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Baubescheid fehlerhaft (NÖ) [NÖ]

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  •  Tomo8
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
23.9. - 27.12.2021
19 Antworten | 5 Autoren 19
19
Hallo liebe Leute,

ich hätte eine Frage betreffend unserem heute erhaltenen Baubescheid betreffend einem Neubau in Niederösterreich. 

Ist es zulässig die Verwaltungsabgabe Nr. 29 für jedes Gebäude getrennt vorzuschreiben oder ist dies maximal 1mal je Einreichung zulässig?

Ist es zulässig die Abgabe Nr. 30 getrennt für eine Einfriedung und  Niveauänderung vorzuschreiben oder ist dies maximal 1mal je Einreichung zulässig?

Es ist eine Bausachverständigengebühr von 4/2 Std. angeführt obwohl es sich um einen Amtssachverständigen handelt. Zulässig?

Ist die Bundesgebühr 14,3€ für das Bauansuchen (5fach) zulässig? Dieses wurde unsererseits auf nachfrage der Behörde nachgereicht - lt. NÖ Bauordnung ist dieses Ansuchen meiner Meinung nach nicht erforderlich - sämtliche darauf befindlichen Informationen waren ebenfalls am Einreichplan ersichtlich.

Welche Folgen ergeben sich durch einen Einspruch der Verfahrenskosten des Bescheides? Ich nehme an dann erlischt meine Baugenehmigung und ich darf nicht zum bauen beginnen bzw. kann die Kreditabwicklung nicht abschliesen?

Macht es einen Sinn diese Punkt informell mit der Gemeinde zu besprechen oder muss ein Einspruch unsererseits eingebracht werden. Kann die Gemeinde (sollte Sie den Fehler eingestehen) einen 2. Bescheid ausstellen ohne das ich den bereits erhaltenen beeinspruche?


2021/20210923404781.jpg

Vielen Dank!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.9.2021  (#1)
Mit den Tarifen haben ich mich noch nicht beschäftigt. Ich vermute aber, dass es richtig ist, wenn die Tarife für jedes einzelne bewilligungspflichtige Vorhaben berechnet und summiert werden. aber wie gesagt, da kenn ich mich eigentlich nicht aus.

zitat..
Tomo8 schrieb: Dieses wurde unsererseits auf nachfrage der Behörde nachgereicht - lt. NÖ Bauordnung ist dieses Ansuchen meiner Meinung nach nicht erforderlich - sämtliche darauf befindlichen Informationen waren ebenfalls am Einreichplan ersichtlich.

Das versteh ich nicht. Du hast nur einen Einreichplan abgegeben und kein Baunsuchen? Klar ist natürlich, dass in einem Bauansuchen jedes einzelne bewilligungspflichtige Bauvorhaben angeführt werden muss. Alles, wofür ich nicht ausdrücklich ansuche, gilt nicht als beantragt. Im Bewilligungsbescheid wird ja daraufhin all das bewilligt, worum angesucht wurde. Ohne (schriftliches) Bauansuchen gibts keine Bewilligung....

Zur Sachverständigengebühr kann ich mehr sagen:
War das wirklich ein Amtssachverständiger?? Also ein Bediensteter der Gemeinde?
Und wenn ja, dann ist der Tarif für dessen Tätigkeit gesetzlich klar geregelt, und zwar in der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung: für jede angefangene halbe Stunde Tätigkeit außerhalb des Gemeindeamtes €13,80.-. Da stimmt die Vorschreibung somit sicher nicht.

zitat..
Tomo8 schrieb: Welche Folgen ergeben sich durch einen Einspruch der Verfahrenskosten des Bescheides? Ich nehme an dann erlischt meine Baugenehmigung und ich darf nicht zum bauen beginnen bzw. kann die Kreditabwicklung nicht abschliesen?

Nein, stimmt so nicht. Wenn du nur die Gebühren bekämpfst wird der restliche Teil des Bescheides sehr wohl rechtskräftig und du darfst mit dem Bau beginnen. Gegenstand der Berufung und der Entscheidung der nächsten Instanz sind nur die Gebühren.

zitat..
Tomo8 schrieb: Macht es einen Sinn diese Punkt informell mit der Gemeinde zu besprechen oder muss ein Einspruch unsererseits eingebracht werden. Kann die Gemeinde (sollte Sie den Fehler eingestehen) einen 2. Bescheid ausstellen ohne das ich den bereits erhaltenen beeinspruche?

Natürlich kannst du mit der Gemeinde das Gespräch suchen. Kann mir aber nicht vorstellen, dass sie da zu einem anderen Ergebnis kommen, denn das werden wir "schon immer so gemacht haben". Du weißt, was ich mein?
Aber sollte da ein echter Fehler drinn sein (z.B. offensichtlicher Zahlensturz udgl. ), der zu berichtigen ist, dann kann die Gemeinde einen Berichtungsbescheid machen.
Ich fürchte aber, dass du da eine Berufung brauchen wirst, um eine inhaltliche/rechtlich begründete Änderung zu erzwingen.


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  •  Tomo8
24.9.2021  (#2)
Hallo Karl, vielen Dank für deine Antwort

zitat..
Karl10 schrieb: Mit den Tarifen haben ich mich noch nicht beschäftigt. Ich vermute aber, dass es richtig ist, wenn die Tarife für jedes einzelne bewilligungspflichtige Vorhaben berechnet und summiert werden. aber wie gesagt, da kenn ich mich eigentlich nicht aus.

ok danke trotzdem. Mich wundert lediglich beim Punkt TP29 das dies gilt für:

"Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche" - hier ist meiner Meinung nach keine Unterscheidung in unterschiedliche Gebäude getroffen worden. 

und bei TP30 steht: "Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken"

wenn man einzelne Tarifpunkte mehrfach verrechnen kann, könnte man ja für jede BAuliche Anlage am Grundstück getrennt diese Abgabe verrechnen was ja keinen Sinn ergibt.

Was ich ebenfalls generell nicht verstehe warum im RIS hier nicht die aktuellen Gebühren stehen - ist hier das RIS offensichtlich veraltet?
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000764
https://docplayer.org/200118307-Landesgesetzblatt-fuer-niederoesterreich-jahrgang-2020-ausgegeben-am-14-dezember-2020.html

zitat..
Karl10 schrieb: Das versteh ich nicht. Du hast nur einen Einreichplan abgegeben und kein Baunsuchen? Klar ist natürlich, dass in einem Bauansuchen jedes einzelne bewilligungspflichtige Bauvorhaben angeführt werden muss. Alles, wofür ich nicht ausdrücklich ansuche, gilt nicht als beantragt. Im Bewilligungsbescheid wird ja daraufhin all das bewilligt, worum angesucht wurde. Ohne (schriftliches) Bauansuchen gibts keine Bewilligung....

hier habe ich mich leider unklar ausgedrückt. Ich habe einen Einreichplan, eine Baubeschreibung und einen Energieausweis abgegeben. Auf Wunsch der Behörde habe ich anschließend noch ein Formular zum Bauansuchen abgegeben worin nur unsere Kontaktdaten und die Grundstücksdaten auszufüllen waren. Sämtliche ausgefüllten Informationen waren jedoch bereits schon am Einreichplan bzw. in der Baubeschreibung enthalten. Wir haben dieses Formular auch nur 1mal abgegeben. Ist es zulässig für dieses Formular nun 5mal eine Stempel-Gebühr zu verlangen?

2021/20210924893102.jpg

zitat..
Karl10 schrieb: Zur Sachverständigengebühr kann ich mehr sagen:
War das wirklich ein Amtssachverständiger?? Also ein Bediensteter der Gemeinde?
Und wenn ja, dann ist der Tarif für dessen Tätigkeit gesetzlich klar geregelt, und zwar in der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung: für jede angefangene halbe Stunde Tätigkeit außerhalb des Gemeindeamtes €13,80.-. Da stimmt die Vorschreibung somit sicher nicht.

Es war kein bediensteter der Gemeinde sondern ein bediensteter des Landes (Gebietsbauamt). Das der Herr als Amtssachverständiger für diese Gegend zuständig ist habe ich bereits davor von meiner Baufirma erfahren und dieser hat auch die Niederschrift gemeinsam mit dem zuständigen aus der Gemeinde verfasst. Ob er jedoch eventuell als nichtamtlicher SV in seiner Freizeit gehandelt hat weiß ich nicht.

zitat..
Karl10 schrieb: Nein, stimmt so nicht. Wenn du nur die Gebühren bekämpfst wird der restliche Teil des Bescheides sehr wohl rechtskräftig und du darfst mit dem Bau beginnen. Gegenstand der Berufung und der Entscheidung der nächsten Instanz sind nur die Gebühren.

Das sind gute Nachrichten - sind die Gebühren trotzdem zu zahlen und ich kann diese nur zurückfordern oder soll ich diese noch nicht begleichen?

zitat..
Karl10 schrieb: Natürlich kannst du mit der Gemeinde das Gespräch suchen. Kann mir aber nicht vorstellen, dass sie da zu einem anderen Ergebnis kommen, denn das werden wir "schon immer so gemacht haben". Du weißt, was ich mein?
Aber sollte da ein echter Fehler drinn sein (z.B. offensichtlicher Zahlensturz udgl. ), der zu berichtigen ist, dann kann die Gemeinde einen Berichtungsbescheid machen.
Ich fürchte aber, dass du da eine Berufung brauchen wirst, um eine inhaltliche/rechtlich begründete Änderung zu erzwingen.

ist klar - danke.

Ergänzung:

ich nehme an die 14,30€ sind wohl nicht für mein Bauansuchen sondern für etwas anderes. Ich habe nur leider keine Ahnung für was?!

Auszug aus dem Gebührengesetz:
Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………...
14,30 Euro,


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  •  SomeoneNew
24.9.2021  (#3)
Ich würde zur Gemeinde gehen. Die Mitarbeiter/innen können Dir Deine Fragen bestimmt beantworten.

Oder Du beschäftigtst Dich via RIS mit den Rechtsgrundlagen. Im Bescheid sollten die Rechtsgrundlagen angeführt sind. Im RIS kannst du alle Bundes- und Landesgesetze abrufen. 

Für mich stellt sich die Frage wie viel Dein Haus kosten soll, wenn Gebühren von unter 1000 Euro ein Problem sind. Ich fände es unfair wenn der Steuerzahler die Kosten für den Sachverständigen und den Aufwand der Gemeinde für Dein Haus zahlen sollte.

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
24.9.2021  (#4)
Unklar ist, was wurde jetzt genau abgegeben? 

Grundsätzlicher Inhalt für ein Wohnhaus:
1x Ansuchen um Baubewilligung (mit Unterschrift der Bauwerber und Nennung der Vorhaben)
3x Einreichplan (mit Unterschrift vom Planverfasser und der Bauwerber)
3x Baubeschreibung (mit Unterschrift)
3x Energieausweis (mit Unterschrift)
1x AGWR-Datenblatt

TP mehrfach verrechnen geht meiner Meinung nach nicht. Das AVG hat da auch etwas dagegen.

Die Bundesgebühr sind normalerweise für 1x Ansuchen und 1x Bautechnisches Gutachten fällig, wie kommt da auf 5?

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  •  Tomo8
24.9.2021  (#5)

zitat..
SomeoneNew schrieb: Ich würde zur Gemeinde gehen. Die Mitarbeiter/innen können Dir Deine Fragen bestimmt beantworten.

ich gehe wenn möglich nur in Besprechungen wenn ich entsprechend vorbereitet bin. Beantworten bestimmt - richtig beantworten fraglich.


zitat..
SomeoneNew schrieb: Für mich stellt sich die Frage wie viel Dein Haus kosten soll, wenn Gebühren von unter 1000 Euro ein Problem sind. Ich fände es unfair wenn der Steuerzahler die Kosten für den Sachverständigen und den Aufwand der Gemeinde für Dein Haus zahlen sollte.

Hier geht es mir natürlich nicht um den Betrag als solches sondern nur um die Gewissheit das es "richtig" abläuft. überspitzt formuliert: Bis zu welchem Betrag findest du es denn grundsätzlich in Ordnung betrogen/bestohlen zu werden?

zitat..
peterT1 schrieb: Unklar ist, was wurde jetzt genau abgegeben? 

3x Einreichplan (unterschrieben Bauwerber + Planverfasser)
3x Energieausweis (unterschrieben Verfasser)
3x Baubeschreibung (unterschrieben Planverfasser)
1x Bauansuchen (Formular siehe oben)

Die erhobenen Stempelgebühren siehe oben, wobei mir nur die Gebühr für das "Ansuchen" unklar ist. 


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  •  chrismo
  •   Gold-Award
24.9.2021  (#6)
Die knapp 900 Eur finde ich auch heftig und verstehe, dass du da nochmal genau nachprüfen möchtest.

Ich weiß nicht ob es hilft, da wir in K gebaut haben und somit nicht alles vergleichbar ist, ich spare daher die Aufschlüsselung der Landesabgaben (wobei bei uns nur 1x für Gebäude inkl.  angebautes Carport  und 1x für Außenanlagen gerechnet wurde, nicht wie bei dir für Einfriedung und Niveauänderung getrennt).

Aber die Bundesabgaben sollten ja vergleichbar sein - die dürften ja immer nach Wien gehen emoji

Da wurde uns nur 1x die Gebühr für das baurechtliche Ansuchen iHv 14,30 Eur verrechnet und dann für die Einreichunterlagen nochmal 125,50 Eur. Die Gemeinde hat dazu folgende Infos gegeben, wie die berechnet wurden:

Bauantrag   14,30 Euro
Beilagen je Bogen 3,90 Euro  maximal 21,80 Euro
Baupläne größer DIN A3-Format je 7,80 Euro  maximal 21,80

Vielleicht helfen sie ja, deine Gebühren nachzuvollziehen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.9.2021  (#7)
Zunächst mal zur Frage, ob es richtig ist, dass jedes einzelne bewilligungspflichtige Vorhaben extra zu vergebühren ist. Dafür gibts mehrere gesetzliche Hinweise.
Z.B. Gebührengesetz, §12
(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten. 
Ähnliches gibt es auch im Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz.

Ich vermute also, dass die Verrechnung pro bewilligungspflichtigem Vorhaben korrekt ist.

zitat..
Tomo8 schrieb:
"Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche" - hier ist meiner Meinung nach keine Unterscheidung in unterschiedliche Gebäude getroffen worden.

Ja, das gilt eben für JEDE erteilte Baubewilligung (siehe oben). Du hast 3 Baubewilligungen für Neubauten (Wohngebäude, Nebengebäude, Garage). Auch wenn in einem Bescheid zusammengfasst, sind es in Wahrheit 3 für sich getrennt zu sehende Baubewilligungen. Somit auch 3x der Tarif.

zitat..
Tomo8 schrieb: wenn man einzelne Tarifpunkte mehrfach verrechnen kann,

es wird ein Tarifpunkt ja nicht mehrfach berechnet; sind ja jeweils verschiedene Tarifpunkte und jeder wird nur einmal verrechnet.

zitat..
Tomo8 schrieb: Was ich ebenfalls generell nicht verstehe warum im RIS hier nicht die aktuellen Gebühren stehen - ist hier das RIS offensichtlich veraltet?

Also das RIS ist jedenfalls tagesaktuell. Kann nicht nachvollziehen, wie du zu dieser Ansicht kommst??? Du musst in die richtigen Gesetze, Verordnungen schauen, die hier anzuwenden sind!!

zitat..
Tomo8 schrieb: Ich habe einen Einreichplan, eine Baubeschreibung und einen Energieausweis abgegeben.

Einen Einreichplan abgeben ist gar nichts; auf jeden Fall ist das kein Ansuchen um Baubewilligung! Am Beginn eines Baubewilligungsverfahrens steht IMMER ein schriftliches BAUANSUCHEN!

zitat..
Tomo8 schrieb: Auf Wunsch der Behörde habe ich anschließend noch ein Formular zum Bauansuchen abgegeben worin nur unsere Kontaktdaten und die Grundstücksdaten auszufüllen waren

In dem von dir angeschlossenen "Formular" gibt es aber ein großes Feld, wo einzutragen ist, für welche Vorhaben du um Bewilligung ansuchst. Hast du da nichts ausgefüllt???

zitat..
Tomo8 schrieb: Wir haben dieses Formular auch nur 1mal abgegeben. Ist es zulässig für dieses Formular nun 5mal eine Stempel-Gebühr zu verlangen?

Du zahlst die Stempelgebühr ja nicht für dieses Blatt Papier, sondern für die darin enthaltenen Ansuchen um Baubewilligung. Und in deinem Fall geht es um 5 bewilligungspflichtige Bauvorhaben, um die du angesucht hast.

zitat..
Tomo8 schrieb: Es war kein bediensteter der Gemeinde sondern ein bediensteter des Landes (Gebietsbauamt).

Ok, das ist dann aber genauso ein Amtssachverständiger (selbst dann, wenn er´s privat in seiner Freizeit gemacht hätte). Korrekt dürften dafür wie schon oben ausgeführt nur € 13,80 pro halber Stunde verrechnet werden. Da liegt die Gemeinde jedenfalls falsch (wird aber in vielen Gemeinden so gemacht).

zitat..
Tomo8 schrieb: sind die Gebühren trotzdem zu zahlen und ich kann diese nur zurückfordern oder soll ich diese noch nicht begleichen?

Da bin ich jetzt überfragt. Meist ist es bei Gebühren und Abgaben so, dass man sie in der vorgegebenen Frist zahlen muss und im Falle einer Korrektur nach Berufung wieder zurückbekommt. Ob das hier im Bauverfahren auch so ist, bin ich mir nicht sicher.

zitat..
Tomo8 schrieb: ich nehme an die 14,30€ sind wohl nicht für mein Bauansuchen sondern für etwas anderes. Ich habe nur leider keine Ahnung für was?!

Warum ist das nicht klar? Die €14,30 stehen doch eindeutig im Gebührengesetz. Siehe §14 Abschnitt 6 "Eingaben" Abs. 1 Gebührengesetz!

zitat..
Tomo8 schrieb: Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr......€ 14.30

Da bist an der falschen Stelle. Abschnitt 1 "Abschriften" passt nicht auf Bauansuchen!

So, und jetzt noch zu einem tatsächlichen Fehler der Gemeinde bei deiner Vorschreibung:
die TP 30 (für Einfriedung und Niveauveränderung) wurde mit € 66,50 gerechnet. Das ist ein falscher Betrag. Tatsächlich dürften es nur €56.- sein (siehe NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung §6)!
Ob die anderen Werte für die TP 29 stimmen, kann ich nicht sagen, da man dazu ja die m² Geschoßfläche kennen müsste. Aber bei € 0,50 pro m² müsste deine Garage eine Geschoßfläche von 202m² haben??! Is die wirklich so groß? Und das Nebengebäude hat exakt die selbe Größe? Mit 202m² is  ja gar kein Nebengebäude mehr!! Das kann ich also keineswegs nachvollziehen!!

Und noch folgende Fragen:
Sind Wohngebäude, Nebengebäude und Garage tatsächlich 3 voneinander technisch/statisch getrennte Gebäude?
Ist deine Einfriedung tatsächlich eine bauliche Anlage, die eine Baubewilligung braucht?
Gibt es wirklich eine bewilligungspflichtige Niveauveränderung?



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  •  Tomo8
25.9.2021  (#8)
Generell vielen Dank - jetzt ist mir einiges klarer.

zitat..
Karl10 schrieb: Ob die anderen Werte für die TP 29 stimmen, kann ich nicht sagen, da man dazu ja die m² Geschoßfläche kennen müsste. Aber bei € 0,50 pro m² müsste deine Garage eine Geschoßfläche von 202m² haben??! Is die wirklich so groß? Und das Nebengebäude hat exakt die selbe Größe? Mit 202m² is  ja gar kein Nebengebäude mehr!! Das kann ich also keineswegs nachvollziehen!!

hier wurde jeweils der mindestwert aus dem Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2021  herangezogen.


zitat..
Karl10 schrieb: Sind Wohngebäude, Nebengebäude und Garage tatsächlich 3 voneinander technisch/statisch getrennte Gebäude?
Ist deine Einfriedung tatsächlich eine bauliche Anlage, die eine Baubewilligung braucht?
Gibt es wirklich eine bewilligungspflichtige Niveauveränderung?

ja das wäre alles korrekt. Gebäude sind getrennt, Niveauveränderung im Bauland sowie Einfriedung die eine Baubewilligung benötigt.

Somit wäre eigentlich "eh nur" das mit dem Amtssachverständigen falsch. 




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  •  peterT1
  •   Gold-Award
25.9.2021  (#9)
Ob die Gebäude getrennt sind oder nicht, ist unerheblich. Das Verfahren für die Baubewilligung ist ein Verfahren nach dem AVG 1991 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991). Hier ist das im § 39 klar geregelt.
§ 18 (1) wäre da auch noch zu nennen.
D.h. ein Ansuchen, ein Verfahren, ein Bescheid, 1x zu Vergebühren.
Die Abrechnung deiner Gemeinde stinkt, meiner Meinung nach, zum Himmel.

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
25.9.2021  (#10)

zitat..
Karl10 schrieb:

So, und jetzt noch zu einem tatsächlichen Fehler der Gemeinde bei deiner Vorschreibung:
die TP 30 (für Einfriedung und Niveauveränderung) wurde mit € 66,50 gerechnet. Das ist ein falscher Betrag. Tatsächlich dürften es nur €56.- sein (siehe NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung §6)!
Ob die anderen Werte für die TP 29 stimmen, kann ich nicht sagen, da man dazu ja die m² Geschoßfläche kennen müsste. Aber bei € 0,50 pro m² müsste deine Garage eine Geschoßfläche von 202m² haben??! Is die wirklich so groß? Und das Nebengebäude hat exakt die selbe Größe? Mit 202m² is  ja gar kein Nebengebäude mehr!! Das kann ich also keineswegs nachvollziehen!!

Die 66,50€ passen schon, siehe "NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2021".
Die 101€ sind der Mindestbetrag, erst ab 202m2 steigt der Betrag.


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  •  SomeoneNew
26.9.2021  (#11)
Nochmal: auf der Gemeinde sitzen Mitarbeiter die das öfter machen. Lass dir für jeden TP die Rechtsgrundlage nennen (sollte eigentlich ohnehin im Bescheid stehen) und lies im RIS nach. Die Gebührenvorschriften sind sehr komplex wie du auch an den Antworten hier siehst.
Geh doch einfach ganz freundlich zur Gemeinde und lass es dir erklären. Du musst es ja nicht gleich auf eine Diskussion ankommen lassen, ob da was falsch gelaufen ist. 

Wenn was falsch ist, wird es dir der/die Mitarbeiterin nicht nachvollziehbar erklären können oder beim Erklären selbst feststellen, dass ein Fehler passiert ist.

Somit erreichst Du was Du willst. Es macht hier den Eindruck, dass du der Gemeinde gleich "Beweisen" willst was falsch ist.
Sei damit vorsichtig. Die Leute dort machen das öfter und du bist bestimmt nicht der Erste, der sich das ganz genau ansieht.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.9.2021  (#12)

zitat..
peterT1 schrieb: Die 66,50€ passen schon, siehe "NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2021".
Die 101€ sind der Mindestbetrag, erst ab 202m2 steigt der Betrag.

Korrekt, Irrtum meinerseits. Is aber auch verwirrend.
Ich hab in die NÖ Gemeinden-Verwaltungsabgabenverordnung geschaut https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000764
Da sind im Anschluss an § 6 die Tarife für die einzelnen TP aufgelistet und von da hab ich die Werte  (€ 56.- bzw. € 85.-) .
Hab aber übersehen, dass in dieser Verordnung eine jährliche Indexanpassung verankert ist und die wird jährlich im NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif veröffentlicht. Und nach diesem passen die Zahlenwerte der Gemeindevorschreibung für 2021 jedenfalls.

zitat..
peterT1 schrieb: Ob die Gebäude getrennt sind oder nicht, ist unerheblich.

Nein, ist es nicht. Es ist nicht gleich, ob ich für ein einheitliches Gebäude ansuche oder für mehrere getrennte Gebäude, wo jedes für sich allein einen bewilligungspflichtigen Tatbestand darstellt.
Im ersteren Fall ist es 1 Bauansuchen und 1 Bewilligung. Die Baubehörde kann es bewilligen oder ablehnen.
Im zweiten Fall sind es Bauansuchen z.B. 1 für ein Wohngebäude, 2. für eine Garage, 3. für ein Nebengebäude. Die Bewilligung wird formal für jedes einzelne bewilligungspflichtige Vorhaben erteilt (auch wenn das alles auf 1 Papier zusammengefasst wird). Die Baubehörde hat dementsprechend auch die Möglichkeit z.B. das Ansuchen für das Wohnhaus zu bewilligen, aber z.B. für das Nebengebäude abzulehnen. Auch daran sieht man die fromale Trennung der einzelnen Ansuchen und Entscheidungen.
Das sind formal getrennt zu sehende Dinge und darauf stellt das Verwaltungsabgabengesetz ab.


zitat..
peterT1 schrieb: Das Verfahren für die Baubewilligung ist ein Verfahren nach dem AVG 1991 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991). Hier ist das im § 39 klar geregelt.
§ 18 (1) wäre da auch noch zu nennen.

Mit dem AVG hat diese Frage gar nichts zu tun. Was genau willst aus diesen Paragrafen herauslesen?

In Summe stimmt die Rechnung der Gemeinde also offensichtlich. ausgenommen die Sachverständigengebühr, Die ist dezidiert ungesetzlich.




1
  •  peterT1
  •   Gold-Award
27.9.2021  (#13)
Die NÖ Bauordnung 2014 spricht hier von Bauvorhaben. Ein Bauvorhaben kann aus mehreren Bauwerken (Gebäude oder bauliche Anlagen) bestehen. Somit ist ein Ansuchen um Baubewilligung für ein Wohnhaus mit Garage und Nebengebäude ein "Verfahren".

Bitte um Korrektur, wenn das nicht zusammenpasst, aber wenn ich die NÖ BO 2014 für sich betrachte, sind die vorgeschriebenen TP im ersten Post falsch.
Beim TP 29 geht es ja auch um die "Geschoßfläche von Neu- und Zubauten (Mehrzahl)" und dabei wird nicht zwischen den Bauwerken auf dem Bauplatz unterschieden. Es ist hier die gesamte Geschoßfläche alle "neuen" Bauwerke dieses Bauvorhabens maßgebend.
Entsprechend dem letzten Absatz im §23 (2) kann ein Bauvorhaben aus mehreren Bauwerken bestehen.  
Wenn somit im Ansuchen die Bewilligung für ein Wohnhaus samt Garage und Nebengebäude beantragt wird, handelt es sich lt. NÖ BO um ein Bauvorhaben und um eine Geschoßfläche.
Liege ich da falsch??

zitat..
Karl10 schrieb:

Es ist nicht gleich, ob ich für ein einheitliches Gebäude ansuche oder für mehrere getrennte Gebäude, wo jedes für sich allein einen bewilligungspflichtigen Tatbestand darstellt.
Im ersteren Fall ist es 1 Bauansuchen und 1 Bewilligung. Die Baubehörde kann es bewilligen oder ablehnen.
Im zweiten Fall sind es Bauansuchen z.B. 1 für ein Wohngebäude, 2. für eine Garage, 3. für ein Nebengebäude. Die Bewilligung wird formal für jedes einzelne bewilligungspflichtige Vorhaben erteilt (auch wenn das alles auf 1 Papier zusammengefasst wird). Die Baubehörde hat dementsprechend auch die Möglichkeit z.B. das Ansuchen für das Wohnhaus zu bewilligen, aber z.B. für das Nebengebäude abzulehnen. Auch daran sieht man die fromale Trennung der einzelnen Ansuchen und Entscheidungen.
Das sind formal getrennt zu sehende Dinge und darauf stellt das Verwaltungsabgabengesetz ab.

Meiner Meinung nach handelt es sich um ein Bauvorhaben mit einem Ansuchen und mehreren Bauwerken. Die Baubehörde kann nun das Bauvorhaben zur Gänze oder nur Teile davon bewilligen. Es handelt sich trotzdem um ein Bauvorhaben und um ein Verfahren.

Das NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz führt unter § 5 (1) folgendes an:
Werden mit einem Verwaltungsakt mehrere Berechtigungen verliehen oder werden mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen, so sind die festgesetzten Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

Bei unserem Beispiel handelt es sich mMn um eine Berechtigung für ein Bauvorhaben mit mehreren Bauwerken. 

Nachdem es sich beim TP30 auch um Bauwerke handelt, würde ich meinen, dass diese nur zu verrechnen sind, wenn keine Neu- und Zubauten im Bauvorhaben enthalten sind. Lt. NÖ BO 2014 §15 (2) ist eine Bauanzeige im Bewilligungsbescheid aufzunehmen. 

Mir ist klar, dass zwischen Bescheid und der Vergebührung zu unterscheiden ist. Da es sich aber um ein Bauvorhaben handelt, sehe ich nicht den Handlungsspielraum der Gemeinde TP mehrfach zu verrechnen...

Jetzt wäre es wirklich interessant, was die Gemeinde dazu sagt...


1
  •  peterT1
  •   Gold-Award
27.9.2021  (#14)

zitat..
Karl10 schrieb:

peterT1 schrieb: Das Verfahren für die Baubewilligung ist ein Verfahren nach dem AVG 1991 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991). Hier ist das im § 39 klar geregelt.
§ 18 (1) wäre da auch noch zu nennen.

Mit dem AVG hat diese Frage gar nichts zu tun. Was genau willst aus diesen Paragrafen herauslesen?

Da muss ich wohl zurückrudern. Mir ist es da eher darum gegenen, selbst wenn mehrere Bewilligungen notwendig wären, sind diese nach dem AVG zusammenzufassen. Das hat aber, wie du richtig angeführt hast, mit den Gebühren nichts zu tun. Die im AVG angeführte Kostenersparnis hat eben nichts mit den Gebühren sondern mit dem Ermittlungsverfahren zu tun.


1
  •  Tomo8
28.9.2021  (#15)

zitat..
peterT1 schrieb: Jetzt wäre es wirklich interessant, was die Gemeinde dazu sagt...

Telefonisch leider nicht viel brauchbares. Man hat mir zwar hinsichtlich des Sachverständigen bestätigt das es ein Amtssachverständiger war aber uns trotzdem die Rechnung weiter verrechnet die das Land für das zu Verfügung stellen des Amtssachverständigen ausstellt und nicht nur die Kommissionsgebühr. Angesprochen darauf wurde mir nur mitgeteilt man weiß nicht was die kommissionsgebühr ist bzw. was das für 13,80€ sind. Betreffend mehrfach ausgestellten TP 29/30 lediglich "das machen wir immer schon so - das passt schon so".

Nachdem ich noch einen befreundeten Ra befragt habe (Amtssachverständiger klar falsch verrechnet, Tp29/30 unklar) habe ich gestern noch Beschwerde gegen die Gebühren eingereicht (mit detailierter Begründung) und werde jetzt auf die schriftliche Antwort warten. 

Vielen Dank euch erstmal für die Rückmeldungen - melde mich sobald ich mehr weiß. 

1
  •  peterT1
  •   Gold-Award
30.9.2021  (#16)
Wenn die Gemeinde nicht weiß, was die Kommissionsgebühr ist... 😵

1
  •  Tomo8
  •   Bronze-Award
27.12.2021  (#17)
Kurzes Update bzw. ist die Sache nun für uns erledigt.
Heute, nach 3 Monaten ist die Berufungsvorentscheidung gekommen. Das diese eigentlich schneller hätte kommen müssen (innerhalb von 2 Monaten) ist mir klar aber egal.

Bausachverständigengebühr wird korrigiert, wurde als falsch angesehen. Die Tarifpostenberechnung bleibt wie vorgesehen und wird getrennt für jedes Verfahren berechnet:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand der Tarifpost so oft erfüllt, als eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird. Die 
Verwaltungsabgabe ist entsprechend zu multiplizieren. Die Anzahl der Verfahren ist ohne rechtliche Bedeutung."

Einzig bei der Begründung der Bundesgebühren frage ich mich aufgrund der Begründung ob hier eine Mehrfachberechnung zulässig ist.

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen.  

Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Anzahl der Verfahren ist ohne rechtliche Bedeutung und kann über jedes Ansuchen für sich entschieden werden (Einfamilienhaus, Nebengebäude, Garage, Einfriedung, Niveauveränderung)."

Da das Nebengebäude und die Garage nicht ohne Hauptgebäude errichtet werden dürfen besteht hier doch ein "innerer" Zusammenhang oder?

Wir werden in jedem Fall die Summe einzahlen, mich Intressiert es nur noch unabhängig von meinem Bescheid.


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.12.2021  (#18)

zitat..
Tomo8 schrieb: Da das Nebengebäude und die Garage nicht ohne Hauptgebäude errichtet werden dürfen

Wer sagt das????

1
  •  Tomo8
  •   Bronze-Award
27.12.2021  (#19)
Sry hier habe ich etwas falsch in Erinnerung gehabt. Kann natürlich alles unabhängig voneinander errichtet/bewilligt werden. 

Danke für den Hinweis. 

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