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Aufschließungskosten schon bezahlt?

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  •  jonalu
13.1. - 15.1.2016
40 Antworten 40
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Hi zusammen,

ich erreiche heute leider niemanden bei der Gemeinde, darum bitte ich um Eure Meinung:
Wenn ein Grundstück schon aufgeschlossen ist - also es liegen alle notwendigen Dinge wie Kanal usw beim Grundstück - muss ich beim Kauf dieses Grundstücks keine Aufschließungskosten mehr an die Gemeinde bezahlen, oder?
Oder gibt es Grundstücke, die der Besitzer aufschließen lässt, diese Kosten aber erst von der Gemeinde in Rechnung gestellt werden, wenn jemand den Grund kauft und anfängt zu bauen?

Danke!

  •  gdfde
  •   Gold-Award
13.1.2016  (#21)

zitat..
brink schrieb: Meine neue nachbarn waren aber glücklicherweise nicht bockig, den 0,5m bis 1,5m steifen mir zu "überlassen".


Ist immer eine blöde Situation, dem neuen Nachbarn dann zu sagen, dass der Zaun falsch gesetzt ist und sie das bitte richtigstellen sollen.
Eigentlich sollt´s kein Thema sein, weil´s rechtlich gesehen überhaupt keine Diskussion geben sollte.

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  •  jonalu
14.1.2016  (#22)

zitat..
gdfde schrieb: Ich bezweifel das immer noch, dass du den Unterschied verstanden hast...
Wenn ein Grundstück "aufgeschlossen" ist, dann ist das unmittelbar damit verbunden, dass die Aufschließungsabgaben an die Gemeinde bezahlt wurden...bzw. können teile davor schon vorher von der Gemeinde
eingefordert werden.


Möchte hier bitte nicht falsch verstanden werden - das ist ja genau das, was ich eigentlich denke, hier aber auch andere Dinge erfahre, wenn du dir alle Beiträge durchliest. Also glaub mir, ich weiß, was die Aufschließung ist!

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  •  jonalu
14.1.2016  (#23)
Also: mein Grundstück ist aufgeschlossen, diese Aufschließung wurde aber noch nicht bezahlt! Man lernt nie aus ...

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
14.1.2016  (#24)

zitat..
jonalu schrieb: Also: mein Grundstück ist aufgeschlossen, diese Aufschließung wurde aber noch nicht bezahlt! Man lernt nie aus ...


Das ist interessant.
Dann werden sie´s bald einfordern...
Die Gemeinden sind ja allesamt finanziell nicht so gut aufgestellt und brauchen jeden €.
Wenns da jetzt auf Abgaben verzichten oder nicht einfordern, werdens das bei der nächsten Überprüfung durchs Land begründen müssen.

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  •  brink
14.1.2016  (#25)

zitat..
gdfde schrieb: Dann werden sie´s bald einfordern...


glaube ich nicht. aufschließungsabgabe wird erst bei baubewilligung vorgeschrieben.
davor kannst es freiwillig machen, aber gezwungen wirst du nicht.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.1.2016  (#26)

zitat..
jonalu schrieb: mein Grundstück ist aufgeschlossen, diese Aufschließung wurde aber noch nicht bezahlt!

Ein Grundstück gilt als "AUFGESCHLOSSEN", wenn es als "Bauplatz" gilt. Dafür gibt es grob gesagt 3 Möglichkeiten:
1. Es wurde mit seperatem BESCHEID zum Bauplatz erklärt
2. Die Bauplatzerklärung ist im Baubewilligungsbescheid für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes enthalten
3. Das Grundstück hat schon aus der Historie heraus Bauplatzeigenschaft, z.B. weil vor dem 1.1.1989 als Bauland gewidmet und mit einem Gebäude bebaut oder weil es durch Teilung vor dem 1.1.1989 aus einem Bauplatz herausgeteilt wurde und ähnliches.

Jetzt würde mich von jonalu interessieren, welcher der 3 Punkte für sein Grundstück zutrifft? Nach den bisherigen Informationen dürften die Punkte 2 und 3 offensichtlich nicht zutreffen. Es müsste als gem. Punkt 1 einen eigenen Bescheid über die Bauplatzerklärung durch die Gemeinde geben! Hat dir den der bisherige Eigentümer gezeigt???

Wenn jonalu schreibt

zitat..
jonalu schrieb: mein Grundstück ist aufgeschlossen, diese Aufschließung wurde aber noch nicht bezahlt!

dann kann das nur heißen, dass das Grundstück bereits zum BAuplatz erklärt wurde, aber die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe noch nicht erfolgt ist. Es ist durchaus möglich, dass zwischen diesen beiden behördlichen Schritten ein gewisses Zeitfenster besteht. Allzulange lassen sich die Geminden da in der Regel aber nicht Zeit. Da bin ich bei gdfe, dass das dann bald kommen wird (dafür brauchts noch keine Baubewilligung wie brink meint, weils ja schon als Bauplatz erklärt wurde, wie jonalu steif und fest behauptet - falls er sich tatsächlich auskennt).

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
14.1.2016  (#27)

zitat..
brink schrieb: glaube ich nicht. aufschließungsabgabe wird erst bei baubewilligung vorgeschrieben.
davor kannst es freiwillig machen, aber gezwungen wirst du nicht.


Nochmal, das ist zumindest in NÖ nicht so, da irrst du.
Es reicht dafür, wenns zum Bauplatz erklärt wurde, das ist unabhängig von einer Baubewilligung.

Lt. §38 Abs. 2 der nö Bauordnung ist der Gemeinderat sogar berechtigt, die Aufschließungsabgabe schon vorab einzufordern...auch ohne Baubewilligung und auch ohne Erklärung zum Bauplatz.

"(2) Der Gemeinderat wird ermächtigt, mit Verordnung für Grundstücke, die
-
keine Bauplätze nach § 11 Abs. 1 sind und
-
die Voraussetzungen für einen Bauplatz (§ 11 Abs. 2) erfüllen und
-
durch eine nach dem 1. Jänner 1997 errichtete Gemeindestraße aufgeschlossen wurden oder werden,
eine Vorauszahlung auf die Aufschließungsabgabe nach Abs. 1 auszuschreiben."

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  •  brink
14.1.2016  (#28)
ok, danke, wieder was gelernt.
bei uns hat es zwischen baubewilligung und vorschreibung der aufschließungsabgabe ca. 2 monate gedauert.
die strasse bei uns war schon vor 25 jahren gebaut, also vor 1.1.97.

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  •  BoZm
14.1.2016  (#29)
Hui, bitte steinigt mich nicht, aber dieses Thema ist für mich sehr interessant, da wir ja auch bauen...

Wir haben einen etwas interessanten Fall.
Bei uns ist der Kanal schon AUF DEM GRUNDSTÜCK.
Unser Nachbar ist an den angeschlossen.
Wir schließen nun dazu.

Wenn der bei uns AUF DEM Grund schon ist, muss ich dann die Kanalanschlussgebühr zahlen?
Schließlich machen die genau NIX. :)

lg

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  •  brink
14.1.2016  (#30)

zitat..
BoZm schrieb: Wenn der bei uns AUF DEM Grund schon ist, muss ich dann die Kanalanschlussgebühr zahlen?
Schließlich machen die genau NIX. :)


ergänzungsgebühr wirst schon zahlen.
schaut dir mein posting an mit den berechnungsformeln.
falls der vorbesitzer den kanalanschluss schon bezahlt hat, war es nicht so teuer.
wenn du baust, kommt es auf die m2 und stockwerke an und dann "geht's los".

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  •  BoZm
14.1.2016  (#31)
So sieht meine Berechnung für uns aus.
Ich habe diese schon vor einem Jahr erstellt.


2016/20160114456828.JPG

Mir stellt sich lediglich die Frage, ob ich diese nun wirklich zahlen muss.
Wenn ich mal "Ergänzungsgebühr" in Google schmeiße, bekommst von allen möglichen Gemeinden ihr Wunschvorstellungen.

Werde wohl nachfragen müssen.

Dann kommt noch die Frage, wer ist für die Wartung zuständig.
Der Kanaldeckel und der Anschluss zur Straße ist auf unserem Grund.
Er ist an unseren angeschlossen.

Ist es nun unserer oder nicht? Alles sehr verwirrend.

lg

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.1.2016  (#32)

zitat..
BoZm schrieb: Unser Nachbar ist an den angeschlossen.

Was willst damit sagen? was hat das mit dir zu tun und der Frage hier??

zitat..
BoZm schrieb: Wenn der bei uns AUF DEM Grund schon ist, muss ich dann die Kanalanschlussgebühr zahlen?

Ob der schon da ist oder nicht, darauf kommts nicht an: Entscheidend ist, ob für deine Liegenschaft der Kanalisationsbeitrag schon bezahlt wurde oder nicht? Da laut steirischem Kanalabgabengesetz der Kanalisationsbeitrag erst fällig wird, wenn ein Gebäude errichtet wird (du baust ja offensichtlich auf dem Grundstück erstmalig ein Gebäude, oder?) wurde und konnte laut Gesetz bisher auch nichts vorgeschrieben werden (zur Berechnung brauchts ja die Anzahl der Geschoße und deren Flächen). Die Vorschreibung erfolgt dann ab Benützung. Und dann wirst zahlen müssen!

zitat..
brink schrieb: ergänzungsgebühr wirst schon zahlen.

Nur dann, wenn ein Beitrag für ein Gebäude bereits bezahlt worden ist (was hier ja offensichtlich nicht zutrifft) und dieses vergrößert wird.

zitat..
brink schrieb: schaut dir mein posting an mit den berechnungsformeln.

Bringt nichts, da du die Regelungen von NÖ gepostet hast und BoZm aus der Steiermark kommt. Da gelten andere Kriterien und Formeln!!!

zitat..
BoZm schrieb: Er ist an unseren angeschlossen.

Was ist an "EUREN" angeschlossen?? Was habt ihr auf dem grundstück, was euch gehört?? Oder leigt der Öffentliche Kanal auf eurem Grundstück?? Da musst den Vorbesitzer fragen? Hat er zugestimmt? Gibts ein Servitut? Oder ist es schon der Hauskanal (das wär dann DEIN Kanal, der bis zur Übergabe in den öffentlichen Kanal reicht - meist im Bereich der Grundgrenze mit Übergabeschacht)

PS: man kann nicht ständig drüber nachdenken und nachforschen, wer aus welchem Bundesland ist. Bitte bei solchen landesspezifischen beiträgen und Fragen immer das Bundesland anführen!!!

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  •  BoZm
15.1.2016  (#33)

zitat..
Karl10 schrieb: Was willst damit sagen? was hat das mit dir zu tun und der Frage hier??


Dass der Nachbar an den Anschluß der auf unserem Grund ist schon bereits angeschlossen ist. Es geht um Aufschließung und Gebühren. Kanalanschluß ist auch ein Teil davon.

zitat..
Karl10 schrieb: PS: man kann nicht ständig drüber nachdenken und nachforschen, wer aus welchem Bundesland ist. Bitte bei solchen landesspezifischen beiträgen und Fragen immer das Bundesland anführen!!!


Mein Fehler, sorry.

zitat..
Karl10 schrieb: Was ist an "EUREN" angeschlossen?? Was habt ihr auf dem grundstück, was euch gehört?? Oder leigt der Öffentliche Kanal auf eurem Grundstück?? Da musst den Vorbesitzer fragen? Hat er zugestimmt? Gibts ein Servitut? Oder ist es schon der Hauskanal (das wär dann DEIN Kanal, der bis zur Übergabe in den öffentlichen Kanal reicht - meist im Bereich der Grundgrenze mit Übergabeschacht)


Vielleicht erklärt es das Bild :)

2016/20160115288432.JPG

Danke und lieben Gruß
Werde heute mal die Gemeinde befragen

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.1.2016  (#34)

zitat..
BoZm schrieb: Dass der Nachbar an den Anschluß der auf unserem Grund ist schon bereits angeschlossen ist. Es geht um Aufschließung und Gebühren. Kanalanschluß ist auch ein Teil davon.

Was der NAchbar tut hat aber trotzdem mit dir nichts zu tun. Wenn du ein Gebäude errichtest und die Benützungsbewilligung bekommst bzw. die Fertigstellung dann zahlst du auf Berechnungsbasis DEINES Gebäudes den Kanalisationsbeitrag für den Anschluss. Das hat nichts mit dem NAchbarn zu tun. Du denkst da glaube ich in die falsche Richtung.

Und noch was: wer hat dem NAchbarn erlaubt, seinen HAuskanal auf dein Grundstück zu legen?? Hast dafür eine Entschädigung bekommen (oder der Vorbesitzer)? Ist der Kanal des NAchbarn im Grundbuch eingetragen?

Und schließlich: was genau steht in deinem Baubewilligungsbescheid bzw. in der Verhandlungsniederschrift bezüglich der Ableitung deiner Schmutzwässer??

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  •  BoZm
15.1.2016  (#35)
Zu bezahlen ist alles wie es hier schon gepostet wurde.

Danke euch
lg

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  •  brink
15.1.2016  (#36)
wann schickt mir eigentlich die gemeinde die rechnung für kanalanschlusssgebühr?
ich habe baubewilligung bekommen und bauanzeige gemacht, wir bauen.
die gemeinde hat ein paar monate zuvor die anschlüsse der kanäle (regenwasser, schmutzwasser) vom kanal zur grundgrenze gezogen.
irgendwann wird der baumeister die künetten gegraben haben, die leitungen gelegt haben und an die kanäle anschließen. und schon wird ein bauarbeiter ein klobesuch machen.
habe ich die pflicht der gemeinde den anschluss mitzuteilen? wenn ja, ist es dann der zeitpunkt, wo die gemeinde die kalkulation und rechnung erstellt?

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  •  BoZm
15.1.2016  (#37)
Uns fehlt nur noch die Hebeanlage und dann ist Anschluss komplett.
Noch ist nichts gekommen.
Die Gemeinde ist über den Fortschritt informiert, aber hat kein Stress, wie mir so scheint. :)

Was Toilette angeht.
Draußen ist das Mobile-Klo, und da gehen die Leute.
Im Haus geht bei mir niemand. Schon aus dem Grund, weil die Montage der Badezimmer, das letzte ist.

Waschbecken im Keller wird es geben, also muss niemand dreckig durchs Haus laufen.

lg

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
15.1.2016  (#38)

zitat..
BoZm schrieb: Dann kommt noch die Frage, wer ist für die Wartung zuständig.


Der Kanalbetreiber ist für die Wartung vom Kanal zuständig.

zitat..
BoZm schrieb: Der Kanaldeckel und der Anschluss zur Straße ist auf unserem Grund.
Er ist an unseren angeschlossen.
Ist es nun unserer oder nicht? Alles sehr verwirrend.


Hängt davon ab, wie ihr das geregelt habt...aber lt. deiner Skizze alles andere als ideal.

Ich würde dir raten, dass du auch nochmal beim Kanalwart (Gemeinde oder wer auch immer das betreibt) nachfragst, ob das überhaupt so angeschlossen werden darf...
Nämlich 2 Häuser an einem Kontrollschacht und einer Anschlußleitung zum Hauptkanal (durchmesser, gefälle usw.)

Nachdem wir deine konkrete Situation mit dem Nachbarn nicht kennen (Familie oder jemand Fremder) würd ichs abhängig machen, wie das mit dem Schacht zu regeln ist.

Karl hats eh schon angesprochen, das muß rechtlich abgesichert sein, sonst gibts irgendwann Troubles.
Rechtlich abgesichtert bedeutet, dass da irgendwas im Grundbuch eingetragen ist (Servitut, Leitungsrecht) und du solltest dir auch über deine Rechte und Pflichten in dieser Konstellation bewußt sein.
zb. nach 30 Jahren hat der Nachbar das ersessen, deine Erben müssen dann den Kanal für deinen Nachbarn weiter erhalten...du mußt ihm Zutritt auf dein Grundstück gewähren, damit der seinen Kanal im Kontrolschacht auf deinem Grundstück warten/kontrollieren kann...er kann sich wiederum ersitzen, auf deinem Grundstück rumzulaufen, du mußt dafür sorgen, dass der Schacht instandgehalten wird usw.

Beim Haus/Grundstücksthema gibts eine goldene Regel:
Die Grenzen sollen unbedingt klar ersichtlich und eingehalten werden, jeder soll sein Zeug auf seinem Grundstück machen und nix gemeinsam (z.b. Zaun)...macht nur Probleme.

zitat..
BoZm schrieb: Zu bezahlen ist alles wie es hier schon gepostet wurde.


Zu bezahlen ist dann, wenn du dein Haus an den Kanal anschließt, unabhängig, ob da schon eine Einleitung auf deinem Grundstück vorhanden ist oder nicht.
Der Kontrolschacht ist auch in der Verantwortung des Grundbesitzers, sowohl in der Errichtung, als auch in der Erhaltung.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
15.1.2016  (#39)

zitat..
brink schrieb: habe ich die pflicht der gemeinde den anschluss mitzuteilen? wenn ja, ist es dann der zeitpunkt, wo die gemeinde die kalkulation und rechnung erstellt?


Klar, normalerweise mußt du so ein Ansuchen hinschicken, dann darfst du anschließen und bekommst dann auch ziemlich bald die Rechnung.
Detto beim Wasser- oder Stromanschluß.
Da darfst auch nicht einfach so anschließen, obwohl die Leitung schon beim/am Grundstück liegt und warten, bis sich wer meldet..das wäre dann illegal.

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  •  brink
15.1.2016  (#40)
danke gdfde, karl10 für die erklärungen! emoji

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