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Betreten der Baustelle verboten

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  •  nukia
28.3. - 6.11.2009
15 Antworten 15
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Hab grad festgestellt das rund um meinem Bauplatz einige Kinder wohnen die natürlich gerne rumspielen.

Reicht es wenn ich die Schilder "Betreten der Baustelle verboten - Eltern haften für ihre Kinder" aufstelle?

Eltern haften doch immer für ihre Kinder, oder muss ich sonst noch was absichern?

Was ist wenn wirklich was passiert?

  •  Benji
28.3.2009  (#1)
Kinder - Kinder können nicht lesen. Eltern haften dann für ihre Kinder, wenn die dir was kaputt machen. Wenn sich die Kinder auf deiner Baustelle das Genick brechen, dann Gnade dir Gott!

Ein Bauzaun ins Pflicht, und soweit ich weiss sogar ein sehr hoher mit Überkletterungsschutz. Und rundherum zu muss es sein. Wenn was passiert, und man kann dir Nachlässigkeit oder Fahrlässigkeit oder was auch immer nachweisen, bist du dran, aber ordentlich.


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  •  amw
28.3.2009  (#2)
soeben gefunden - Nutzlose Warnschilder – Bauherr haftet

Unbewachte Grundstücke und Rohbauten werden gerne von abenteuerlustigen Kindern heimgesucht. Deshalb findet man oft Warnschilder mit der Aufschrift „Betreten der Baustelle verboten. Eltern haften für ihre Kinder“. Dadurch wiegt sich so mancher in trügerischer Si-cherheit. Denn die Eltern tragen nur beschränkt Verantwortung für ihre Sprösslinge. Sie müssen zwar der vorgeschriebenen Aufsichtspflicht nachkommen, aber damit ist keine Rund-um-die-Uhr-Überwachung gemeint. Kinder müssen nicht auf Schritt und Tritt begleitet werden. Wenn sie Schäden anrichten, zahlt zwar die Haftpflichtversicherung der Eltern. Aber wenn sie selbst zu Schaden kommen, kann es für den Bauherrn eng werden.
Grundstücks- bzw. Rohbaubesitzer dürfen sich nicht darauf verlassen, dass es mit der Aufstellung von Warnschildern allein getan ist. Vielmehr haben sie dafür Sorge zu tragen, die Baustelle ausreichend abzusichern – zum Beispiel mit Umzäunungen oder Abdeckungen für Baugruben.


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  •  creator
29.3.2009  (#3)
so streng ist das nicht - sagt der ogh - 6 Ob 294/05m
Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 294/05m
Beisatz: Die Möglichkeit einer Gefahr muss erkennbar sein und vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden können. (T27); Beisatz: Hier: Die Gefahr des Besteigens der Pyramide durch Kinder war nicht nur wegen des festgestellten tatsächlichen Spielens von Kindern auf der Pyramide erkennbar war, sondern schon aufgrund der Eigenschaft des Bauwerks als geradezu „magischer Anziehungspunkt" für Kinder. Das Aufstellen eines Warnschilds und/oder einer Absperrung mittels Pflöcken und Bändern wäre eine mögliche und zumutbare Abwehrmaßnahme gewesen.

einige weitere entscheidungen:

http://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20081030_OGH0002_0020OB00044_08X0000_000&IncludeSelf=False

auffällig ist, dass es ein glücksspiel ist, wer sich wie verletzt: je jünger das kind, desto strenger der maßstab - aber auch die sorgfaltspflicht der eltern.

gar nicht sichern ist fahrlässig, bänder und pflöcke wohl ausreichend.

Ihre Grenze hat diese Sicherungspflicht in dem dem Sicherungspflichtigen Zumutbaren. (T15); Beis wie T5 nur: Maßgebend ist dabei die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den erforderlichen Abwehrmaßnahmen.
Diese Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden; dies würde dazu führen, in Wahrheit eine vom Verschulden losgelöste Haftung zu begründen.

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  •  heinzi
29.3.2009  (#4)
es ist eh ganz einfachdu musst einen baukoordinator bestellen. der kostet natürlich. dieser ist für die sicherheit am bau verantwortlich! wenn du keinen bestimmst dann ist der Bauherr der Baukoordinator, mit den selben rechten und pflichten! (wichtig bei der bauversicherung in Deckung nehmen!)

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  •  kraweuschuasta
29.3.2009  (#5)
absperrung - Wir ham besagtes Schild aufgestellt und um die Baugrube bzw. Mauerkünette doppelt ein rot-weißes Absperrband gespannt.
Hat gereicht, es ist nix passiert und den baukoordinator hamma uns gespart.

in eurem fall vielleich 3 fach spannen, das sollte eindeutig sein...

lg, kraweuschuasta

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  •  heinzi
29.3.2009  (#6)
zu 99,9% passiert nichts! - ob das absperrband im falle eines tödlichen unfalls gereicht hat, sagt dir dann der richter?

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  •  creator
30.3.2009  (#7)
ja - und es reicht laut 6 Ob 294/05m auch für besonders "attraktive" objekte. noch dazu gibt's ja die haftpflichtversicherung in der rohbau-versicherung. selbst wenn also doch für den richter im einzelfall gegen jede bisherige rechtssprechung bänder und pflöcke nicht ausreichend sein sollten, wäre dies nur ein grad der fahrlässigkeit, wo die versicherung nicht aussteigen kann.
am simpelsten ist für leute, die ganz sicher gehen wollen, immer, auf der gemeinde zu fragen, was verlangt ist.

der extra bezahlte baukoordinator ist damit meist überflüssig.

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  •  fr-ivol
21.10.2009  (#8)
der baukoordinator - so ganz stimmen die antworten nicht, denn
1. ist der Baukoordinator eine gesetzliche Verpflichtung
(BauKG §3(1), leicht zu googeln)
- der Bauherr darf nur selbst Koordinator sein, wenn er
die entsprechende Ausbildung und Praxis hat!
2. ist dieser nicht für die Sicherheit auf Baustellen
"verantwortlich" (z.B. BauKG §5(4)); er hat beratende und
überprüfende Aufgaben, verantwortlich ist aber der Bauherr,
der muß auf die Meldungen des Koordinators reagieren.
3. Die Möglichkeiten eine Baugrube zu sichern finden sich in der
BauV §§8 und 9. Absperrbänder sind da nicht angeführt, da
gilt nur stabileres.
4. BauKG §5(3)4: Der Baustellenkoordinator hat die entsprechenden
Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte ...
5. Die Tafel "betreten..." ist zwar Pflicht, reicht aber nicht
aus.
Grüße und viel Glück,

fr-ivol


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  •  cc9966
21.10.2009  (#9)
hausverstandsfrage...unabhängig vom rechtlichen würd ich das mit etwas hausverstand lösen. zb in der rohbauzeit haben wir alle gefährlichen geräte abgesteckt bzw. überhaupt abends den baustrom-fi abgeschaltet, damit kein kind auf knöpfe der ziegelkreissäge drückt. tiefe anschlussgräben haben wir über nacht/wochenende mit pflock und absperrband gesichert, eine arbeit von 5 minuten. wenn neugierige kinder kommen dann sagen dass sie gerne zuschauen dürfen aber bitte nur von der straße aus. wir haben sie am sandhaufen spielen lassen und von dort zuschauen lassen. leitern nie aussen aufgestellt lassen sondern im haus umlegen. aber das sind eh hausverstandsdinge...

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  •  Mickey
21.10.2009  (#10)
tja - wir mußten und müssen uns weniger vor unachtsamen Kindern schützen sondern vor den diversen neugierigen Nachbarn. So haben diese einfach unseren Stromkasten untersucht und uns beim Energieversorger angezeigt wegen angeblichem Stromdiebstahl. War zwar ein Blödsinn, hat aber jede Menge Ärger gebracht.
Wir haben dann einfach eine Anzeige bei der Polizei gemacht und eine dementsprechende Warnung an alle Vernaderer der Gegend an den rund 2.5 m hohen und geschlossenen Bauzaun angebracht. Mal sehen ob es hilft.....

Das Schild mit "Betreten der Baustelle verboten...." hatten wir auch, hat aber niemanden gehindert einfach reinzuspazieren.
Bis jetzt war mal Ruhe, aber wir sind noch nicht fertig mit dem Bauen. Achja und Webcam gibt es jetzt auch die das Grundstück 24 Stunden überwacht....
Traurig eigentlich ....

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  •  Karl10
21.10.2009  (#11)
Gemeindezuständigkeit?? - "...leute, die ganz sicher gehen wollen, immer, auf der gemeinde fragen, was verlangt ist...."

Ob da von den Gemeinden was sinnvolles zu erwarten ist??? Hab da eher keine Hoffnung.
Im Übrigen: hätte die Gemeinde zur Frage Baustellensicherheit überhaupt eine gesetzliche Verpflichtung? oder war der Hinweis nur als mögliche Serviceleistung der Gemeinde zu verstehen?
Ohne gesetzliche Verpflichtung bzw. Verantwortung würde ich mich als Gemeinde nicht freiwillig hinauslehnen.


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  •  creator
21.10.2009  (#12)
@fr-ivol und karl10: - einerseits gibt's in §9 baukg die möglichkeit, pflichten einem projektleiter zu übertragen und andererseits ist auch §3 abs. 4 zu beachten, wo mehrere baukoordinatoren hintereinander bestellt werden können. also die firma, die grad dran ist...

ja, das war ein hinweis auf den servicecharakter der gemeinden. immerhin sollte die auch ein interesse daran haben, zu wissen, an wen sie sich wenden kann (baustelleneinrichtung, überprüfung => z.b. §§26 und 27 nö bauordnung).

wie schon öfter erwähnt: gesetz und praxis müssen nicht immer deckungsgleich sein und da mit verfassungsbestimmung nach artikel I der bund zuständig ist...

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  •  fr-ivol
5.11.2009  (#13)
Saubere Lösung - Die Übertragung der Bauherrenpflichten bringt nix, denn ob der Bauherr selbst, oder ein eingesetzter Projektleiter die Koordinatoren bestellt ist relativ wurscht.
Die Bestellung von Projektleitern der einzelnen Firmen zu Baustellenkoordinatoren ist eine Möglichkeit, den Planer zum Planungskoordinator zu machen sicher auch ein sinnvoller Weg.
Es geht in erster Linie darum es überhaupt und auch rechtlich sauber zu machen-keine zeitlichen Überschneidungen, keine Lücken. Da ist gute Beratung angesagt, wie ja bei Vertragsgestaltung überhaupt (wieviele Bauherren glauben einen Pauschalvertrag zu haben und damit preislich auf der sicheren Seite zu sein...)
Man kann mit 70 durchs Ortsgebiet fahren, wenns keiner merkt: nix passiert, wenn man von einer Radarpistole aufgespürt wird: naja, immer noch recht billig- wenn man dabei aber eine Gruppe Schulkinder am Zebrastreifen niedermäht...
Die Urteile gehen alle in die gleiche Richtung: Für das Pool war genügend Geld vorhanden, aber für die Sicherheit.... Der Farbunterschied im Putz ist dir sofort aufgefallen, die auf 7m ungesichert arbeitenden Dachdecker waren aber kein Grund zur Besorgnis...
Es geht mir sicher nicht darum Oberlehrer zu spielen, aber nach einem schweren Arbeitsunfall dem Richter zu sagen:"Ich hab im Internet gelesen..." ist sicher keine gute Verteidigung.
Grüße,
fr-ivol

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  •  creator
  •   Gold-Award
5.11.2009  (#14)
...? - "Die Übertragung der Bauherrenpflichten bringt nix, denn ob der Bauherr selbst, oder ein eingesetzter Projektleiter die Koordinatoren bestellt ist relativ wurscht."
warum soll das "völlig wurscht" sein?
im gegenteil - im gesetz ist diese möglichkeit der übertragung der pflichten ausdrücklich genannt. sobald die pflichten übertragen sind (meist entgeltlich), ist aus diesem vertrag auch klar, wer haftet: der projektleiter, der bauherr ist aus der haftung. ein durchaus beachtlicher unterschied.

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  •  fr-ivol
6.11.2009  (#15)
Projektleiter - Der Projektleiterbegriff des BauKG ist relativ ungenau definiert, wird aber in der Norm (die zwar nicht rechtsverbindlich ist, aber zur Klarstellung dieser schwammigen Gesetzesregelungen immer wieder herangezogen wird) genauer definiert: "... vom Bauherren mit der Planung, Ausführung oder Überwachung der Ausführung des gesamten Bauwerks beauftragt...".
Welcher private Bauherr (Ausnahme GU-Verträge) leistet sich das schon?
Und dieser Projektleiter hat dann erst wieder Koordinatoren zu bestellen, wodurch es -und so war "wurscht" gemeint- preislich gesehen(und darum geht es doch den meisten Bauherren- oder woher kommt die "Angst" vor Koordinatoren?) wurscht ist ob der Koordinator vom Bauherren oder vom Projektleiter bestellt ist, Haftung hat der Bauherr dann natürlich keine mehr (Ausnahme: Auswahlverschulden bei Bestellung eines auffallend ungeeigneten Projektleiters).
Grüße,
fr-ivol

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