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Lüftungsrohre - Hallo wis! Für Dich sind die §§ 31 und 32 der NÖ Bautechnikverordnung interessant welche -verkürzt- bestimmen, dass solche Lüftungsanlagen derart beschaffen sein müssen, dass keine Gefahren für Personen und Sachen entstehen und hinsichtlich der Brandsicherheit durch derartige Anlagen Feuer oder Rauch nicht in andere Geschoße oder Wohnungen bzw. Dachböden und nicht ausgebaute Dachräume übertragen werden. Die Leitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen - Ausnahmen allerdings möglich. |