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jetzt schon??? Das Projekt Wahnsinn fängt ja gerade erst an... Na im Ernst, eigentlich kann euch da nur die Gemeinde als Baubehörde weiterhelfen, nicht das Forum hier. |
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gibts da eigentlich was neues? war alle aufregung um sonst? |
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Nein, es gibt zu unserem Unmut noch nix Neues. Die Gemeinde hat 6 Monate Zeit um auf die Berufung zu reagieren, die aufgrund des Verfahrensaufwands voll ausgenützt werden :(
Somit gibt es voraussichtlich erst Mitte November einen Entscheid, dieser kann jedoch dann auch wieder angefochten werden und wie lange das dann dauern kann, traut sich keiner abzuschätzen... Für uns halt jetzt blöd, da wir nun eh schon ein Jahr ver.... haben und nicht wissen, ob wir nächstes Jahr oder überhaupt irgendwann mit dem Bau starten können. Hätte ich auch nicht gedacht, da kauft man einen Baugrund mit recht strengen Bebauungsrichtlinien, hält alles ein und darf dann trotzdem (noch) nicht bauen >:( |
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weil sich ein bürger beschwert, dass die gemeinde den grund als baugrund hergegeben hat??? hab ich das richtig verstanden? |
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Ja genau, der Nachbar beruft die "heranrückende Wohnbebauung" und somit die Widmung des Grundstückes als Baugrund. Wir haben wie gesagt das Grundstück als Baugrund erworben und hatten bei Erhalt der Berufung gedacht der Nachbar hätte keine Chance, da er diesen Einspruch bereits bei Änderung des Flächenwidmungsplanes einbringen hätte müssen - tja, so kann man sich täuschen.... |
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das ist interessant...
wer ist die oberste bauinstanz bei euch? der bürgermeister, oder das land? ich war der meinung, dass dieser einspruch rechtswidrig ist, da es eh schon im flächenwidmungsplan als baugrund eingegeben ist... so kann man sich täuschen... halt uns bitte am laufenden. |
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ich bin im stmk. Baurecht nicht bewandert, aber zwei Dinge die mir ohne tiefergehende Prüfung auffallen:
-Hat der gleiche Nachbar berufen, der auch bei der Bauverhandlung Einwendungen hatte? Wenn nicht, hat er bei entsprechender Ladung zur Bauverhandlung schon die Parteistellung verloren. -Sind Einwendungen gegen den Flächenwidmungsplan wirklich inhaltlich zu behandeln und nicht gleich zurückzuweisen? (Nachbarrechte nach § 26 Baugesetz) Instanzenzug in der Stmk sollte Bürgermeister->Gemeinderat->Landesverwaltungsgericht sein. Ihr habt hoffentlich schon einen Anwalt kontaktiert?! |
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Oberste Bauinstanz ist der Bürgermeister - ja, rk515, dieser Meinung waren wir auch. Jedoch macht der von woo zitierte §26 einen Einspruch möglich. Gem. diesem Paragraphen kann man scheinbar immer einen Einspruch erheben, wenn man sich in seinen Nachbarrechten beeinträchtigt fühlt.
Ja, es ist derselbe Nachbar, der bereits bei der Bauverhandlung Einwendungen hatte und auch der Einwand ist derselbe geblieben. Lt. Anwalt des Nachbarn wurde die Ablehnung des Einwands durch den Sachverständigen und Gemeinde unzureichend geprüft. Das ganze ist dadurch etwas komplizierter, da der Nachbar ein Landwirt ist (Geruchskreis, Lärmbelästigung, ...). Natürlich haben wir uns bei einem Anwalt informiert, bevor jedoch der Entscheid der obersten Bauinstanz nicht erfolgt, hat es keinen Sinn etwas zu unternehmen. Kostet nur unnötig Geld. Wenn wir das alles vorher gewusst hätten, hätten wir dieses Grundstück nie gekauft und uns eine Menge Geld, Zeit und Nerven gespart >:( |
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Hallo Arling, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Berufung gegen Baubewilligung |
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Ist rund um den bestehenden Nachbarn in letzter Zeit gebaut worden?
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Nein, einen Neubau gibt es, jedoch befindet sich unser Grundstück zwischen dem besagten Nachbarn und dem Neubau. |
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Up-date - Wie versprochen halte ich euch auf dem Laufenden - die Frist zur Behandlung der Berufung ist mit heutigem Tage abgelaufen, ich kann euch jedoch leider keine Neuigkeiten mitteilen. Lt. Auskunft des Bgm.s stehen noch erforderliche Gutachten aus. Wir müssen uns nun informieren, was wir bei einer Fristversäumung machen können bzw. in wie weit das überhaupt Sinn macht. |
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Werden jetzt erst zurecht Gutachten eingefordert, dann hat die Gemeinde das schon von Beginn an verabsäumt. Sind die noch einzuholenden Gutachten jedoch nicht gerechtfertigt, dann brauchst du 1. dafür nichts zu zahlen und 2. würde es dann Sinn machen, eine Säumnisbeschwerde zu überlegen (denn die Fristversäumnis der Behörde geht ja auf die noch einzuholenden, aber unnötigen Gutachten zurück) |
Welche Gutachten?? Nicht der Nachbar entscheidet, wann und welche Gutachten einzuholen sind, sondern die Baubehörde aufgrund der Rechtslage und der daraus zu klärenden Fragestellungen.
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Das ganze läuft scheinbar schon über das Land und wird ein Präzedenzfall - hurra! Die Gutachten berappt die Gemeinde, wenn wir das zahlen müssten wär eh Feuer am Dach (haben ja einen Baugrund ohne jegl. Belastungen gekauft). Da der Nachbar ein Landwirt ist und direkt an unserer Grundgrenze Fahrsilos errichtet wurden, müssen nun Lärm- und medizinische Gutachten erstellt werden. Mein Gefühl ist, dass die Gemeinde mit dieser Sache einfach überfordert ist (kleine Gemeinde, da gibt's nicht wirklich Fachkundige für solche Spezialfälle). |
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Nun, das hätte die Gemeinde schon von Beginn an prüfen müssen (und zwar auf deine Kosten!). Du bist schließlich die "heranrückende Wohnbebauung", die nur sein darf, wenn sie durch den bestehenden lw. Betrieb bzw. seine Anlagen nicht unzumutbar belästigt wird. Und das gehört geprüft und dafür brauchts Gutachten. Aber wie gesagt: hätte man schon von Beginn an machen müssen |
Scheinbar? Weißt du´s jetzt oder nicht? Ich dachte, die Berufung (also die II. Instanz) ist noch ausständig? Das ist aber nicht das Land, sondern der Gemeinderat.
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Ich verstehe nicht, warum du bei einer solchen Investion noch keine professionelle Hilfe (=Rechtsanwalt) in Anspruch genommen hast. Denke nicht, dass das nur "unnötig Geld" kostet.
Wieviel hast du bisher durch die Verzögerung schon verloren? |
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1te Instanz ist der BGM... 2te ist das Land..
oder nicht? |
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Jetzt mal runter vom Gas, natürlich haben wir Rechtsbeistand!!! Aber vor Ablauf der 6-monatigen Frist kann man ohnehin nichts machen! Die Gemeinde zieht das Land hinzu, da sie das selbst nicht entscheiden können/wollen/wie auch immer.
Warum soll ich für Gutachten aufkommen, wenn ich BAUGRUND erwerbe, für den es sogar Bebauungsrichtlinien gibt. Das hätte ja geklärt werden müssen, als das Grundstück als Bauland gewidmet wurde!! Da ist doch logisch, dass da mal wer bauen wird und somit die Wohnbebauung heranrückt. |
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NEIN! ||
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Mag sein. Aber da gibts auch noch den § 26 Abs. 4 Baugesetz. Und der wirkt bzw. ist anzuwenden im konkreten Bauverfahren und nicht schon vorher bei der Umwidmung. ||
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Und genau dieser Paragr. ist ausschlaggebend, dass unser Haus heute noch nicht steht - zieht uns aber nicht in die Verantwortung zu klären, ob und was vor Jahren bei der Flächenwidmung schief gelaufen ist! Wie im ersten Fred von mir angeführt, bezieht sich die Berufung ja auf die Raumplanung und für diese sind Gemeinde und Land zuständig. |
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Hallo Arling,
ich denke hier schreibt keiner gegen dich, sondern jeder will helfen. Ich verstehe auch deinen Unmut, ich wüsste nicht, wie ich reagieren würde, wenn es zu so einer Verzögerung kommt. Was ich nicht nachvollziehen kann ist die Aussage, dass man vor Ablauf der Frist nichts machen kann. Bist du noch im Bauverfahren der 2. Instanz, sprich der Gemeinderat muss entscheiden? Gibt´s im Stmk. Baurecht eine Bestimmung, dass der Gemeinderat die Entscheidungsbefugnis ans Land/Landesregierung abtreten kann? Dein Rechtsbeistand könnte ja auch die Gemeinde "anleiten" im Verfahren und Unsicherheiten aus dem Weg räumen. wurde das schon geprüft? |