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Berechnung der bebaubaren Fläche in Sbg

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  •  maximarkt
26.2.2011 - 9.4.2012
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Grundlage: Mein Grundstück ist 618m² groß, befindet sich im Bundesland Salzburg und hat eine GRZ von 0,25. Ich muss auf meinem Grundstück einen Umkehrplatz (32m² Fläche) errichten, da es sich um eine Sackgasse handelt. Diese Sackgasse ist derzeit in Privatbesitz der angrenzenden Grundbesitzer. Der zu errichtende Umkehrplatz bleibt in meinem Besitz und es ist derzeit nicht vorgesehen, dass diese Fläche an die Gemeinde abgetreten wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Gemeinde die Straße zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt.

Nun meine Frage bzw. Problem: Der Geometer hat bei der Erstellung der Bauplatzerklärung den Umkehrplatz nicht in die Berechnung der bebaubaren Fläche bzw. in meine Grundfläche eingerechnet und diese ausgeklammert (ich weiß derzeit noch nicht warum). Meinem Wissen nach wird die bebaubare Fläche aus der Gesamtfläche des Grundstückes mal der GRZ berechnet – bei 618m² wären dies 154,5m² bebaubare Fläche. Durch die erstellte Bauplatzerklärung habe ich derzeit bei 585m² eine bebaubare Fläche von 146,25m² (Wer die Flächen (585+32) nachrechnet wird auch wie ich darauf kommen, dass 1m² fehlt, obwohl der Geometer die Fläche bei der Erstellung der Vermessungsurkunde mit 618m² ausgewiesen hat). Da aufgrund der derzeitigen Bauplatzerklärung weniger m² als bebaubar ausgewiesen werden, kann ich den geplanten Balkon nicht realisieren. Meine Frage wäre daher, wie wird die bebaubare Fläche errechnet? Ist es möglich, dass der Umkehrplatz, der zu meiner Grundfläche zählt und den ich gekauft habe bzw. für den ich auch noch wegen der Errichtung aufkommen muss, nicht bei der bebaubaren Fläche berücksichtigt wird? Von der Gemeinde habe ich vor dem Kauf die Auskunft erhalten, dass der Umkehrplatz bei der Berechnung mitgezählt wird? Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es bei der Berechnung der bebaubaren Fläche?

  •  Baurechtsfuchs
8.4.2012  (#1)
Berechnung der bebaubaren Fläche in Sbg - Hallo Maximarkt!
Grundsätzlich wird die GRZ nicht von der Grundstücksgröße, sondern immer von der Bauplatzgröße errechnet (oberirdisch überbaute Fläche dividiert durch Bauplatzfläche).
Siehe dazu § 56 ROG2009 (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009):
----Beginn Auszug aus ROG2009----------------------
§ 56 Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen
(1) Die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen kann durch die Festlegung einer Grundflächenzahl, einer Baumassenzahl oder einer Geschoßflächenzahl festgelegt werden. Die Festlegungen wirken als Obergrenze für die bauliche Ausnutzbarkeit, wenn im Bebauungsplan wegen besonderer Erforderlichkeit für bestimmte Flächen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (Mindestnutzung, Nutzungsrahmen). Verschiedene Festlegungen sind zulässig, wenn die Voraussetzungen, unter denen die jeweilige Festlegung gilt, im Bebauungsplan genau bestimmt sind. Unter dieser Voraussetzung können auch Zuschläge zur Festlegung bestimmt werden.
(2) Die Grundflächenzahl ist das Verhältnis der überbauten Grundfläche des oberirdischen Baukörpers bei lotrechter Projektion auf die Waagrechte (Projektionsfläche) zur Fläche des Bauplatzes. In den zu projizierenden Baukörper sind nicht einzubeziehen:
1.Innenhöfe;
2.Bauteile und Teile von Bauten, welche die Geländeoberfläche nicht oder nur unwesentlich überragen (Luft-, Kellerlicht- und Abwurfschächte udgl);
3.Terrassen, wenn diese nicht mehr als 1,50 m über das angrenzende natürliche oder bei Geländeabtragung über das neu geschaffene Niveau hinausragen;
4.Vordächer bis zu 1,50 m;
5.Dachvorsprünge bis zu 1,50 m;
6.freie Balkone bis zu 3,00 m.
Wenn Bauteile gemäß Z 4 und 5 größer sind als 1,50 m und Bauteile gemäß Z 6 mehr als 3,00 m, ist das darüber hinausgehende Maß einzubeziehen.
----Ende Auszug aus ROG2009-------------------------

Du kannst das auch selber nachlesen unter:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000615

Eine bauliche Ausnutzbarkeit mit einer GRZ von 0,25 ist in deinem Fall schon sehr hoch festgesetzt.

Im Zuge der Bauplatzerklärung wird eine "Öffentlichkeitserklärung" von dir als Grundeigentümer des Umkehrplatzes notwendig sein. Damit darf jeder diesen Umkehrplatz nur für diesen Zweck benützen (nicht aber als Parkplatz o.ä.)
Der Geometer hat meines Wissens nach richtig gearbeitet.

Abschließend eine einfache "Milchmädchenrechnung":
585 m² x 0,25 = 146 m² x 2 Geschoße = 292 m²
eventuell teilweise ausgebautes Dachgeschoß mit 58 m²
ergibt insgesamt 350 m² Bruttogeschoßfläche.
Üblicherweise verliert man ca. 25-35% durch Wände Treppen etc.
Am Ende könntest du dann ca. 240 m² Wohnnutzfläche erreichen. Das sollte eigentlich für ein Einfamilienwohnhaus reichen. Garagen, Carports und sonstige Nebenanlagen werden bis zu einer gewissen Größe sowieso nicht mitgerechnet.

Übrigens, der fehlende Quadratmeter ergibt sich manchmal durch Rundungsdifferenzen. 56 ROG2009 (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009):
----Beginn Auszug aus ROG2009----------------------


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  •  chris5020
8.4.2012  (#2)
GRZ*2 =NF ist nicht richtig - Nur weil die GRZ 0,25 ist und auch wenn es 2 VG+DG gibt bedeutet das nicht, dass man so viel bauen darf.
Üblicherweise ist die GFZ im Bereich 0,4-0,5 hier das Limit.Damit die die Bruttogeschoßfläche vermutlich auf 234qm beschränkt.
Wenn ich mich aber recht erinnere zählen lediglich die Vollgeschosse dazu, d.h. der Dachboden ist ausgenommen

http://www.energiesparhaus.at/fachbegriffe/bgf.htm

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  •  Baurechtsfuchs
9.4.2012  (#3)
Berechnung der bebaubaren Fläche in Sbg - Hallo chris5020,
ich möchte ja nicht als Besserwisser erscheinen, aber die Fragestellung bezog sich lediglich auf die GRZ. Natürlich können weitere Festsetzungen in der Bauplatzerklärung oder sogar schon im Bebauungsplan (wenn's denn einen gibt) vorgeschrieben worden sein.

Flächen in Dachgeschoßen zählen nur dann nicht, wenn das Objekt bereits vor 1. Juli 1999 rechtmäßig bestanden hat und nun ausgebaut werden soll. Bei Neubauten sind ausgebaute oder auszubauende Dachgeschoße immer in die GFZ (Geschoßflächenzahl) miteinzubeziehen.

Ich muss an dieser Stelle wieder auf den §56 Abs.4 Zif.2c ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] 2009 verweisen:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000615


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