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Also wir haben es so gemacht. Allerdings muss ich dazu sagen dass das 2.Grundstück eigentlich nicht einzeln nutzbar (12x36). Wir haben die Grundstücke vereinigt da wir die Terrasse dort machen. Aufschliesung ist natürlich für beides dann zu bezahlen. Wenn du keinen Bauzwang hast musst nicht Bauen und kannst die Aufschliesung sparen |
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Die Verpflichtung zur Bezahlung einer Aufschließungsabgabe wird von 2 Anlässen ausgelöst: 1. wenn ein Grundstück zum "Bauplatz" erklärt wird, oder 2. wenn eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem (bereits bestehenden) Bauplatz erteilt wird. Wann wird ein Grundstück zum Bauplatz erklärt?: 1. Wenn vom Grundeigetümer ein Antrag gestellt wird, dass es zum Bauplatz erklärt werden soll 2. bei Parzellierungen ist wenigstens eines der neugeschaffenen Grundstückes zum Bauplatz zu erklären 3. bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück, welches bisher noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde. Jetzt kannst dir deine Frage schon selber beantworten: - Du hast bestehende Grundstücke, die offensichtlich noch keine Bauplätze sind. - Jenes Grundstück, auf dem du ein Gebäude errichtest, muss man zum Bauplatz erklären. Die Bauplatzerklärung für dieses Grundstück löst die Aufschließungsabgabe für dieses Grundstück aus. - Für ein bestehendes Grundstück, auf welchem man kein Gebäude errichtet, braucht man keine Bauplatzerklärung. Ohne Bauplatzerklärung wird auch keine Aufschließungsabgabe ausgelöst. Wer Eigentümer der Grundstücke ist, hat auf all das keinen Einfluß. |
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Bauplatz ist aber NICHT dasselbe wie Umwidmung von Grünland zu Baugrund nehme ich an? Weil nur weil es Baugrund ist, wird ja nicht zwangsläufig etwas gebaut... |
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Grundstücke, die bereits als BAULAND gewidmet sind, müssen noch zusätzlich, um bauen zu dürfen, zum BAUPLATZ erklärt werden. Das hat nichts mit der Umwidmung von Grünland in Bauland zu tun. |
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@Gemeinderat Das obige gilt für NÖ. In Kärnten ist das anders. Ich glaube, den Begriff Bauplatz findet man nichtmal in der Kärntner Bauordnung. |