Hallo liebe Baurechtsexperten!
Dürfen bei einer Wohnung die gesetzlichen Mindestbreiten lt. den OIB-RL der W BTV unterschritten werden bei Einhaltung der Toleranzen gem. der einschlägigen ÖNORM DIN 18202 ?
Meines Wissens nach, sind die Mindestmaße wie z.B. Durchgangslichte von Gängen 100cm, Raumhöhe 250cm, Geländerhöhe 100 bzw. 110cm auf Strich und Faden einzuhalten und dürfen NICHT unterschritten werden.
Konkret geht es bei einem Bauvorhaben um eine Unterschreitung der notwendigen Durchgangslichte von Gängen. (ca. 99,7cm statt 100cm) und die notwendige Durchgangslichten von Türen. (79,4cm statt 80,0cm).
Der Bauherr behauptet, es ist alles Normgerecht, da im Toleranzbereich gem. ÖN DIN 18202.
Wie sieht ihr das? Dürfen absolute Mindesmaße wirklich unterschritten werden ?
Freue mich über jede Antwort.
Vielen Dank!
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