Hallo an alle interessierten Häuslbauer es gibt Neuigkeiten ;-(
hier der Langtext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2010080/LRNI_2010080.pdf
Hier die Kurzversion:
2. Teil: Ein- oder Zweifamilienhäuser
§ 26 Türen und Tore: Türen, die ganz aus Glas bestehen, müssen aus Sicherheitsglas hergestellt werden.
§ 27 Verglasungen: Folgende Verglasungen müssen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche aus Sicherheitsglas oder aus sicherheitstechnisch gleichwertigem Material hergestellt oder unfallsicher abgeschirmt werden:
o Verglasungen in Türen
o vertikale Verglasungen (z.B. Glaswände, Fensterwände) entlang begehbarer Flächen; davon ausgenommen sind Fenster und vergleichbare vertikale Verglasungen ab einer Brüstungshöhe von 90 cm.
§ 43 Ausnahmen: kosmetische Anpassung an Änderung in § 27
3. Teil: Andere Gebäude und Bauwerke
§ 75 Verglasungen: Verglasungen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche aus Sicherheitsglas: vorher 1,25m
4. Teil: Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke
§ 118 Allgemeines: nur für Handelsbetriebe relevant
§ 155 Anzahl der Stellplätze: nur für Handelsbetriebe relevant
5. Teil: Heizungen
§ 174 Feste Brennstoffe: neuer Brennstoff eingeführt: sonstige standardisierte biogene Brennstoffe (ausgenommen aus Holz), die ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial haben (z.B. Miscanthus, Energiekorn). Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
§ 176 Emissionsgrenzwerte: neue Grenzwerte Aufgrund neuen Brennstoffs (siehe oben)
§ 190 Überprüfungsverfahren “ÖNORM M 7510” ersetzt durch “ÖNORM M 7510-2”. nur für flüssige und gasförmige Brennstoffe anwendbar
§ 191 Prüfbefund “ÖNORM M 7510-1” ersetzt durch “ÖNORM M 7510-2”. nur für flüssige und gasförmige Brennstoffe anwendbar
§ 199 Geltende technische Normen: neue Normen für Flüssige Brennstoffe
7. Teil: Umgesetzte EU-Richtlinien, Schlußbestimmungen
§ 210 Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren: nur Bürokratischer Wahnsinn