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·gelöst· Absturzsicherung auf Mauerkrone erforderlich? Niederösterreich

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  •  landman90
22.1.2020 - 23.9.2022
5 Antworten | 3 Autoren 5
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Hallo an alle Forumsmitglieder, Experten und Leser

Folgende Ausgangslage liegt meiner Frage zu Grunde:
Es wurde eine Mauer zwischen privaten Grundstücken (aneinander grenzend) und öffentlichem Grund (Parkplätze, Aufenthaltsbereich, Grünflächen) errichtet. Die Mauer besteht aus massivem Beton und steht exakt auf der Grundgrenze auf seiten des öffentlichen Grunds.
Da auf im Aufenthaltsbereich und dem angrenzenden Platz öfters öffentlichen Verantstaltungen statt finden, ist nicht ausgeschlossen, dass z.B. Kinder auf die Mauerkrone klettern und dann auch dieser balonzieren, etc.
Die Höhe der Mauerkrone (flach ausgeführt, Breite 25cm) zum öffentlichen Grund sowie den Privatgründen beträgt zwischen 38 bis 104 cm, verlaufend da das Gelände nicht eben ist. Weiters ist anzumerken, dass die privaten Grundstücke tiefer liegen als die öffentlichen Flächen.
In der Baubewilligung ist die Auflage enthalten, bei Absturzgefahr auf der Betonwand eine Brüstung zu montieren (Da man bei der Bauverhandlung "erkannte" das es zu Unfällen kommen könnte.). Eine Brüstung wurde jedoch nicht ausgeführt.

Daher die Frage: Ab welcher Höhe ist rechtlich gesehen eine Absturzsicherung in der beschriebenen Situation erforderlich? Die Auflage aus der Baubewilligung stützt sich nämlich eindeutig auf eine gegebene Erfordernis (wenn, dann). Um hier doch noch zu einem Abschluss zu kommen, müsste ich daher die genaue Gesetzeslage kennen.

Vielen Dank vorweg.

  •  rabaum
  •   Gold-Award
22.1.2020  (#1)
OIB Richtlinie sagt ab 60cm Fallhöhe.

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  •  landman90
23.1.2020  (#2)
Welche OIB Richtlinie ist hier massgebend?

In der OIB 4, unter "Schutz vor Absturzunfällen" finde ich die 60cm nicht, oder habe ich es überlesen?

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  •  rabaum
  •   Gold-Award
23.1.2020  (#3)
OIB RL RL [Rücklauf] 4
Punkt 4.1.1

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  •  landman90
24.1.2020  (#4)
Vielen Dank. Tatsächlich überlesen, gleich im 1.Satz.

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  •  chris72
23.9.2022  (#5)
Der Beitrag ist schon lange nicht mehr aktiv diskutiert und für den ursprünglichen Fragesteller vermutlich nicht mehr interessant. Aber mich selbst würden für NÖ und die aktiuelle Rechtslage noch zwei Punkte interessieren:

1. OIB-RL4 (Ausgabe 2019!) Punkt 4.1.1 lautet: "Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes...". Somit wären Einfriedungsmauern (außerhalb von Gebäuden) hier nicht eingeschlossen. Gibt es auch eine Vorschrift für Einfriedungen?

😀 Antwort hier selbst gegeben: Ja. Denn OIB-RL4 Vorbemerkungen (Kapitel 0) Absatz 2 lautet: "Diese Richtlinie gilt für Gebäude. Für sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der Richtlinie sinngemäß anzuwenden." Und laut OIB-Begriffsbestimmungen ist Bauwerkdefiniert als "Eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind."

2. Erfüllt ein üblicher Doppelstabmattenzaun mit Maschen 50 mm (horizontal) x 200 mm (vertikal) und Stäben der Dimensionen 8/6/8 mm die Kriterien einer entsprechenden Absturzsicherung für Einfriedungen, deren Mauerkrone 100 cm über dem Niveau der angrenzenden Grundstücke liegt?

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