Der zu vergütende Marktpreis wird künftig monatlich und im Nachhinein festgesetzt. Der neue Preis richtet sich nach dem bisher bekannten Marktpreis nach § 41 Abs 1 ÖSG. Er kann aber nie höher sein als der an der Strombörse erzielte Vermarktungspreis (Day-Ahead Auktion). Als Preisuntergrenze wurden 60 Prozent des bisherigen Marktpreises gesetzlich festgelegt. Diese Untergrenze wird auch dann nicht unterschritten, wenn der durchschnittlich erzielte Vermarktungspreis an der Strombörse niedriger ist.
Was bedeutet das konkret für den ÖMAG Tarf?
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