA37 in dem die jeweiligen Punkte innerhalb der Wiener Bauordnung zitiert werden. Geregelt ist die Schauseitenverkleidung in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] §83 Abs.1 (Bauteile die vor die Baulinie ragen dürfen. ) [Aktenzahl MA37 - 1303726-2014] Weiters steht auch darin: "Sofern im WKlG keine anderen, zusätzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, sind die unter Pkt. 1. angeführten Bestimmungen auch für Kleingärten gültig." Danach findet man zwei Punkte zu Sonderbestimmungen für Gebäude bis 1997 und Gebäude bis 2008. Es steht darin nichts, dass dieser Punkt bei Neubauten keine Gültigkeit hat? Oder sehe ich dies falsch? Ich sehe den Punkt sehr praktisch. Den aus der OIB 6 vorgegebenen U-Wert von 0,35 W/m²K ist recht leicht zu erreichen. Bei 20HLZ + 14cm EPS F+ (λD = 0.031 W/mK) erreiche ich bereits ca. 0,19 W/m²K. (Keine exakte Berechnung - Hierfür habe ich den Onlinerechner der Seite Energiesparhaus.at verwendet). Somit kann ich innerhalb der 50m² die Wand "optimieren" und die eigentliche Dämmung außen anbringen. Somit wären 20HLZ +8cm EPS F+ (λD = 0.031 W/mK) = 0,31 W/m²K < 0,35 W/m²K lt. OIB 6 Bringt 6cm Innen mehr = 1,73m² Platzgewinn pro Stockwerk in meinem Fall. Die restlichen 6cm kommen außen drauf (Plus Reibputz und Kleber macht das 7cm). Irgendetwas hierbei übersehen? Eine genaue Bauphysikalische Berechnung füre ich die Tage natürlich noch durch um nicht unnötig alles umzuzeichnen. Wie sieht anschließend das Thema mit den 2m zum Nachbarn bzw. 2,5m zu Straßen aus? Haus um 7cm verschieben oder hierbei nicht notwendig? Vielen Dank vorab für eine Konstrutkive Antwort. - David |
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- 7cm sind auch aktuell noch zusätzlich möglich (ohne dass sie zur Kubatur gerechnet werden) - mit der oben genannten Einschränkung dass auch ohne die 7cm die OIB Dämmwerte eingehalten werden müssen - Ob das auch für die div. Abstände zählt weiß ich nicht - ich würde einfach mal am Bauamt anrufen und den zuständigen Referenten Fragen |
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Beim Neubau darf man die 7cm gleich "mitmachen" wie schon geschrieben. Bei den Abstandsregelungen müssen lt. Auskunft von letztem Jahr die 7cm nicht berücksichtigt werden, ich würde es aber trotzdem tun wenn möglich auch mehr, ein bisschen Spielraum ist immer gut. Bis auf die Anmerkung zu wiederholen einen Holzbau einem Ziegel/Betonbau vorzuziehen fällt mir sonst nix auf. |
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Vielen Dank für eure Hilfe! |
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Bei uns, Wien22, hat die Baupolizei verlangt, dass die 7cm separat im Einreichplan einzuzeichnen sind. Wir haben mit 15cm Dämmung gebaut, im Plan waren das dann 8+7cm an Dämmung. MfG Sektionschef |
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