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Baudichte überschritten

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  •  Huber08
10.11.2023
8 Antworten | 5 Autoren 8
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Hallo,
es handelt sich um das noch nicht ganz fertig gestellte Haus des Nachbarn.
Eingereicht ist ein Haus mit einer Wohnfläche von 200m² aufgeteilt auf 2 Geschosse, plus einem in den Hang gebauten Keller.
Das Grundstück hat eine Fläche von rund 700m². Also noch alles gut.
Wir haben mit dem Nachbarn ein recht gutes Verhätnis, und haben ihm schon während der 
Rohbauphase gesagt, dass, wenn er den Keller zu Wohnzwecken ausbaut, er die Baudichte überschreitet da er mit den 200m² bereits am Limit sei. 
Unsere Baudichte liegt bei 0.2-0.4. Gemeinde in der Steiermark
Wir hatten rein rechtlich noch keine Handhabe da der Keller in der Rohbauphase wie ein Keller ausgeschaut hat. 
Nun ist es so, dass der Keller im Grunde fast voll ausgebaut ist, mit Fußbodenheizung, Parkett, Vorbereitung für Küche und einem fast fertigen Bad. Zusätzlich große Terrassentüren da im Hang. 
Nun beut der Nachbar nicht weiterbaut sondern verkauft und preist den vermeindlichen Keller als Wellnesraum oder Einliegerwohnung an.
Wir wollen das nicht dulden und werden auch rechtliche Schritte einleiten. 
Ich poste das hier, da ich es einerseits, für ein gutes Thema halte, und andererseits,
bevor ich den Gang zur Gemeinde wage, wollte ich gut vorbereitet sein und in die Runde fragen ob ich noch etwas beachten soll. 
Danke

  •  PhilippG
  •   Bronze-Award
10.11.2023  (#1)
Sorry falls OT OT [Off Topic], aber gibt es einen konkreten Grund wieso euch das so stört?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.11.2023  (#2)
Bitte mal auch das Bundesland sagen und allenfalls auch die konkrete Bebauungsbestimmung deiner Gemeinde.

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  •  Huber08
10.11.2023  (#3)
Steiermark
Auszug aus einem Schreiben der Gemeinde:
"Keine speziellen Vorschriften. Die Bebauungsdichte ist mit 0,2-0,4 ausgewiesen"

@PhilippG 
Dazu möchte ich nur sagen dass bereits alle Augen zugedrückt sind. 

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  •  rocko567
10.11.2023  (#4)
wie ist der keller im einreichplan dargestellt / gewidmet?



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  •  Huber08
10.11.2023  (#5)
5 Räume. 4 Räume als Keller und einer als Technikraum bezeichnet. 

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  •  rocko567
10.11.2023  (#6)
ich hab mir grob das stmk. bauG sowie die bebauungsdichte VO angesehen.

der käufer wird die räume nicht als einliegerwohnung nutzen dürfen. wenn er das so anpreist und den käufer in dem glauben lässt, wird der wohl den vertrag anfechten können.

nicht zu aufenthaltsräumen im KG zählen bäder, wcs, teeküchen und vtml auch auch als bad gewidmete fitnessräume.

kann es sein, dass sich die bebauungsdichte wenn man diese untergeordneten räume im KG wegzählt genau innerhalb dieser 280 m² brutto ausgeht?
also:
[(brutto EG) + (brutto OG) + (brutto KG - untergeordneter räume)] < 280 m²

ich denke da bräuchte es den einreichplan um das näher beurteilen zu können.

fakt ist: eine einliegerwohung ist nicht gewidmet und somit darf er sie auch nicht als solche verkaufen.

aber ganz grundsätzlich finde ich die regelung der bebauungsdichte in stmk. absurd. das ist in NÖ bspws. deutlich sinniger gelöst.

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Hallo Huber08,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Baudichte überschritten

  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.11.2023  (#7)

zitat..
Huber08 schrieb: Wohnfläche von 200m²

Es geht hier nicht um "Wohnfläche", sondern um "Bruttogeschoßflächen"

Die Kernfrage ist hier zunächst, ob das fragliche Geschoß laut bewilligtem Einreichplan ein "oberirdisches Geschoß" ist oder ein "Untergeschoß"???

War bzw. ist es ein Untergeschoß und hat es keine Aufenthaltsräume, dann hat es bei der Bewilligung nicht zur Bebauungsdichte gezählt.  Ausführungen wie  "Fussbodenheizung", "Parkett", udgl. haben da jetzt keine Relevanz. Nutzungen wie "Küche" (gemeint: reine Kochküche und nicht Wohnküche), Bad, Sanitärräume, Wellnessräume (z.B. Saune, Infrarot...) oder Fitnessräume sind keine Aufenthaltsräume. Gehen also auch.

Aber wie schon @rocko567 sagte: wenn eine Einlieger"wohnung" eingebaut wird, dann ist dieses Geschoß bei der Bebauungsdichte zu berücksichtigen. Und dann geht es sich wahrscheinlich mit der Bebauungsdichte nicht aus......


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  •  Ego1
10.11.2023  (#8)
Empfehlung, BauR StmK                       Steiermärkisches Baurecht Kommentar von Schwarzberg / Freiberger/ Scharfe 

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