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Würde das als Abänderung ohne Beeinträchtigung der Standsicherheit tragender Bauteile sehen. Müsste also im vereinfachten Verfahren (NÖ BO § 18 1a) möglich sein --> kein Planverfasser und Bauführer erforderlich. Ansuchen um Bewilligung nach § 18 1a + maßstäbliche Darstellung und Beschreibung in 2-facher Ausfertigung. |
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Steht das Gebäude in einer Schutzzone? Hier gibt es spezielle Regeln. Grundsätzlich ist die Instandsetzung von Bauwerken bewilligungs-, anzeige- und meldefrei. Jetzt wäre zu klären, ob dies auf dein Vorhaben zutrifft. § 17 Abs. 3: Instandsetzung von Bauwerken, wenn – die Konstruktionsart beibehalten sowie – Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden; Jetzt wäre mit der Baubehörde zu klären, ob dies bei dir zutrifft. |
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Danke. Ich habe nachgefragt. Ich brauch nix machen bei der Behörde. |
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