Hallo an alle Forums-User,
ich habe drei Fragen zu unserem Bauvorhaben, bevor wir in die weitere detailliertere Planung einsteigen.
Wir besitzen ein Grundstück mit der Widmung Bauland-Agrar in NÖ (Bezirk MD).
Auf diesem Grundstück planen wir die Errichtung eines Einfamilienhauses (für meine Frau und mich) (mit ca. 75 m² Grundfläche) und eines Bungalows (für die Schwiegermutter, mit ca. 80 m² Grundfläche).
Der generelle Plan ist, dass wir diese beiden Häuser direkt Wand an Wand stellen, bzw. sie sich eine gemeinsame Wand teilen.
Frage 1)
In der Bebauungsverordnung unserer Gemeinde steht folgender Absatz:
"§4 Bauplatzausnutzung (2) Der Abstand zweier oder mehrerer Hauptgebäude auf einem Grundstück muss mind. 3 m betragen."
Aus diesem Absatz interpretiere ich, dass es ja generell schon einmal rechtlich möglich ist, 2 Hauptgebäude zu Wohnzwecken auf einem Grundstück zu errichten. Allerdings würde die angegebene Einhaltung des Abstands allerdings verhindern, dass wir die beiden Gebäude direkt, wie gedacht, aneinander stellen können.
Irgendwo hier im Forum habe ich allerdings auch gelesen, dass dieser Abstand nicht zwangsläufig einzuhalten ist (irgendwo gab es da ein Gerichtsurteil), sondern nur relevant ist, wenn zukünftig eine Teilung des Grundstücks angestrebt wird. Das ist bei uns nicht der Fall.
Ist es nun möglich die Gebäude aneinander zu setzen oder nicht?
Frage 2) Bei einem Gespräch mit einer Fertighausfirma ist die Thematik eines gemeinsamen Heizsystems für beide Gebäude aufgekommen. Und zwar würden wir gerne mit einem Wärmepumpensystem beide Gebäude (EFH und Bungalow) beheizen.
Der Berater der Fertighausfirma teilte uns jedoch mit, dass er gehört hätte, dass es in NÖ eine baurechtliche Regelung gäbe, das dies nicht möglich wäre. (Er wollte sich diesbezüglich aber auch nochmal genauer informieren.)
Ich denke mir, wenn ich ein EFH mit einer größeren Einliegerwohnung habe, wird es ja wohl auch möglich sein, diese über ein Heizsystem zu bedienen. Warum sollte es dann bei einem Bungalow nicht gehen?
Kennt sich hier jemand aus?
Frage 3)
In der Bebauungsverordnung unserer Gemeinde steht außerdem folgender Passus bezüglich der einzuhaltenden Gebäudehöhe:
"§6 Baukörpergestaltung (1) Scheint im Bebauungsplan die Bezeichnung "GH" (Gebäudehöhe am Hang) auf, so gilt grundsätzlich eine Gebäudehöhe von 5 m, wobei talseitig diese Gebäudehöhe um jenes Maß überschritten werden darf, um welches das Gelände an den jeweiligen Gebäudefronten fällt. Als Bemessungsebene gilt jene gedachte horizontale Fläche, die vom höchstgelegenen Punkt des bestehenden Geländes am Gebäudestandort ausgeht. Hangabwärts ist diese Bezugsebene dort neu anzulegen, wo innerhalb der Gebäudefront das Maß des natürlichen Gefälles 2 m übersteigt."
Fakt ist, dass unser Grundstück verhältnismäßig eben ist. Allerdings sind 5 m Gebäudehöhe auch nicht allzuviel und wir würden diese Vorgaben möglichst effizient ausnutzen.
Meine Frage wäre, wie man den Begriff "Gebäudestandort" des o.g. Absatzes verstehen kann, um den höchstgelegenen Geländepunkt festzulegen?
Kann ich hier vom höchstgelegenen Punkt des gesamten Bauplatzes ausgehen oder lediglich vom höchsten Punkt des Grundstücksbereiches, auf dem der Grundriss des Hauses zu stehen kommt?
Freue mich über Erfahrungen und Antworten!
Vielen Dank,
Julian