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Baukosten bei Arbeitnehmerveranlagung

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  •  spontan
9.3. - 12.3.2012
12 Antworten 12
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Liebe Häuslbauer,

habe gehört dass man Kosten für "Wohnraumschaffung" steuerlich abschreiben kann - das fällt unter den Punkt "Sonderausgaben", für die Steuerexperten.

Meine Frage: Wisst ihr was man sich da maximal holen kann? Zahlt sich das aus? So wenig wie ich verdiene, weiß ich gar nicht was ich da groß abschreiben soll...

Danke!

  •  kreuzenstein
9.3.2012  (#1)
Auf eine sehr pauschale Frage, eine sehr pauschale - Antwort:

Je weniger Du verdienst, desto attraktiver ist es. Du musst beachten, dass die Sonderausgaben nur bis zu einer gewissen Höhe abschreibbar sind.
Wenn Du astronomisch gut verdienst - über EUR 100.000 brutto - bekommst genau nix retour.

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  •  hilfsarbeiter
  •   Silber-Award
9.3.2012  (#2)
Das hat mal grundästzlich nichts mit "Abschreiben" zu tun.
Was du meinst ist die Geltendmachung von Sonderausgaben. Der Höchstbetrag von Sonderausgaben für Wohnraumschaffung ist € 2.920 pro Person und pro Jahr.
Der genaue Text heißt "Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden".
Bei mir waren das die letzten Jahre immer knapp 300 Euro pro Lohnsteuerausgleich.

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  •  creator
  •   Gold-Award
10.3.2012  (#3)
... ab seite 33 - http://www.arbeiterkammer.at/bilder/d166/SteuerSparen_WEB_2012_neu.pdf je nachdem, ob alleinerzieher/-verdiener und kinder (ab 3) => verdopplung vom höchstbetrag und ggf. zusätzlich 1460.-.



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  •  TW4010
  •   Bronze-Award
11.3.2012  (#4)
unter die sonderausgaben mit höchstbetrag fallen auch prämien für freiwillige pensions- oder lebensversicherungen, wennst da eh schon was hast, bringen dir die kosten für wohnraumschaffung nicht mehr so viel. außerdem wird das ganze dann noch geviertelt und fällt zudem in die einschleifregelung, sprich: wenn du im jahr mehr als 36.400,- verdienst vermindert sich der mögliche gesamtbetrag. die formel geht so:
(60.000 minus gesamtbetrag der einkünfte) x (Viertel der Sonderausgaben minus 60) dividiert durch 23.600 plus 60

das ergebnis ist der betrag, den du absetzen kannst, aber keine sorge, ausrechnen tuts eh das finanzamt, du brauchst nur eintragen, im schlechtesten fall kriegsthalt nur die 60 pauschale, dann verdienst aber eh schon gut emoji

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  •  Gawan
  •   Gold-Award
12.3.2012  (#5)
Bruttoverdienst - Gehen die immer von 12x Monatsbrutto oder 14x Monatsbrutto oder alle Monatsbrutto + Sonderzahlungen und Prämien aus ??

Das würde heißen dass man ab 60.000 brutto nix mehr zurückkriegt ?

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  •  stefan153
12.3.2012  (#6)
@gawan - die gehen vom jahreslohnzettel aus, der sollte beim finanzonline schon verfügbar sein! (gesetzlich bis spätestens ende feb. verpflichtend)
da steht dann drauf wieviel bezüge du hattest.

weiß wer ob man nebenkosten für den grundstückskauf wie notar, eintragungsgebühren usw. auch über die wohnraumschaffungskosetn abschreiben kann?

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  •  Patrick
  •   Gold-Award
12.3.2012  (#7)
@stefan153 - Ja, kann man. Was nicht geht ist die Kredittilgung (die Zinsen schon) sowie Ansparleistungen für einen Tilgungsträger. Ein durchschnittlicher Häuslbauer hat also über die Kreditzinsen lange Zeit Ausgaben für Wohnraumschaffung.

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  •  coisarica
  •   Bronze-Award
12.3.2012  (#8)
@patrick: warum die tilgung nicht? die wäre doch eigentlich das äquivalent zum Grundstückspreis.

@stefan: abschreibung nebenkosten kann ich bestätigen. bei uns ist der kaufzeitpunkt so günstig gafallen, dass wir in einem jahr den kaufpreis und im nächsten jahr die nebengebühren abschreiben konnten. gemessen an den ausgaben aber ohnehin kleingeld.

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  •  Patrick
  •   Gold-Award
12.3.2012  (#9)
sorry - Tilgung gilt bei Wohnraumschaffung natürlich. War jetzt gedanklich beim Bauherrenmodell.

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  •  hotz68
  •   Silber-Award
12.3.2012  (#10)
.also kann man solange der kredit für den hausbau läuft (25 Jahre) immer den höchstbetrag bei sonderausgaben einsetzen , da ja in den meisten fällen tilgung + zinsen jährlich immer mehr ausmachen !
Oder ?

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  •  Patrick
  •   Gold-Award
12.3.2012  (#11)
Ja kann man.

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  •  TW4010
  •   Bronze-Award
12.3.2012  (#12)
es gelten:
- Errichtungskosten
- Sanierung
- Darlehensrückzahlung (auch Tilgung!)
- Grundstücksbeschaffung
- Anwalts- und Notarkosten
- Zu- und Ausbauten

Maklergebühren offenbar nicht.
ebenso nicht:
- Einrichtung
- Gartengestaltung
- Errichtungen außerhalb des Hauptgebäudes (Garage, Sauna, Schwimmbad...)
- nachträglicher Grundkauf, wenn das darauf stehende Haus mir gehört
Beim Kauf von Wohnung oder Haus geht das alles aber nur, wenn man der erste Besitzer ist!

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