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das eine ist die vorgehensweise gegenüber der firma und das andere die gegenüber der gemeinde.
der firma würde ich nix mehr zahlen und eine haftungserklärung für sämtliche folgeschäden abringen. zurückbehaltungsrecht, blabla - vki wär' ned schlecht. evtl. soll sie sich um alles kümmern. gemeinde: frage, ob du schlafende hunde wecken willst. wenn dir die firma mit stempel die plangemäße errichtung bestätigt, ist fraglich, ob du als konsument das bemerken musst. ob das genehmigungsfähig als geringfügige planabweichung ist, müsstest du dort erfragen. §§13 und 14 stmk. baugesetz bieten da rechtlich wenig aussicht auf erfolg:der mindestabstand muss mind. 2m betragen. auch wenn's nicht alle so genau nehmen: 15cm sieht man halt bei 2m wohl schon... |
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Habe mir den Paragraph 13 angeschaut. Dort steht aber:
"(13) Die Abs. 1 bis 12 gelten nicht für Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen". Also gelten die 2m ja nur zwischen 2 Gebäuden oder Gebäude zum Nachbargrundstück. Bei mir ist es aber ein Nebengebäude zur öffentlichen Verkehrsstraße. Ob es da eine Vorschrift gibt? Übrigens sind es ja bei nun nicht 2 Meter sondern nur 1,35 Abstand. |