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Unter "sauber" halten ist das nichtablagern von Unrat wie Strauchschnitt, Rasenschnitt, Schutt und dgl. gemeint! Das mähen selbst hat nichts mit sauber halten zu tun! Allerdings mähen, und dann liegen lassen, das würde vielleicht schon im rechtlichen Sinn als Ablagerung gewertet! Denn solange das Gras nicht gemäht ist, kann es auch bei Hochwasser nicht mitgeschwemmt werden. Wird aber sicher nicht so heiß gegessen, als gekocht! Eine gepflegte Bachböschung wird sicher kein Problem darstellen, anders als bei abgelagerten Strauchwerk oder Rasenschnitt. Wenn eine Bachböschung nie gemäht wird, dann werden Sträucher anwachsen, und die sind sicher nachteiliger als Gras, das nach dem mähen nicht entfernt wird.
So manche Bachböschung ist oft mit "Verzierungen" geschmückt. Beim nächsten Hochwasser werden dann die "Schätze entsorgt", und landen dann bei den Kraftwerksrechenanlagen. |
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Das Problem ist eben, dass durch das Nichtmähen der Nachbarn, das Bachbett mit Gestrüpp bereits zugewuchert ist und es nur eine Frage der Zeit ist bis beim nächsten Hochwasser der Bach über die Ufer tritt. Hoffe zwar, dass wir unser Haus genug herausgebaucht haben aber darauf ankommen lassen möchte ich es auch nicht. Es handelt sich eigentlich nicht um die Pflege sondern mittlerweile um eine Räumung des Bachbettes. |
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Na jaIch kenn nur den §47 des WRG, der hier meist Anwendung findet.
§ 47. (1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden: a) die Abstockung und Freihaltung der Uferböschungen und der im Bereiche der regelmäßig wiederkehrenden Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp und die entsprechende Bewirtschaftung der vorhandenen Bewachsung b) die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung; c) die Beseitigung kleiner Uferbrüche und Einrisse und die Räumung kleiner Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist. (2) Wird eine Verfügung nach Abs. 1 von einem Beteiligten verlangt, so kann dieser auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeiträge (§ 117) verhalten werden. Das alles gilt halt dann, wenn der angrenzende Bach öffentliches Wassergut ist. Sollts ein privates Gerinne sein wird's schon interessanter... ng bautech |
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Es handelt sich um öffentliches Wassergut.
Habe diese Info jetzt über die Land NÖ Homepage gefunden von der Wasserbehörde: Uferbewuchs auf Grundstücken des Öffentlichen Wassergutes Bruch- und/oder umsturzgefährdetes Ufergehölz auf Öffentlichem Wassergut stellt eine potenzielle Gefahrenquelle dar und muss gegebenfalls entfernt werden. Sollten Ihnen Bäume am Öffentlichen Wassergut auffallen, welche aufgrund ihres Zustandes eine Gefahr darstellen können, informieren Sie uns bitte. Wir werden die Situation überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Klingt so nach 'Anzeige'. Weiß nicht wie hier die beste Vorgehensweise ist. Reden mit den anderen Grundbesitzern wird nicht viel bringen, da es sich bei den angrenzenden Grundstücken teilweise um landwirtschaftliche Flächen handelt und es denen egal ist ob es zu Hochwasser kommt oder nicht. Oder haften Sie indirekt auch dafür? |
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Wem gehört eigentlich die Bachböschung? |
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Sollte öff. Wassergut sein - also gehörts der Republik! Das Gerinne an sich reinigt der Gewässererhalter - also die Republik, welche dann von den zuständigen Fachabteilungen (meist in der Bezirkshauptmannschaft beheimatet) vertreten werden. Bei uns isses zB die WA 3 des Landes NÖ... also sollt was ins Gerinne fallen räumts die Landesregierung weg. Aber um das Verhindern, dass was reinkommt, is der Anrainer zuständig - WENN ES IHM BESCHEIDGEMÄß KUNDGETAN WURDE! Ob das bei Euch der Fall is weiß ich nicht. Es gibt auch Sonderregelungen, wo die Ufererhaltung Sache der Gemeinde is - in unserem Fall zB entlang eines regulierten (umgeleiteten) Bachlaufs. Hier gehört der Bach der Republik, aber die Pflege obliegt der Gemeinde. Am besten fragst hier mal freundlich bei eurer Gemeinde an, mit wem du hier sprechen kannst... so was von der Ferne zu beurteilen is ned unbedingt gut bzw kann man nur Falschauskünfte geben... ng bautech |
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Danke für deinen Input. Werde mich schlaumachen. |
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Wir wohnen am marchfeldkanal, da gibts zb eine eigene gmbh, die sich darum kümmert. Wenn was umfällt oder verwuchert, brauchen wir nur kurz anrufen und es wird erledigt.
Bei meinen eltern ist die gemeinde zuständig und es gibt sehr viele anrainer, die das freiwillig machen. Zuständig ist aber die gemeinde. In beiden fällen ist die republik eigentümerin des baches und jeweils ca 2m der uferböschung. |
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Anzeige ist das keine..... Ich und andere Grundstücksbesitzer haben genau diese Schritte eingeleitet. Daraufhin kam es zu einer Begehung und Besichtigung durch die Gemeinde und die Abteilung "Wildbachverbauung". Nach Begehung: Gefahrenquelle: ja. zuständig: Gemeinde Dieser wurde dann auch schriftlich die Entfernung diverser Gefahrenquellen mit Bescheid und Fristsetzung angeordnet. |