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Brunnen(GWWP) - Abstand zu Grundgrenze

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  •  Nase
6.2. - 7.2.2012
5 Antworten 5
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Hallo Leute
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Wieder einmal benötige ich eure Hilfe bei einem Thema das ich bei eigenständiger Recherche nicht 100% sicher beantworten kann:

Ich benötige für mein Trinkwasser und meine Grundwasserwärmepumpe folgende Brunnen:
* Entnahmebrunnen + Trinkwasserbrunnen (2 Bohrungen in einem Brunnenschacht)
* Schluckbrunnen (ca. 19,5m entfernt vom Entnahmebrunnen.
Ich möchte die Brunnen sehr nahe an die Grundgrenzen legen, da sie mich dort am wenigsten stören.
Folgende Abstände hätte ich geplant(Abstände bis zur Schachtmitte bei Brunnenschachtdurchmesser =1,2m):
* Entnahmebrunnen: Straße(Ost): 2,1m / Nachbar(Nord): 1,4m
* Schluckbrunnen: Straße(Ost): 21,6m / Nachbar(Nord): 1,4m

Mein Problem:
Der Brunnenbauer sagt, ein Brunnen ist ein Bauwerk und muss somit einen Mindestabstand von mehreren Metern zur Grundstücksgrenze aufweisen.

Die Wasserrechtsbehörde sagt es ist ihnen egal wo ich bohre, da sie nur für die grundsätzliche Bewilligung zuständig sind.

Die Gemeinde sagt, es gibt laut ihrem Kenntnisstand keine Mindestabstände, da Brunnen keine Bauwerke sind. Allerdings kann der Baubeauftragte dies nicht mit 100% Sicherheit bestätigen, da er selbst länger versucht hat dahingehend Bestimmungen zu erfragen, aber immer nur die Aussage bekommen hat es wäre „egal“ ohne Verweis auf Bestimmungen.
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Ich befürchte nun, dass ich nächste Woche meine Brunnen bohre und in 10 Jahren merkt jemand, dass die Abstände falsch sind und ich habe dann ein kleines Problem.
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Danke für eure Hilfe!
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Liebe Grüße
Die Nase
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PS: Bundesland Oberösterreich

  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.2.2012  (#1)
.melde mich eigentlich nur immer im Bereich NÖ zu Wort; aber hier scheint es nach einem kurzen Blick in die Bauordnung für OÖ genau so zu sein wie in NÖ:

Brunnen sind grundsätzlich bauliche Anlagen, würden also den Bestimmungen und Verfahren der Bauordnung unterliegen, wenn da nicht im § 1 Abs. 3 Z 2. OÖ Bauordnung folgendes stehe würde:

zitat..
Dieses Landesgesetz gilt nicht für....
...bauliche Anlagen, die wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen und unmittelbar der Benützung der Gewässer (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) oder unmittelbar der Abwehr ihrer schädlichen Wirkungen (Schutz- und Regulierungswasserbauten) dienen;


Das heißt: ein Brunnen als bauliche Anlage, der einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, unterliegt nicht dem Baurecht. Das heißt wiederum, dass keinerlei Regelungen des Baurechts (wie z.B. Abstandsbestimmungen) auf ihn anzuwenden sind (es gibt ja auch gar kein BAuverfahren).

Denke das war´s; (hab mich aber nicht mehr weiter im OÖ BAurecht vertieft...)



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  •  Nase
7.2.2012  (#2)
Danke für die rasche und hilfreiche Antwort!
.
Nun kann ich beruhigt mit dem Brunnen-Bohren beginnen.
Ciao
die Nase

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  •  sensai
  •   Gold-Award
7.2.2012  (#3)
STMK - ich kanns nur für die Steiermark beantworten.
Ich habe/hatte eine Bohrbewilligung für meinen Brunnen direkt
an der Grundgrenze. Wurde von der Behörde ohne Probleme genehmigt.

Musste aber auf Tiefenbohrung umstellen, da bei mir aufgrund
geologischer Gegebenheiten das Grundwasser auf 18 Meter Tiefe
ist, anstatt der sonst üblichen 3 Metern in unserem Gebiet....

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  •  niceguymarty
7.2.2012  (#4)
mein Bruder.hat die Brunnen direkt auf die Grundgrenze gestellt, und teilt sich Entnahme- und Schluckbrunnen mit den Nachbarn.

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  •  Nase
7.2.2012  (#5)
Super Antworten. Bin nun voller Vorfreude endlich den Bohrer in die Erde zu rammen. emoji
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THX!!

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