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Aufschließung

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  •  Gast Alex
10.7. - 16.7.2008
2 Antworten 2
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Hallo,
wir fangen demnächst mit dem Hausbau an und wurden von Bekannten darauf aufmerksam gemacht, dass wir uns evt. die Aufschließungskosten ersparen könnten, weil auf unserem Grundstück mal ein Haus gestanden ist. Weiß jemand wie lange das maximal her sein darf ? (besagtes Haus ist 1945 abgebrannt - mich würds ja wundern, wenn uns die Gemeinde nichts vorschreibt)...

  •  PlanB
10.7.2008  (#1)
aufschließung - falls damals aufschießungsbeiträge bezahlt wurden, wären die wohl nicht mehr fällig.
ausser ihr baut größer, dann denke ich müsst ihr die differenz zahlen.
aber ob das damals schon vorgeschrieben und bezahlt wurde???

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  •  gdfde
16.7.2008  (#2)
Aufschliessung - sieht schlecht aus, guckst du hier:
Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit rechtskräftigem Bescheid eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2 und 3, für den kein der Höhe nach bestimmter Aufschließungsbeitrag oder keine entsprechende Abgabe vorgeschrieben und entrichtet worden ist, erteilt wird. Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1.Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist.

Bei uns ist sogar nach 1970 noch ein haus gestanden, müssen aber trotzdem aufschliessung bezahlen, ist eine komplizierte angelegenheit.

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