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da braucht man keine erfahrungdie norm ist eindeutig:
§ 43 Ausnahmen (1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung 1. eines Einfamilienhauses oder 2. eines Zweifamilienhauses, bei dem der Bauwerber glaubhaft macht, zumindest eine der beiden Wohnungen für seine Wohnzwecke zu verwenden, die folgenden Bestimmungen der nachstehenden Abschnitte keine Anwendung: Abschnitt 1: § 7 Abschnitt 3: §§ 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2 Abschnitt 4: §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 4 Abschnitt 6: § 35 Abs. 3 Abschnitt 7: §§ 37 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3, 38, 39 Abs. 2 bis 6, 40 und 42. (2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Ein- oder Zweifamilienhäusern, die allgemein zugänglich sind (z.B. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht. wenn ihr beantragt, im finstern leben (also auf die mind. 45° verzichten) zu wollen, ist §39 abs. 2-6 auf euch nicht anzuwenden. das ist eigentlich eine schutzvorschrift damit euch nicht ein dunkles loch als aktueller standard auf's auge gedrückt werden kann (z.b. bei billigen wohnungen) und nur, wenn ihr diese mindeststandards eben ausdrücklich nicht wollt, ist darauf zu verzichten. checkt das der bürgermeister nicht und ihr reklamiert das, ist nämlich er als baubehörde erster instanz haftungsmäßig dran.daher bitte nur das beantragen, worauf ihr konkret verzichten wollt. www.ris.bka.gv.at unter landesrecht - nö findet ihr die aktuelle version. |