Schimmel in Mietwohnungen - was tun?

Wenn man größere Schadensereignisse wie Rohrbrüche weglässt sind im Neubau Schimmelprobleme sehr selten geworden. In bauphysikalisch korrekt ausgeführten Bauten mit zeitgemäßem Dämmstandard sind Schimmelprobleme meist nur durch grob falsche Benutzung herbeizuführen. Im unsanierten oder insbesondere teilsanierten Bestand (z.B. Altbau mit Fenstertausch, ungedämmte Außenecken usw.) sieht die Sache aber ganz anders aus. Bei solchen Bauten ist Schimmel oft nicht auf falsches Lüftverhalten oder unsachgemäßes Benutzerverhalten zurückzuführen, sondern tatsächlich in der problematischen Bauphysik oder mangelnden Feuchigkeitsabsperrung zu finden.

Die physikalischen Gesetze dahinter

Wenn genügend Feuchtigkeit in der Raumluft ist (warme Raumluft kann viel Feuchtigkeit aufnehmen) und ein Teil der umhüllenden Fläche kalt genug ist, dann muss an dieser Fläche die Feuchtigkeit kondensieren. Erfolgt dies über einen längeren Zeitraum, so sind Schimmelprobleme vorprogrammiert. Wie man sich kurzfristig abhelfen kann haben wir je nach befallener Stelle in der Schimmel-Indexseite für Sie zusammengestellt.

Was tun, wenn man in einer Mietwohnung lebt?

Zunächst einmal alles versuchen, was wir hier zusammengestellt haben. Wenn sich keine Besserung einstellt dann haben Sie zumindest alles getan, was in Ihrer Macht steht. In weiterer Folge werden Sie Ihren Vermieter kontaktieren und ihn mit dieser Tatsache konfrontieren müssen.

Wer muss für die Sanierung von Schimmelbefall aufkommen?

Schimmelschäden, die aus dem Austritt von Leitungswasser entstehen, sind üblicherweise Sache der Wohnungsversicherung. Schimmelbefall aufgrund Baumängel oder aufsteigender Feuchtigkeit (mangelnde Bauwerksabdichtung) sind aber Sache des Eigentümers. Trotzdem kann man nicht in allen Fällen den Eigentümer dazu zwingen, den Schaden zu beseitigen. Nur im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz (MRG) wird es rasch gelingen, den Vermieter tatsächlich gerichtlich zu einer Sanierung zu zwingen. Ob Ihr Mietvertrag in den Vollanwendungsbereich des MRG fällt ist gar nicht so einfach zu beantworten. Jedenfalls nicht hineinfallen werden Wohnungen in Einfamilienhäusern, Häusern die nach dem 2. Weltkrieg erbaut wurden. In solchen Fällen wird dann ein Teilanwendungsbereich oder gar keine Anwendung des Mietrechtsgesetzes bestehen, damit greift das ABGB, das den Vermieter grundsätzlich auch zu Reparaturmaßnahmen verpflichtet. Detaillierte Infos in welchen Objekten das MRG zur Anwendung kommt finden Sie hier.

Mietzinsminderung ist nicht so einfach wie man meint

Es ist nicht zulässig, dass Sie einfach weniger Miete überweisen. Wenn Sie den Mietzins reduzieren möchten, dann sollten Sie jedenfalls vorher eine umfangreiche Dokumentation vornehmen, diese dem Vermieter zur Kenntnis bringen und Ihn auffordern, den Schaden zu beheben. Mietzahlungen sollten dann unter Vor­be­halt der Rückforderung erfolgen, auch darüber sollten Sie den Vermieter informieren. Auch die Kostenübernahme bei selbst gesetzten Sanierungsversuchen ist ähnlich zu sehen. Ohne vorherige Abstimmung können Sie nicht sicher sein, dass Sie die aufgewendeten Kosten vom Eigentümer automatisch ersetzt bekommen. Häufig entgegnen Vermieter solchen Ansprüchen, dass der Schimmel auf zu wenig Lüften oder mangelndes Heizen zurückzuführen wären und somit der Mieter selbst am Schimmelbefall ist. Es gibt sogar eine Verpflichtung, dass Sie als Mieter die zumutbaren Sofortmaßnahmen setzen, wenn Sie Schimmelbildung feststellen. "Normales" Wohnverhalten, also regelmäßiges Lüften und ausreichendes Heizen wird vorausgesetzt. Übermäßiges Einbringen von Feuchtigkeit in schimmelgefährdete Wohnungen (und das kann in bestimmten Fällen sogar schon das Trocknen von Wäsche in den Wohnräumen sein) ist jedoch nicht zulässig. Es könnte sogar dazu kommen, dass der Vermieter zwar den Schaden saniert, aber danach - sofern dem Mieter ein Fehlverhalten nachzuweisen ist - die Kosten beim Vermieter regressiert. Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Umsetzung weiterer Schritte ist unbedingt vorher eine anwaltliche Unterstützung anzuraten. Idealerweise haben Sie dazu eine Rechtsschutzversicherung, ansonsten ist die Inanspruchnahme einschlägiger Beratungsstellen wie Konsumentenschutz oder Mietervereinigung zu empfehlen.

Wie können Sie dokumentieren, dass der Fehler nicht bei Ihnen liegt?

Letztlich wird nur ein Sachverständiger diese Frage beantworten können, und damit wird es teuer. Einfache Belege für eine übliche Nutzung könnten Sie aber auch selbst erstellen, z.B. durch Aufzeichnung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit in dem betroffenen Raum. Damit können Sie dem Vermieter gegenüber zumindest eine "normale" Beheizung und Lüftung dokumentieren. Dies wird aber nur durch laufende Messung und automatische Aufzeichnung gelingen. Solche Geräte zur Aufzeichnung gibt es schon ab ca. 20,- Euro auf Amazon, z.B. hier oder hier.