« Baurecht  |

Unterschied Grundstücksgrenzen Kataster-Bebbauungsplan

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  Chri3333
6.5. - 7.5.2021
2 Antworten | 2 Autoren 2
2
Wir würden uns gerne ein Grundstück kaufen nun ist es so, dass wir bei diesem Grundstück Unterschiede der Grundstückgröße vom Kataster-Bebbauungsplan haben.
Unser Grundstück laut Kataster: 619qm, das Nachbarsgrundstück 657qm
Bebbauungsplan: Unser Grundstück muss 46qm an die Gemeinde für einen Gehsteig abtreten und ist nach Abzug mit 610qm ausgewiesen das Nachbarsgrundstück nur noch mit 609qm also tritt das Nachbarchsgrundstück laut Bebbauungsplans mehr ab obwohl wir an der Straßenseite sind aber eben ein wenig schmäler sind.
Der Eigentümer besteht beim Verkauf auf die Kataster, nur was gilt dann als entgültige Grundstücksgrenze für mich die des Bebbauungsplans?

  •  gdfde
  •   Gold-Award
6.5.2021  (#1)
Vorab wäre mal das Bundesland wichtig.

Kanns in deinem Fall sein, dass die sich einfach geirrt haben und dass der Nachbar 46 m2 abtreten muß?

Ihr könnt euch auch den Bebauungs- oder Flächenwidmungsplan von der Gemeinde holen und die div. Fluchtlinien dort checken.

In NÖ ists zumindest so,  dass die Abtretung unter anderem bei der Bewilligung des Gebäudes fällig wird. (§12 Abs. 1 NÖ. BO)

d.h. das würde ich schon bei der Verhandlung mit dem Grundstücksverkäufer einbringen, dass du nicht für die abzutretende Grundfläche bezahlen möchtest.

1
  •  Chri3333
7.5.2021  (#2)
Hi,

Bundesland ist die Steiermark und es steht im Bebauungsplan drinnen, das mein Grundstück die 46qm abzutreten hat. Diesbezüglich habe ich Gestern noch mit dem Besitzer gesprochen und er scheint mir diesebezüglich preislich jetzt entgegen zukommen (Grundsätzlich ging es mir darum wie groß mein Grundstück dann wirklich ist 610qm oder doch nur 573qm).
Eine Frage hätte ich noch bezüglich Carport: Grundstück 4 ist unseres und wir würden gerne vom Norden der Zufahrtsstraße unser Carport hinsetzen(gelb markiert) und soweit mir bekannt braucht man in der Steiermark bis 40qm keine Genemigung. Im Bebbauungsplan steht aber folgendes:

Die Einfahrtsbereiche zu den Bauplätzen vor den jeweiligen Garagen bzw. Carports sind auf eine Tiefe von 5m und eine Breite von zumindest 5m ab Verkehrsfluchtlinie (= Grenzlinie zwischen Bauplatzbegrenzung und Verkehrsfläche) frei von festen Einbauten, wie Einfahrtstoren und u. ä. zu halten

2021/20210507806257.png

Heißt das ich dürfte mein stinknormales Carport nicht so hinsetzen wie geplant oder betrifft das nur die öffentliche Straße?

1


Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen

 Kostenlos registrieren [Mehr Infos]

Nächstes Thema: Einliegerwohnung - Anzahl Wohneinheiten - Rechtsgrundlagen?