Nachdem unser Hauskauf sehr holprig verläuft, mündliche Zusagen nicht gehalten werden und Co. Sind wir bzgl dem folgenden Thema nun etwas verunsichert. Nachdem unser Kaufangebot von Seiten des Verkäufers angenommen wurde, wurde uns erst mitgeteilt, dass ein Servitutsrecht besteht. Anbei findet ihr die Skizze. Rechtes Grundstück möchten wir kaufen, links ist ein Nachbar. So wie ich das sehe, besteht für Teile meiner Einfahrt in die Garage und einem Stellplatz das Servitutsrecht. Nachdem ich leider rechtlich 0 Ahnung habe wollte ich hier mal nachfragen, was für mich nun wichtig ist. Darf ich denn auf diesen Stück parken auch oder darf ich es nur zum begehen/befahren nutzen? Kann der Nachbar einfach dieses Recht aufheben? Bin jetzt leider sehr verunsichert, weil das erst angesprochen wurde nachdem wir das Angebot gestellt haben. Ich bedanke mich schon mal für die Antworten:)
Bei Variante 2 würde ich aber eine vorherige Ankündigung/Terminvereinbarung mit entsprechender Vorlaufzeit vorsehen. Sonst könnt ihr den Grundstücksteil ja wieder nicht als Parkplatz etc. nutzen.
Anscheinend wussten weder der Nachbar noch der derzeitige Hausbesitzer von dem Ausmaß des servitutsrecht. Der Nachbar benötigt dies auch gar nicht, er hat auch selbst seinen Zaun so weit vorgezogen das er theoretisch das Recht gar nicht nutzen könnte. Das wurde mir zumindest gesagt.
Kurzes Update:Und natürlich kam es anders😂also der Verzicht auf das Servitutsrecht wurde nicht unterschrieben, da der Nachbar für seinen Kastenwagen unsere Einfahrt leicht überqueren muss. Dies ist aber für uns kein Problem, denn es betrifft ein Dreieck von ca 80cm seitenlänge und nicht wie im Grundbuch eingezeichnet 5x7m.Auch der Nachbar wusste laut eigener Aussage nichts über die Ausmasse des tatsächlichen servitutsrechts. Nun haben wir es mit den Autos ausprobiert, wir können ganz normal parken. Gestern hat der Nachbar ein Beiblatt/Ergänzung zum Servitutsrecht unterzeichnet in dem drinnen steht, dass er nur Anspruch auf diese 80cm hat und auf den Rest verzichtet. Dies wurde heute beim Notar unterzeichnet. Nun hab ich den Vertrag bekommen und dort steht dass auf eine grundbücherliche Sicherstellung einvernehmlich verzichtet wurde. Mir wurde gesagt dies ist kein Problem da die Abänderung in der Vereinbarung ja festgehalten wurde. Ist dies so in Ordnung? Muss ich sonst noch etwas beachten?
Was wenn ein Dritter das Grundstück des Nachbarn kauft und von eurem "Beiblatt" nichts weiß, weil ja auf eine grundbücherliche Sicherstellung einvernehmlich verzichtet wurde? Das hat dir der Notar hoffentlich erklärt?
Was wenn ein Dritter das Grundstück des Nachbarn kauft und von eurem "Beiblatt" nichts weiß, weil ja auf eine grundbücherliche Sicherstellung einvernehmlich verzichtet wurde? Das hat dir der Notar hoffentlich erklärt?
Noch nicht, der Termin mit dem Notar soll morgen statt finden.
────── laplatrix schrieb: Gestern hat der Nachbar ein Beiblatt/Ergänzung zum Servitutsrecht ───────────────
Das würd ich gern selbst sehen. Was soll ein "Beiblatt zum Servitutsrecht" sein?
So wurde es von Notar am Telefon bezeichnet. Es liegt mir nun vor. Drauf steht Vereinbarung. Die beiden Parteien(Nachbarn und derzeitige Hausbesitzer) sind angeführt. Punkt 2 beschreibt die Abänderung der Dienstbarkeitseinräumung.
Was wenn ein Dritter das Grundstück des Nachbarn kauft und von eurem "Beiblatt" nichts weiß, weil ja auf eine grundbücherliche Sicherstellung einvernehmlich verzichtet wurde? Das hat dir der Notar hoffentlich erklärt?
Noch nicht, der Termin mit dem Notar soll morgen statt finden.
Naja, nach meinem persönlichen Geschmack wär das nicht - aber is natürlich so möglich.
Das heißt also jetzt, dass das ursprüngliche Servitut im Grundbuch unverändert eingetragen bleibt und für jedermann in dieser (ursprünglichen) Form sichtbar ist. Wer auch immer sich aus welchem Grund auch immer im Grundbuch über dieses Grundstück schlau machen will, bekommt eigentlich eine Falschinformation. Denn die Abänderung (Verringerung) des Servituts habt ja dann nur ihr beide in Form dieser "Vereinbarung" in Händen. Dieses geänderte Servitut is also nur für jene sichtbar/bekannt, denen ihr es auch sagt/zeigt. Also schön aufpassen auf diesen Schrieb und immer schön an die Rechtsnachfolger (Erben/ Käufer....) weitergeben!
Was spricht eigentlich gegen die grundbücherliche Einverleibung dieser Abänderung??
Ansonsten fällt mir noch auf: - Zu Beginn des Punktes 2.2 würde ich nicht "in Ergänzung", sondern "in Abänderung" schreiben. "Ergänzen" heißt im wörtlichen Sinn ja immer, dass etwas Ursprüngliches bestehen bleibt und etwas Neues/Anderes dazu kommt. Ihr wollt aber das Ursprüngliche abändern/einschränken, sodass es in der alten Form eben nicht mehr weiter exisitiert. - Was ist beim Punkt 2.4 genau gemeint? Was genau umfasst jetzt diese "Grundbücherliche Sicherstellung", auf die da jetzt ausdrücklich verzichtet wird? Das Servitut als Ganzes? Oder nur die "Abänderung"(Ergänzung")? Also meine Frage: "grundbücherliche Sicherstellung" WOVON?? Es müsste also heißen: "...die grundbücherliche Sicherstellung dieser (oder: der vorstehenden) Abänderung...." - und noch was fällt mir auf (hat aber auch schon bisher so gegolten): wozu ein "Gehrecht"? Dass er die Fläche für die Zufahrt mit einem Kastenwagen braucht, soll so sein. Aber wozu muss er regelmäßig auf dieser Fläche gehen dürfen/können???