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zwecks Nachbar - wie's rechtlich ausschaut kann ich leider nicht sagen, aber ich würd den Nachbarn fragen, wie's er sich das dann vorstellt, wenn du an der Grundgrenze einen Zaun machst, z.B. wegen Hund oder so. |
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danke - aber Zaun werd ich normal keinen Machen an der Grundgrenze.
1. ist er an dieser Seite für den Zaun zuständig 2. ist ja grundsätzlich die Böschung genug Abgrenzung Evtl. wird mal ne Sträucherreihe hinkommen - aber mal schaun. Hat jemand evtl. noch ne Idee wie es rechtlich aussieht? |
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also .. für NÖ sieht es folgend aus .. - .. wenn er eine Stützmauer macht, darf er bis zur Grundstücksgrenze gehen. Hierfür braucht er aber eine Baugenehmigung. Die Stützmauer muss er dann auf seiner Grundstücksgrenze setzen.
ODER .. er kann es bis zu deinem Niveau mit 45° abschrägen. (Böschung) PS: das mit der rechte Nachbar ist für Zaun zuständig, gibt es nicht. |
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... suchfunktion + googeln = tolle kombi.http://www.energiesparhaus.at/forum/15328
http://www.energiesparhaus.at/forum/12216 http://www.bauernzeitung.at/index.php?id=2500%2C93438%2C%2C%2CbnBmX2NvdW50ZXJbaGl0c109MTU1Jm5wZl9zZXRfcG9zW2hpdHNdPTI%3D |
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@creator - Danke für die Links - auch wenn die mir nur teilweise weiter helfen.
Ich hab ja schon einige Stunden zu diesem Thema bei Dr. Google und Co verbracht, aber nichts wirklich aussagekräftiges gefunden. Mal zusammengefasst: §858 abgb: regelt das ein Grundbesitzer die Rechte Grundstücksseite abzugrenzen hat. Muss jedoch nicht unbedint ein Zaun sein, sondern es genügt ja anscheinend auch nur ein Draht oder Seil der/das gespannt wird.(eine klare Definition wie, scheint es da aber nicht zu geben) Oberflächenwasser: Darf nur im üblichen Umfang (was also auch angefallen wäre wenn dort niemand gebaut hätte) auf mein Grundstück gelangen. Das ist aber grundsätzlich nicht das Thema weil da fällt bei uns eher wenig an - zumindest was die letzten Starkregenschauer so gezeigt haben Was ich aber bisher nirgends rauslesen konnte ist, (auch nicht in deinen Suchergebnissen Creator und auch in keiner Bauordnung oder sonstigem) ob es eine Vorschrift gibt wie weit eine Böschung vom Nachbargrund entfernt sein muss. Mjaho hatte da ja was geschrieben dass eine Stützmauer bis an die Grundgrenze gehen darf und die Böschung anscheinen auch wenn der Winkel nicht steiler als 45° ist. Aber ich habe hierüber nirgends etwas schriftliches gefunden was dies bestätigen würde. Gibt es dazu ne rechtsverbindliche Quelle? Und wie sieht es aus wenn der Böschungswinkel steiler als 45° ist. Evtl. hat da ja jemand ne konkrete Aussage. In meinem Fall geht es um OÖ, da dies ja wieder überall anders sein kann. Danke und schöne Grüße |
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meine Infos - sind vom Baureferenten meiner Gemeinde bzw. vom Sachverständen vom Land NÖ und sind von Feb 2011 ...
Ich habs auch deswegen geschrieben, weil ich zB. eine Stützmauer zum Nachbarn habe. Grundstück hat ein Niveau von ca. 1,2m unter der Straße .. ich schütte dies an, mein Nachbar jedoch nicht. Daher hatte ich 2 Möglichkeiten .. Stützmauer auf meinem Grundstück auf meine Kosten .. oder eine Böschung mit max. 45°. Das Niveau vom Nachbarn darf hierbei nicht verändert werden. D.h. ich kann bis zur Grundstücksgrenze die Böschung verlaufen lassen. Edit: wie es weiter mit der Böschung aussieht kann ich dir nicht sagen, da bei mir eine Stützmauer genehmigt ist! Ich hab hier sogar mit meinem genehmigten Gartenzaun insg. eine Höhe von über 3m zum Nachbarn. Stand Feb 2011 .. wie gesagt, seitdem hat sich bei der Bauordnung wieder etwas geändert. Vielleicht weiss hier Gast Karl auch mehr! |
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@mjaho - Danke für die ausführliche Erklärung (der Wald lichtet sich). Also bei Dir ist es also so dass dein Grundstück jetzt höher liegt als das deines Nachbarn?
Sprich dein Nachbar liegt tiefer. Deine Böschung hätte also bis zur Nachbargrenze gehen dürfen wenn ich das jetzt richtig rauslese. Gabs da irgend welche weiteren Vorschriften wegen der Böschung - in Hinsicht wie die ausgeführt werden muss - weil hättest Du ne Böschung gemacht hättest die ja auch irgendwie pflegen müssen und das geht ja normal von oben eher schlecht - oder? Die andren Sachen wie Zaun oder Regenwasser sind mir eh nicht das Problem die lassen sich am leichtesten lösen. |
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das gute klima wird immer getrübt, wenn du etwas forderst, - was dem anderen kosten verursacht...
das wäre sowohl beim nachbarn wie bei der straße der fall. §20 oö. bautechnikgesetz verlangt nur einen abstand der wand zum böschungsfuß, die abstände laut bauordnung müssten eh im zuge der bauverhandlung geklärt worden sein. natürlich kann jeder auf seinem gundstück - so es nicht verboten ist - machen, was er will. das mit den 45° kommt aus dem verhältnis 2:1 und ist nur in nö für die böschungen bei oberflächenwässern interessant, das hat oö so meines wissens nicht. böschungen bei der straße: http://www.wev-ooe.at/av/upload/verordnung/Auszug%20aus%20dem%20Stra%DFengesetz.pdf am effektivsten verhindert man immissionen mit besitzstörungsklagen nach §339 abgb. bei der böschung wäre natürlich auch die oberflächenentwässerung zu thematisieren, de facto darf kein tröpfchen zusätzlich zum natürlichen geläuf auf dein grundstück kommen. wenn zudem die pflege ein problem wird, kann man da ansetzen, denn mittlerweile muss der nachbar verhindern, dass äste zu dir rüberwachsen. das war früher anders, da musste der betroffene nachbar im rahmen der selbsthilfe dafür sorgen und durfte nur die äste abschneiden... gleiches gilt für die straße. wenn da autos dreckwasser dauernd auf dein grundstück verfrachten oder bei starkregen wasser auf das grundstück rinnt, müssten vorkehrungen getroffen werden. |
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ja .. die Stützmauer ist ca. 1,20m höher als das Geländeniveau. Klingt jetzt zwar viel, aber die Stützmauer ist auf Straßenniveau.
ja Nur, dass ich es mit 45° abschrägen kann .. oder eben flacher. ansonsten nichts. Wenn ich auf die Böschung mit 45° Gras ansetze, muss ich auch nicht auf Nachbars Grundstück. Würde auch nie auf die Idee kommen und sagen, "Hey Nachbar, ich komm jetzt schnell mal rüber und mach bei dir Dreck" .. wenns nicht sein muss. |
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@Böschung - hi topstyling,
wir haben genau die selbe Situation wie du sie beschreibst. Wir sind allerings der "höhere" Nachbar. Der Nachbar darunter hat bereits eine Böschung. Um aber jeden frühzeitigen Nachbarschaftsstreit aus dem Wege zu gehen, bleiben wir rund einen Meter von der Grundgrenze mit unserer Böschung weg, um eben auch mähen zu können (oder was auch immer). Gesetzliche Bestimmungen gibt es nicht, ich hätte auch bis zur Grundgrenze mit der Böschung gehen können, wollte ich aber nicht da ich ja ein "lässiger" Typ bin PS: Baubeginn ist bei uns 16. August! lg |
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@creator - Danke für die Hinweise. Aus diesem §20 lese ich heraus (hoffe ich interpretiere das richtig) das meine Mauer (Hauswand) min 2. vom Böschungsfuß weg sein müsste.
Ist sie ja auch locker (sind 7-8m). Aber ich hätte darauf ja auch keinen Einfluss nehmen können da die Böschung des Nachbarn ja erst später gekommen ist (unser Haus stand ja zuerst). Wenn ich jetzt alle Beiträge zusammenfasse, dann kann man sagen, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass mein Nachbar mit der Böschung nicht bis zur Grundgrenze darf. Natürlich wünschte ich mir er hätte es von vornherein so gemacht wie claubau und wäre mit der Böschung nen m weg geblieben zwecks Pflege usw. aber das ist er leider nicht. Was nachträglich jetzt auch schwierig werden wird da vor allem ganz hinten auch ein Schacht für Kanalreinigung ist der fast mit dem Böschungskopf abschließt. Aber grundsätzlich hilft es mir ja schon wenn ich weiß das es reine Ausmachungssache ist. Dann muss man sich halt zusammenreden und jeder auf den anderen einen Schritt zugehen und sich irgendwo in der Mitte treffen. |
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@creator - ....das mit den 45° kommt aus dem verhältnis 2:1 und ist nur in nö für die böschungen bei oberflächenwässern....
Kannst das ein bißl näher erklären... wie genau ist das in welchen Situationen gemeint? welches Gesetz? Oder welche (verbindliche) Norm? Im Baurecht gibts das nirgends und alles andere zählt baurechtlich nicht.. |
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ich schau' das morgen nach... doc google ist mir heut' nimmer gewogen...
http://www.google.at/search?hl=de&q=b%C3%B6schung+2%3A1+oberfl%C3%A4chenw%C3%A4sser+n%C3%B6+wasserecht&btnG=Google-Suche&meta=&rlz=1I7GPEA_deAT298#q=b%C3%B6schung+2:1+oberfl%C3%A4chenw%C3%A4sser+n%C3%B6+wasserecht&hl=de&rlz=1I7GPEA_deAT298&prmd=ivns&source=lnt&tbs=ctr:countryAT&cr=countryAT&sa=X&ei=4kFETsGuAcnt-gbyuPS9CQ&ved=0CA8QpwUoAg&bav=on.2,or.r_gc.r_pw.&fp=65c0926a67bf8e7d&biw=1024&bih=567 das sind wasserrechtliche und naturschutzrechtliche normen, gutachten und judikatur. bilde mir ein, das auch mal in purkersdorf in einer verordnung für eine trasse gelesen zu haben, auch beim semmering-basistunnel. in nö scheint mir das ein stehsatz in allen uvp zu sein. aber auch die umweltberatung setzt dieses verhältnis ein. |
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@topstyling - zur Böschung: noch einmal wegen Zaun. Ist ja wurscht ob'st einen machst oder nicht, ich hab nur gemeint, wenn sich der Nachbar mit der Situation konfrontiert sieht, dass eventuell einmal ein Zaun kommen könnte, vielleicht bleibt er dann gleich freiwillig von deiner Grundgrenze ein Stückerl weg. |
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hier mal die bauarbeiterschutzverordnunghttp://www.jusline.at/50._Abb%C3%B6schen_BauV.html
§67 nö bauordnung wäre auch zu beachten - wie soll bei steilerer böschung das wasser am boden des nachbarn versickern... und ned rüberrinnen? dann gibt's noch die "din 4124" auf die ziemlich viele gesetze und verordnungen bezug nehmen, neben den o.a. auch z.b. das gassicherheitsgesetz, div. naturschutzgesetze etc. einfach googlen: http://www.geologe-winkler.at/site03.htm http://www.berger-wassersysteme.at/fileadmin/content/WASSER/Katalog/2011_Gesamt.pdf |
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@ creator - Hab ne Frage zu den Ästen die rüberwachsen hab im abgb bei § 422
gelesen das der Nachbar nicht gewungen werden kann das er die Äste kürzt. Was stimmt jetzt? Muss der Nachbar seine Äste jetzt abschneiden oder muss er seine Äste nicht abschneiden wenn sie auf meinen Grund kommen? Danke! |
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"fragen der ortüblichkeit ... und der zumutbarkeit betreffen regelmäßig den einzelfall."
bis zum zivilrechtsänderungsgesetz 2004 war alles recht einfach: der von den ästen betroffene nachbar durfte nach §364 ivm § 422 abgb die äste auf seine eigenen kosten - aber ohne rücksicht auf das wohl der pflanzen - abschneiden und konnte ggf. schäden nach schadenersatzrecht mit dem schadenverursacher abrechnen. dann haben die grünen die verstärkte beachtung naturschutzrechtlicher aspekte gefordert - und rausgekommen ist imho der größte schwachsinn aller zeiten. dokumentiert in den erläuterungen zum zivräg 2004: nicht nur, dass jetzt alles einzelfallentscheidung ist, muss jetzt der betroffene nachbar auch noch rücksicht auf die pflanzen nehmen. nur wenn die auch schäden verursachen, muss der verursachende nachbar die hälfte mitzahlen. dazu soll/muss man vorab eine schlichtungsstelle anrufen, bevor man klagt... wunderschön. soll/muss, weil ja immer ein richter im einzelfall über "gefahr im verzug" entscheidet... über all dem steht aber das nachbarschaftliche rücksichtnahmegebot: der eine soll schauen, dass nix rüberwächst, der andere darf nicht alles rücksichtslos niedersäbeln... http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_20071211_OGH0002_0040OB00196_07P0000_002&ResultFunctionToken=624f0f6f-438e-427b-a67a-c3eac103f646&Position=1&Gericht=&Rechtssatznummer=RS0122902&Rechtssatz=&Fundstelle=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=14.08.2011&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte= http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40045307/NOR40045307.html kostenpflichtig nachlesen kann man das auch: http://www.springerlink.com/content/18p0348326355642/ de facto sollen richter das ned mehr entscheiden müssen - ein großartiger schachzug. wer fakten schafft, gewinnt... |