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Du schreibst zunächst in der Mehrzahl von "den Sachverständigen" - welche waren das denn (Fachgebiet)? Und dann schreibst du vom " Amtssachverständigen für Bautechnik"? Da ich immer jedes Wort lese und versuche, herauszufinden, welche relevante Information dahintersteckt, irritiert mich eine solche Info. Wobei: vermutlich ist diese Info völlig überflüssig und für die eigentliche Fragestellung ohne irgendeine Bedeutung... Viel wichtiger wäre eine Info gewesen, ob Halle 8 und Halle 9 2 getrennt zu betrachtende Gebäude sind (und woraus sich das ergibt), oder ob diese beiden Hallen als 1 Gebäude zu werten sind??? Und: du betrachtest jetzt nur die straßenseitige Front der Halle 9. Was ist mit den anderen 3 Fronten?? Bitte präzise formulieren: vor die Halle 9 ein "Gebäude" zu stellen funktioniert keinesfalls. Wenn, dann muss es sich um einen Zubau zur Halle 9 handeln (d.h. kein eigenes Gebäude). |
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Hallo Karl Wer da jetzt genau für was zuständig war, kann ich auch nicht genau sagen. Beim Bausprechtag war auf alle Fälle jemand vom Gebietsbauamt, vom Arbeitsinspektorat, von der Gewerbebehörde. Auf alle Fälle hat der Sachversändige vom Gebietsbauamt (welcher von der Behörde als Bautechniker genannt wird) die Aufforderung zur Ergänzung veranlasst. Er hat sich sogar vorab am Telefon gemeldet und gesagt, dass er dies scheinbar bei der Vorbesprechung übersehen hat. Die Halle 8 und 9 sind als einheitliches Gebäude zu sehen, sie haben einen gemeinsamen Brandabschnitt und sind von der Konstruktion so gebaut, dass die Halle 9 nicht ohne die Halle 8 stehen könnte. Unser komplettes Betriebsareal wird als ein Gebäude gewertet. Da gab es eine Entscheidung des LVwG, wegen unserer Kanalgebühren. Somit bin ich der Meinung, dass wenn es auf der Straßenseite (Osten) funktioniert, dann muss es von den anderen Seiten (Westen und Osten) ebenfalls so sein. Auf der Südseite ist das Urgelände des Nachbarn ca. 6 Meter über dem Straßenseitigen Bezugsniveau, und ist an dieser Front das Bezugsniveau sowieso höher und darf kein Problem darstellen. Den Zubau, würden wir an die Konstruktion der Halle 9 befestigen und somit ist es ja wieder kein eigenständiges Gebäude, sondern als ein Gebäude zu sehen. Und wenn ich das bei den Carports mittlerweile richtig verstanden habe, dann ist alles was ein Dach und mehr als eine Wand hat ein Gebäude |
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Was meinst du da jetzt mit "OSTEN"? Dein Zubau soll ja im "Osten" sein, als kann "OSTEN" nicht zu den "anderen" Seiten gehören, oder?! Wenn man davon ausgeht, dass die gesamte Verbauung als "ein" Gebäude zählt, dann ist hier die ganz drüben im Westen liegende Front natürlich zu vergessen. Auf diese hat das alles keinerlei Einfluss. Aber wie sieht es mit den Fronten im Süden und Norden aus? Zeichne die mal mit den genauen Maßen auf! Nur dann kann man sagen, ob sich das dort auch ausgeht. Na, da müssen wir uns offensichtlich näher mit dem Thema "Bezugsniveau" befassen!! Das für die Berechnung der Gebäudehöhe (Frontfläche) maßgebliche "Bezugsniveau" laut NÖ Bauordnung ist weder das Niveau auf dem Nachbargrund, noch irgendein Straßenniveau. Es ist immer ein Bezugsniveau auf deinem Grundstück unmittelbar entlang der Front maßgeblich. Also zeichne mal die Fronten im Norden und Süden mit den dort maßgeblichen Bezugsniveaus auf!! Insbesondere an der Nordfront kann ich mir nicht vorstellen, dass sich das an dieser Front ausgeht! |
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Ah, Tschuldigung, grad erst gesehen: die nördliche Wand der Halle 9 ist entgegen meiner ersten Annahme keine freie Außenfront, sondern ebenfalls zugebaut (durch das "Lager", oder?). Befindet sich also innerhalb des gesamten Gebäudekomplexes. Dann ist hier ja keine für die Gebäudehöhe/Bauklasse maßgebliche Front! Aber die Südfront sollte man mal im Detail aufzeichnen. |
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Hallo Vielen Dank für deine Antworten. Ich habe mich im vorigen Post verschrieben und meinte natürlich norden und westen. Ja, auch die nördliche Wand ist angebaut, mit einem ca. 6 Meter hohen Gebäude. Bzgl Bezugsniveau werd ich am Vormittag mal was aufzeichnen. Aber wäre es echt vom prinzip so möglich an der östlichen Seite? Ehrlich gesagt verwundert mich das schon ein wenig... |
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Noch ein paar ergänzende Fragen: Auch dieses "Gebäude" ist in Wahrheit kein eigenständiges Gebäude, sondern nur ein Bauteil/Abschnitt des Gesamtgebäudes?? Hast du dir eigentlich schon mal den Flächenwidmungsplan angeschaut?? Unmittelbar vor der "Halle 9" (straßenseitig) befindet sich da ein Streifen mit der Widmung "GKe" (Grünland-Kellergasse). Passt ja für euren Standort überhaupt nicht. Und auch nicht für den von dir angedachten Zubau. Da du von Bauklasse III sprichst, gibts vermutlich einen Bebauungsplan. Was regelt der für eure Liegenschaft sonst noch - insbesondere hinsichtlich Bebauungsweise, allfällige Baufluchtlinien, Bebauungsdichte usw.? Grundsätzlich geht sowas - wird als "zurückgesetztes Geschoß" bzw. "zurückgesetzter Bauteil" oder "zurückgesetzte Gebäudefront" bezeichnet. aslo für die Front im Osten kann das so funktionieren. Die Frage ist halt, obs auch Auswirkungen auf andere Fronten hat? |
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Hallo Karl Natürlich hast du recht und es ist kein eigenständiges Gebäude, sondern auch Bautel des Gesamtgebäudes. Es gib bei uns keinen Bebauungsplan. Ich hatte voriges Jahr bei der Gemeinde angestoßen, dass sie einen machen sollten, um uns bei solchen Bausituation helfen zu können. Dies stieß aber eher auf taube Ohren und desinteresse mit der Begründung, dass alle anderen Grundstücke damit zwangsbeglückt werden. Unser Grundstück ist als Bauland-BB gewidmet und wir haben bei uns auf dem Grundstück schon Bauklasse 3, somit dürfen wir hier auch nicht höher werden. Den Schnitt bei der Südseite zeichne ich später auf, wenn ich ein wenig mehr Zeit dafür habe |
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MMn reicht das Foto zur groben Abschätzung des Bezugsniveau. |
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😱 Wo hast du das her? Edit: Natürlich... Google ist dein "Freund"😂 |
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Ah ok, also kein Bebauungsplan, sondern § 54. Wenn´s die Bauklasse III am Grundstück schon gibt, dann ist das so ok. Nein. Das Foto zeigt eine Stützmauer und davon abgerückt die Hallenwand. Es gibt hier also offensichtlich einen Zwischenraum. Welches Bodenniveau sich in diesem Zwischenraum befindet, kann man aus dem Foto nicht erkennen. Dieses Niveau in diesem Zwischenraum scheint vermutlich ein "bewilligtes" Niveau zu sein (was zeigen da die Pläne für die Stützmauer bzw. die angrenzende Halle?). Am ehesten scheint mir also das Niveau in diesem Zwischenraum als "Bezugsniveau" zu gelten. Wie ich schon sagte, ist das Bezugsniveau nicht das Niveau beim Nachbarn (Böschung), sondern das auf dem eigenen Grund. Wo deine Liegenschaft liegt, weiß ich ja bereits aus unserer früheren Diskussion (Kanalabgaben). Im NÖ Atlas ist ja auch der Flächenwidmungsplan zu sehen. Der NÖ Atlas ist zwar nicht ganz aktuell, aber ich nehm jetzt an die dort eingetragene Widmung stimmt so noch. Was sagst jetzt zu der Widmung? Dürfte ein Relikt aus früherer Zeit sein und hätte längst angepasst gehört! Aber: Wenn man in den Flächenwidmungsplan schaut und wenn man sich an Gesetze hält, dann dürfte der Zubau so wie von dir ins Auge gefasst nicht bewilligt werden. Es wird sehr oft am Beginn eines Verfahrens vergessen, in den Flächenwidmungsplan zu schauen, weil man der Meinung ist, es eh auswendig zu wissen (in eurem Fall: dass der Standort im BB liegt). Und in vielen Fällen hab ich es erlebt, dass man sich geirrt/getäuscht hat. Dabei gibt es ein ungeschriebenes Gesetz, das jeder, der mit solchen Dingen zu tun hat, befolgen sollte: Am Beginn jeder Planung und am Beginn jedes Bewilligungsverfahrens steht ein Blick in den Flächenwidmungsplan!!! Hätte also auch euer Planer schon machen sollen - laut Bauordnung ist im Lageplan auch die Widmungsart einzutragen! Hat er sie eingetragen? Und wenn ja, woher hat er die Info darüber? Aus einer "Vermutung"? Jetzt kann es halt passieren, dass irgendwer vielleicht doch noch irgendwann in den FWP FWP [Flächenwidmungsplan] schaut - und dann kommt der große Katzenjammer...... |
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Hallo Hmm, dass da noch ein Teil als Kellergasse gewidmet ist, war mir so eigentlich nicht klar... Ein Teil vom Nachbargrundstück ist auch als Bauland BB gewidmet... Anbei ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan aus 2015, dieser gilb heute auch noch so, ist aber aus einer alten Einreichung und da sind die Hallen 8+9 noch nicht eingezeichnet. Interessant ist, dass die Widmungsgrenze und die Grundgrenze nicht gleich ist. Das Niveau auf der Südseite geht von Parkplatzniveau verlaufend um ca. 2,2 Meter nach oben. Aber trotzdem habe ich nur ein Problem auf der Südseite? Hat auf der Ostseite die Widmung Kellergasse einen Einfluss darauf? |
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Jedenfalls schlimm, dass das noch niemanden aufgefallen ist. Brauchts da wirklich mich in einem Forum, der diesen ganz grundlegenden Punkt anspricht/aufdeckt? Ja, hat sie. Das Flugdach/der Zubau liegt in der Widmung "Grünland-Kellergasse" und nicht auf BB. Das ist wohl nicht die richtige Widmung für deinen Gewerbebetrieb - somit unzulässig wegen Widerspruch zur Flächenwidmung. Betreffend Gebäudehöhe bzw. Einhaltung der Bauklasse: ja. Im Osten funktioniert das mit dem vorgebauten Zubau und dem dann zurückgesetzten Gebäudeteil. Für die Südfront kann man das nicht so eindeutig sagen, weil eine wesentliche Info noch fehlt: da es sich nach deinen Angaben um "ein" Gebäude handelt, braucht es eine Darstellung der GESAMTEN Südfront (Also von beiden Hallen Nr. 9 UND 8). Die Front der Halle 8 ist immer nur teilweise sichtbar. Die Einhaltung der Bauklasse muss aber von der gesamten Front abgeleitet werden. Daher bitte die gesamte Südfront bestehend aus den Hallen Nr. 8 und 9 skizzieren, das maßgebliche Bezugsniveau über die gesamte Breite einzeichnen sowie sämtliche Höhen und Breiten der Frontfläche angeben, sodass man die Fläche der Front exakt berechnen kann. An dieser Südfront gibt es grundsätzlich 2 Methoden zur Prüfung, ob die zulässige Höhe überschritten wird oder nicht: 1. über die Berechnung der "mittleren Höhe" gem. § 53 NÖ Bauordnung; d.h. man errechnet die (gesamte) Fläche der Front und dividiert sie durch die (gesamte) Breite. Das ergibt die "mittlere Höhe". 2. Variante ist die Methode der "Umhüllenden" gem. §53a Abs. 2. Da brauchts natürlich auch die exakte Darstellung der gesamten Südfront mit allen notwendigen Detailmaßen. |
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