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Grundsätzlich zählen Einwände von Nachbarn NACH einer abgeschlossenen Bauverhandlung nicht mehr. Wenn der NAchbar nicht spätestens BEI der Bauverhandlung einen Einwand erhebt, dann verliert er sein Einspruchsrecht.
Das heißt jetzt, eine Berufung gegen den Bescheid durch den Nachbarn müsste schon aus diesem Grund generell zurückgewiesen werden. Darum geht´s aber bei dir jetzt anscheinend gar nicht. Das andere ist die (zusätzliche) Auflage im Bewilligungsbescheid. Da ist die Baubehörde nicht an die Bauverhandlung gebunden. Die Baubehörde kann sich bis zur Bescheiderlassung (und daher auch noch nach der BAuverhandlung) jederzeit Auflagen überlegen und dann in den Bescheid schreiben. Aus welchen Gründen die Baubehörde da draufkommt (weil sie nochmal im stillen Kämmerlein vor Bescheiderlass drüber nachgedacht hat oder weils vielleicht - wie bei dir - einen Hinweis gab oder warum auch immer) spielt keine Rolle. Jede Auflage muss natürlich begründet sein (gilt aber auch generell und nicht nur für die hinzugekommene). Eine Benachrichtigung vor Bescheiderlass hätte man (als Bürgerservice) natürlich machen können, eine gesetzliche Verpflichtung gibts dazu allerdings nicht. Die behördliche Entscheidung in einem Bauverfahren fällt nicht bei der bzw. durch die Bauverhandlung, sondern immer nur durch den (zugestellten) Bescheid!!! Und der ist für dich ja - wie du sagst - kein Problem. |
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Danke dir für deine ausführliche Antwort. Ich habe mir so was ähnliches eh gedacht. Hab das mit der Gemeinde auch geklärt. Im stillen Kämmerlein ist etwas geplaudert worden... Und ich bekam so ähnliche Antworten... Danke nochmals! LG |