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NÖ - 2 Hauptgebäude, 1 Bauplatz > Bauwich? [NÖ]

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  •  cain
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
2.4. - 5.4.2023
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Liebe Community,

folgende Situation:
Auf einem Grundstück, BK I+II, offen existiert bereits ein Gebäude BKII.
Gemäß §50 NÖ BO beträgt der seitliche Bauwich bei entsprechender Gebäudehöhe 4m.

Nun soll, ausreichen Platz ist vorhanden, noch ein Bungalow, BKI errichtet werden.

Meine Fragen wären nun:

1.) Bekommt dieser neue Bungalow seinen eigenen Bauwich (in diesem Fall z.B. seitlich 3m) oder bleibt der Bauwich des Bestandsgebäudes (4m) maßgeblich?
2.) Beide Gebäude haben jeweils einen Keller. Die Keller sind durch einen kurzen Verbindungsgang wegen z.T. gemeinsam genutzter Infrastruktur miteinander verbunden. Handelt es sich weiterhin um zwei eigenständige Hauptgebäude?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.4.2023  (#1)
Eines mal vorweg:
Du musst dich davon loslösen, den Begriff "Gebäudehöhe" immer auf das ganze Gebäude zu beziehen. Die "Gebäudehöhe" ist definiert als mittlere Höhe einer "GebäudeFRONT". D.h. ein Gebäude hat im Normalfall 4 Gebäudefronten und somit 4 getrennt zu bewertende Gebäudehöhen. Die können natürlich unterschiedlich hoch sein und in unterschiedliche Bauklassen fallen.
Die diversen Regelungen für max. Gebäudehöhen bzw. von der Gebäudehöhe abhängige Abstände (Bauwiche) beziehen sich somit immer auf die einzelne Gebäudefront und deren Höhe.
Weiters gibt es Regelungen dafür, ab wann man Gebäudefronten in einzelne (d.h. getrennt zu bewertende) Gebäudefronten unterteilt. Das ist der Fall bei gewissen Rücksprüngen, bei Unterschreitung von gewissen Höhen oder wenn die Richtung der Front in einem bestimmten Ausmaß gebrochen wird. 

Um deine Fragen exakt beantworten zu können, muss man daher wissen, ob es sich bei deinen  Bauwerken (Bestand und Neubau) in Richtung der Grundgrenze um 1 Gebäudefront handelt oder um 2 (oder vielleicht sogar mehrere).
Variante 1: Wenn es sich um 2 (oder mehrere) Gebäudefronten handelt, dann ist jede für sich zu beurteilen, d.h. Gebäudehöhe der einzelnen Fronten berechnen und daraus ergibt sich dann der für die einzelnen Fronten einzuhaltende Bauwich. Jede einzelne Front hat daher unabhängig von anderen Fronten ihren eigenen einzuhaltenden Bauwich!

Variante 2: Sollte es sich bei bestand UND Neubau nur um 1 Front handeln (kommt drauf an, wie der Verbindungsgang hinsichtlich Frontbildung zu bewerten ist), dann ist halt nur für diese 1 Front eine mittlere Gebäudehöhe zu berechnen, woraus sich dann der für den neuen Bauteil einzuhaltende Bauwich ergibt (Achtung: ab 15m Frontlänge gilt für den einzuhaltenden Bauwich eine andere Berechnungsformel).

Ob der neue Bungalow dr. den Verbindungsgang baurechtlich als Zubau gilt oder ob es sich um einen eigenständigen Neubau handelt, ist in Zusammenhang mit den von dir gestellten Fragen bezüglich Abstand ohne Bedeutung. Hinsichtlich der Abstandsfragen kommt es nur auf die "Fronten bzw. Frontbildungen" an.  Wahrscheinlich wird für dich die Variante 1 zutreffen. Um sicher zu sein, bräuchte man allerdings einen Grundriss sowie eine Ansicht aus der Richtung der Grundgrenze.



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  •  cain
5.4.2023  (#2)
Danke @Karl10, für deine ausführliche Antwort!

"Gebäudefronten" war das Stichwort! Es handelt sich dann um 2 Gebäudefronten mit entsprechend zu erlmittelndem Abstand.

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