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NÖ BO: § 49Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück (1) Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach § 52 sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen. |
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Ich versteh den Text nicht so ganz, darf man nun bis zu 100 m2 bauen, oder gar nicht? |
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Ist nicht zulässig wenn die Terrasse statisch konstruktiv mit dem Hauptgebäude verbunden ist. Ist zulässig wenn sie als eigenständige bauliche Anlage ausgeführt wird. (Ausgenommen bei expliziten Verbot durch einem Bebauungsplan!) |
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