|
|
||
.melde mich eigentlich nur immer im Bereich NÖ zu Wort; aber hier scheint es nach einem kurzen Blick in die Bauordnung für OÖ genau so zu sein wie in NÖ:
Brunnen sind grundsätzlich bauliche Anlagen, würden also den Bestimmungen und Verfahren der Bauordnung unterliegen, wenn da nicht im § 1 Abs. 3 Z 2. OÖ Bauordnung folgendes stehe würde: Das heißt: ein Brunnen als bauliche Anlage, der einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, unterliegt nicht dem Baurecht. Das heißt wiederum, dass keinerlei Regelungen des Baurechts (wie z.B. Abstandsbestimmungen) auf ihn anzuwenden sind (es gibt ja auch gar kein BAuverfahren). Denke das war´s; (hab mich aber nicht mehr weiter im OÖ BAurecht vertieft...) |
||
|
||
Danke für die rasche und hilfreiche Antwort!
. Nun kann ich beruhigt mit dem Brunnen-Bohren beginnen. Ciao die Nase |
||
|
||
STMK - ich kanns nur für die Steiermark beantworten.
Ich habe/hatte eine Bohrbewilligung für meinen Brunnen direkt an der Grundgrenze. Wurde von der Behörde ohne Probleme genehmigt. Musste aber auf Tiefenbohrung umstellen, da bei mir aufgrund geologischer Gegebenheiten das Grundwasser auf 18 Meter Tiefe ist, anstatt der sonst üblichen 3 Metern in unserem Gebiet.... |
||
|
||
|
||
mein Bruder.hat die Brunnen direkt auf die Grundgrenze gestellt, und teilt sich Entnahme- und Schluckbrunnen mit den Nachbarn. |
||
|
||
Super Antworten. Bin nun voller Vorfreude endlich den Bohrer in die Erde zu rammen. ![]() . THX!! |