« Baurecht  |

Abbruch - Gefahr in Verzug? Wie Vorgehensweise [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  BeHappy
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
15.3. - 16.3.2021
2 Antworten | 2 Autoren 2
2
Hallo!

Bei unserem Sommerhäuschen ist das Fundament des alten "Veranda-Zubaus" unterspühlt worden und hat sich ziemlich gesetzt, überall große Risse, an einem Abbruch wird kein Weg vorbei führen (wäre sowieso einmal geplant gewesen). Nun scheint mir das Sommerhäuschen im derzeitigen Zustand der baufälligen "Veranda" nicht gefahrlos benützbar, die Veanda (Massiv) könnte jederzeit einstürzen ist meine Sorge, haben auch schon Kontakt mit einer Firma wegen des Abbruchs aufgenommen, meine Frage bezieht sich jetzt auf den Ablauf in einem solchen Fall, da es noch keine Bewilligung des (Teil-) Abbruches gibt (auch noch keinen Plan). Darf ich die Veranda einfach Abbrechen, mit Baubeginnsmeldunng oder muss jemand zuerst Bescheinigen das Gefahr in Verzug besteht? Einreichplan für den Teilabbruch würden wir hinterher natürlich machen damit der Planstand mit dem Naturstand übereinstimmt. 

Danke!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
16.3.2021  (#1)
Da gilt es jetzt zunächst mal abzuklären, welches Verfahren überhaupt anzuwenden ist.
Ist der maßgebliche Tatbestand als "Abbruch" oder als "Abänderung" einzustufen??

Im Fall von "Abbruch":
Ein Abbruch (eines Bauwerks) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn das abzubrechende Bauwerk an ein Bauwerk am "NACHBARgrundstück" angebaut ist (she. § 14 Zif. 8, NÖ BAuordnung). Ich nehme an, das trifft bei dir nicht zu.
Wenn also keine Bewilligungspflicht gegeben ist, dann ist der Abbruch gem. § 16 Abs. 1 Zif. 5 NÖ Bauordnung bloß "meldepflichtig", und zwar bis spätestens 4 Wochen NACH Fertigstellung (=erfolgtem Abbruch). Sonst braucht man in diesem Fall gar nichts machen.

Die Frage ist allerdings, ob das, was du vorhast überhaupt als "Abbruch eines Bauwerks" einzuordnen ist. Du entfernst ja nur einen Teil des Bauwerks und nicht das ganze. Da ist zu klären, ob die Veranda mit dem Sommerhäuschen
a) eine bauliche Einheit bildet (also statisch damit in Verbindung steht) und somit vom Haus speziell "losgelöst" werden muss, oder
b) ob es sich um 2 baulich/statisch getrennte Bauwerke handelt (die halt direkt aneinander gebaut sind), wo man jedes wegnehmen kann, ohne in die Bausubstanz des anderen eingreifen zu müssen.

Im Fall a) würd ich das nicht als "Abbruch" einstufen, sondern als "Abänderung". Dann wär eine Bewilligungspflicht gem. § 14 Zif. 3 NÖ Bauordnung (Abänderung von Bauwerken) gegeben und damit ein ganz "normales" Bewilligungsverfahren (Bauansuchen, Einreichplan, Prüfung dr. die Baubehörde, Verständigung von allfälligen Nachbarn, Baubewilligungsbescheid).

Im Fall b) wäre es dann ein Abbruch eines (eigenständigen) Bauwerks und somit bloß meldepflichtig bis 4 Wochen nach erfolgtem Abbruch.

Zum Thema "Gefahr im Verzug":
Der Titel "Gefahr im Verzug" gibt bloß die Vornahme notwendiger Sicherungsmaßnahmen her. Das ist z.B. abpölzen, absperren, Zutritt verhindern. Dieser Titel rechtfertigt aber nicht, sofort alles abzubrechen. Es geht hier also nur um um solche Maßnhamen, die unmittelbar zur "Gefahrenabwehr" notwendig sind.
Wurde alles gesichert und kann niemand mehr zu Schaden kommen, dann ist in einem regulären Verfahren zu klären, was letztlich mit dem Bauwerk zu geschehen hat (sanieren/instandsetzen, abbrechen.,...).

1
  •  BeHappy
16.3.2021  (#2)
Vielen Dank Karl!

Ok dann sollte es eigentlich einfacher sein als gedacht, Veranda ist ein statisch eigenes Gebäude und nicht an einer Grundgrenze angebaut, also würde meldepflicht ausreichen, außer es macht einen Unterschied, dass der Balkon auf dem Verandadach vom 1. Stock des Sommerhäuschens begehbar ist? Ich meine im Hinbklick auf theoretische Absturzgefahr wenn man die Balkontüre öffnet und keine Veranda mehr da ist?. Neuer Balkon würde dann eh unmittelbar danach (oder schon parallel mit Abbruchausführung- wäre ja möglich oder?) als normales Einreichverfahren eingereicht und nach dessen Bewilligung ausgeführt werden.

Ok vielen Dank für die gute Erklärung zum Thema Gefahr im Verzug, Sicherungsmaßnahmen würden uns hier eigentlich nicht wirklich helfen aber macht natürlich Sinn, diesen Titel nicht für Abkürzungen in irgendwelchen Verfahren zu verwenden. 

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Ergänzungsabgabe - Grundstücksteilung