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Bauzwang Niederösterreich - Baubeginn

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  •  Tomstatik
13.5.2020
4 Antworten | 4 Autoren 4
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Hallo liebe Leute,

ich überlege mir ein Grundstück in Niederösterreich zu kaufen. Dieses wurde bereits  umgewidmet und geteilt. Nun hat die Gemeinde einen Bauzwang für das Grundstück erlassen. Im diesbezüglichen Vertrag (aktuell Vertrag zwischen Gemeinde und Verkäufern) steht auszugsweise folgendes:

"Ziel der im Punkt II. angeführten Widmungsänderung ist die kurzfristige Bereitstellung von Baugrundstücken im Sinne der Nutzungsart Wohngebiet vorrangig für die ortsansässige Bevölkerung und zur Schaffung von Hauptwohnsitzen."

"Teilungsgebot und Bebauungsfrist: Die gegenständlichen Grundstücke xx und xx sind im betroffenen Bereich der Umwidmung innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft der Baulandwidmung einer baulichen Nutzung im Sinne der festgelegten Widmung zuzuführen, d.h. es ist mit dem Bau eines konsensmäßigen Hauptgebäudes zu beginnen und aus dem im Bauland gelegenen Teile seperate Grundstücke zu schaffen. Den Käufern des jeweiligen Bauplatzes ist diese Bauverpflichtung in verbindlicher Form durch Aufnahme in den Kaufvertrag zu übertragen"

bedeutet dies nun das ich den Bauzwang bereits mit einer Baubeginnsanzeige bzw. Bauführermeldung erreicht habe? oder ist zumindest eine Bodenplatte zu errichten? Würde in diesem Falle die Bodenplatte eines Nebengebäudes welches ebenfalls eingereicht wird ausreichen oder eben nicht weil explizit Hauptgebäude angeführt wurde? Wäre diese Verpflichtung beispielsweise auch schon durch ein abstecken der Bodenplatte (oder andere Vorarbeiten) erfüllt?

vielen Dank für eure Hilfe!

  •  Beachflyer77
  •   Silber-Award
13.5.2020  (#1)
Also ich bin jetzt nicht der rechtliche Experte, da gibt es berufenere hir im Forum, aber bei uns war es so, dass ebenfalls 5 Jahre nach dem Kauf der Bau zu beginnen war. Wir haben aber nicht so lange gewartet und spekulieren wollten wir auch nicht

Wenn dir nicht vorgeschrieben ist wann du den Bau zu beenden hast kannst ja nur mal ein Loch machen, aber zumeist gibts da eine Frist innerhalb der du fertig  sein mußt. Die kann die Gemeinde aber natürlich verlängern soweit mir bekannt ist

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  •  Bauherr2019
13.5.2020  (#2)
Bin auch kein Rechtsexperte aber es steht mMn klar HAUPTGEBÄUDE und eben nicht Nebengebäude.
Habt Ihr auch im Vertrag einen Zeitraum der Fertigstellung enthalten?
Bei uns war Bauzwang nach spätestens 2 Jahren nach Kauf des Gundstückes und eine Fertigstellungspflicht innerhalb von 4 Jahren.
Wenn man mit der Gemeinde spricht kann man diese Fristen mit Begründung verlängern.
Müsste halt eine vernünftige Begründung sein.
Spekulieren oder sonstiges als Grund würde sicher abgewiesen werden.

PS: Bei uns war der Bauzwang innerhalb von 2 Jahren. Innerhalb diesen 2 Jahren musste aber auch schon Einreichplan + infolge dann die gültige Baubewilligung vorliegen.

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  •  Tomo8
13.5.2020  (#3)
Nein ein Fertigstellungstermin steht nicht im Vertrag, eben nur der Baubeginn. Wir möchten nach derzeitigem Wissensstand sowieso innerhalb der Frist zum Bauen beginnen, ich möchte nur abklären/wissen was im Fall des Falles wäre. 

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  •  chrismo
  •   Gold-Award
13.5.2020  (#4)

zitat..
Tomstatik schrieb: Nun hat die Gemeinde einen Bauzwang für das Grundstück erlassen.


Erlassen trifft da nicht ganz zu, weil das ein Begriff aus dem öffentlichen Recht ist. Diese Bauverpflichtung ist eine privatrechtliche Vereinbarung zw. Gemeinde und Käufer. D.h. würde im Streitfall auch vor einem Zivilgericht landen.

zitat..
Tomstatik schrieb: d.h. es ist mit dem Bau eines konsensmäßigen Hauptgebäudes zu beginnen

Schau mal was die NÖ Baurordnung zu Baubeginn schreibt. Meiner Laienmeinung nach, sollte das ausreichen, was dort einen Baubeginn definiert (z.B. Meldung eines Bauführers, Einrichten der Baustelle). Was ich mit Sicherheit sagen kann: eine Bodenplatte kann nicht gefordert werden, weil davon überhaupt nichts in der Vereinbarung steht. Wobei eine Bodenplatte natürlich im Streitfall ein tonnenschwerer, unübersehbarer Beweis für den Baubeginn wäre emoji


zitat..
Tomo8 schrieb: ich möchte nur abklären/wissen was im Fall des Falles wäre.

Wenn ihr wirklich gar nix tut dann kann die Gemeinde die Schritte einleiten, die ebenfalls im Kaufvertrag angegeben sein sollten (z.B. Gemeinde kann Grundstück zurückkaufen, oder was auch immer dort steht).




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