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was vollkommen egal ist für die Einstufung der Gemeinnützigkeit. Man könnte ja genausogut argumentieren, eben weil es die Eltern sind ist der Verein auf garkeinen Fall Gemeinnützig, da nur die Familie was davon hat.... Hier werden ständig zwei komplett verschiedene Voraussetzungen vermischt: - Fall 1: die BEG verschenkt Strom (wie du und ich zB) Gemeinnützigkeit, Köst, UST irrelevant, da die BEG nicht unternehmerisch aktiv ist und keine Gewinne erzielt, da Einnahmen immer 0 sind. - Fall 2: die BEG verkauft Strom (wie er vorhat) Gemeinnützigkeit legt das FA fest (auch wenn das BMF grundsätzlich der Ansicht ist, dass eine Gemeinnützigkeit nicht vorliegt), egal was in den Statuten des Vereins steht. Hierfür muss ein Nutzen für die Allgemeinheit vorliegen. Die Allgemeinheit hat nichts davon, wenn ein PV Besitzer (seine Eltern) Strom für 10ct verkaufen und er diesen Strom für 10ct kauft. Es ist zu bezweifeln ob es Gemeinnützig ist, wenn jemand seinen Gewinn maximiert (Strom teurer verkauft als er für das klassische Einspeisen bekommt) und jmd Anderer seine Ausgaben reduziert (Strom günstiger einkauft, als der Bezugspreis beim EVU wäre). Liegt keine Gemeinnützigkeit vor, dann müssen die Gewinne versteuert werden. In dem Moment, wo die BEG Geld pro kwh verlangt, erwirtschaften sie (bzw die BEG) Gewinn. Und wenn das nur 5€ pro Monat sind, muss man sie dennoch versteuern |
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Hallo alv123, hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: Bürgerenergiegemeinschaft gründen - irgendwelche Nachteile?! |
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Da du Frage gestellt hast. Nein, das wird im Allgemeinen nicht als "gemeinnützig" gesehen. Siehe Punkt 7.10 FAQ : https:/energiegemeinschaften.gv.at/faqs/ ![]() "Gemeinnützig" im Sinne des FA wäre es, wenn du zBsp. Strom (auch entgeltlich) an den örtlichen Kindergarten, Haushalte die von Stromarmut betroffen sind, schenkst, bzw. vergünstigt verkaufst. Berücksichtige den Passus "ausschließlich und unmittelbar". Damit du den Strom innerhalb der Familie verschenken kannst, braucht es keinen "gemeinnützigen" Verein. Aus dem Steuerleitfaden der EEG Koordinationsstelle des Ministeriums (Seite 9, oben): https://energiegemeinschaften.gv.at/wp-content/uploads/sites/19/2023/05/EEG-Ratgeber-Steuern-Abgaben-21.02.2024-1.pdf ![]() Auch hier ist die "ausschließlichkeit" zu berücksichtigen. Wenn du einen "gemischten" EEG Betrieb hast, und tw. den Strom verkaufst während du deiner Familie den Strom schenkst, fällt diese Begünstigung weg. Das ist der Hauptgrund, warum wir in unser Familien EG ausschließlich schenken. Reduziert den laufenden Verwaltungsaufwand und den persönlichen Overhead auf quasi Null. Der größte Zeitfresser ist die freiwillige Übung, daß man sich am EDA Portal die Excel Sheets der Energiezuweisungen runterladet und einen Haxn ausfreut, daß das so gut funktioniert. (Wir haben für das ganze Jahr 2024 insgesamt 83% Eigendeckung für alle familiären Haushalte aus der EG gehabt) |
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Ich fürchte, du vermischt da auch etwas, es ist nämlich für den "Gewinn" unerheblich ob man den Strom verschenkt (Preis Bezug und Einspeisung gleich Null), oder den gleichen Preis für Bezug und Einspeisung festlegt (zb 10 ct/kWh), das Ergebnis ist immer Null und daher die KöSt-Meldung maximal ein formales Thema. Zum Thema Gemeinnützigkeit: 7.10. - Ist eine Energiegemeinschaft „gemeinnützig“ im steuerrechtlichen Sinn? Die Beurteilung dieser Frage liegt grundsätzlich bei den Finanzbehörden und kann daher nicht abschließend beantwortet werden. Nach §35 BAO setzt die Gemeinnützigkeit eine Förderung der Allgemeinheit voraus. Darunter können bspw. Zwecke des Umweltschutzes fallen. Dabei muss die Körperschaft „ausschließlich und unmittelbar“ der Förderung des Zweckes dienen. Die Beurteilung, ob diese Erfordernisse erfüllt werden, obliegt den Finanzbehörden. Im Vorhinein prüft das Finanzamt entsprechende Anfragen und nimmt dazu unverbindlich Stellung. Ob die steuerrechtlichen Begünstigungen tatsächlich zustehen, wird erst im Nachhinein für das betreffende Veranlagungsjahr festgestellt. Das Finanzamt kann im Rahmen ihrer Prüfung die Beantwortung von Fragebögen verlangen, in die Statuten und Jahresabrechnungen einsehen, eine Buch- oder Betriebsprüfung durchführen und bei den Körperschaften Einschau halten. https://energiegemeinschaften.gv.at/faqs/ |
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du bist sehr überzeugt - aber in einem liegst du falsch wenn ich den strom zum preis des ömag-tarifs verkaufe, liegt noch kein gewinn vor das ist umsatz, den du natürlich dokumentieren mußt die anlage hat ja auch was gekostet - daher aufwendungen und gerade bei vereinen ist es üblich umsätze zu erwirtschaften, aber nicht mit dem ziel der gewinnmaximierung |
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Aber der Verein hat keine Kosten/aufwände für eine pv Anlage (womöglich ein einzelner pv Besitzer), sonst wäre es ja eine GEA? was anderes wäre wenn der Verein einen Steuerberater benötigt, die Jahreshauptversammlung für seine Mitglieder finanziert (Essen im Gasthaus😁) oder dergleichen |
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Was mich (vor allem ab 1.1.25) extrem stören würde ist, dass man sich mit der BEG keine Netzkosten (bzw Gebühren) spart, die machen bei mir mittlerweile 13 ct/kWh brutto aus und damit mehr als der Arbeitspreis, in der EEG spare ich zumindest 5 ct/kWh. |
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war ein Beispiel, die meisten BEGs haben hier unterschiedliche Sätze für Bezug/Verkauf, um eben etwas machen zu können mit dem Geld bzw um den Aufwand abzudecken (Kontoführungsgebühren, jmd muss die Abrechnung machen, usw). Siehe die Ausführung weiter unten in meiner Antwort Unterm Strich bleibt: schenken ist weitaus weniger Aufwand jo, und? Wo ist denn der Umweltschutz bei der BEG? ich weiß ja wirklich nicht wie oft man das wiederholen muss: https://energiegemeinschaften.gv.at/steuern-und-abgaben-in-energiegemeinschaften/ "Was die Gemeinnützigkeit angeht, so ist diese aus Sicht des BMF in der Regel für Energiegemeinschaften nicht gegeben. Im konkreten Fall entscheidet das jeweilige Finanzamt über steuerliche Begünstigungen in Bezug auf Gemeinnützigkeit." Weiter "Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit setzt eine Förderung der Allgemeinheit voraus. In diesem Sinne wird diese durch das Steuerrecht definiert und betrifft die Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Die entsprechenden steuerlichen Bestimmungen dazu sind in den § 34–47 Bundesabgabenordnung (BAO) enthalten." das ist richtig, da waren meine Finger schneller als das Hirn ;) Ad gleicher Preis bei Bezug/Verkauf: Wenn man sich die Arbeit antun will und wirklich beide Preise gleich setzt (10ct Verkauf/Bezug), dann ist das ja legitim. Bringt aber halt auch nur haufenweise Arbeit (welche Geld kostet) und weitere Kosten (Konto, Programme, Server, Strom,wenn man das ehrlich rechnen würde, was man ja wahrscheinlich nicht machen wird) für welchen Benefit? Dass man Geld innerhalb der Familie herumschiebt? Wenn die BEG Fremde/Bekannte aufnimmt, dann wird der Aufwand nicht unbedingt kleiner (sondern penibler kontrolliert von den Leuten) und man wird nichtmal für die Arbeit bezahlt die man leistet, weil der Verein ja keinen Gewinn macht. Ich muss nicht verstehen, warum man diese Konstellation anstreben würde |
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Hmm das Thema hört sich interessant an ... ein "Mischen" geht nicht oder ? Praktisch lokale/regionale EEG + BEG ? |
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Du musst hier den Anlagenbesitzer und die Energiegemeinschaft unterscheiden. Der Anlagenbesitzer ist hier unerheblich, es geht um die Energiegemeinschaft. Die Energiegemeinschaft braucht eine juristische Person (zB Verein), der Verein übernimmt die Abwicklung von Strombezug und Einspeisung, damit der Verein keinen Gewinn macht, muss der Preis von Strombezug und Einspeisung ident sein. |
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Ja, wäre nett, aber es bringt mir halt leider nicht viel, mir die Vorteile einer EEG anzusehen, wenn die einzige mögliche geografische Konstellation eine BEG benötigt. Zumindest exponiert man sich mit einer BEG nicht, daß andere Netzkunden die Netzkosten einer BEG "querfinanzieren" müssen. Wenn EEGs weiter verbreitet sind, werden vermutlich in Zukunft die Rabattsätze angepasst werden (siehe Studie der e-Control) Leider ist das ElWG nicht durchgegangen, denn dann wären vermutlich/hoffentlich ein Teil der Abgaben weggefallen. Derzeit schaut es damit schlecht aus. Mal sehen, wann die "variablen" Netztarife kommen, und ob man mit denen etwas optimieren kann. Bin mir sicher, daß "netzdienliches" Verhalten in einer [E/B]EG ein positiver Faktor sein wird und einen neuen Gestaltungsspielraum darstellt. In der Zwischenzeit haben wir die lokalen PV Erweiterungen der BEG mit den großen Verbrauchsstandorten "zusammengelegt", damit fallen zumindest diese Netzgebühren weg und verbessern den allgemeinen BEG Durchschnitt. Es gibt noch weiteres Optimieriungspotential, aber da ist es noch zu früh, darüber zu berichten. Muß erst implementiert und die Auswirkungen gemessen werden. Eine EG ist kein statisches Gebilde und bleibt ein interessantes Spielfeld .... LG |
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Das hat ja nichts mit der BEG zu tun und verbessert diese auch nicht/kaum (ich weiß schon - 15min Werte aber den Effekt kann man getrost vernachlässigen) Es bleibt, dass es von der jeweiligen Konstellation abhängig ist --> solange man mehr fürs einspeisen bekommt als der zweitzählpunkt als bezugstarif bezahlt (Stichwort: verfügbare günstige fixtarife) macht eine BEG keinen Sinn |
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Da gebe ich dir Recht, daß in dieser Konstellation eine BEG nicht nur keinen Sinn macht, sondern sogar negative Auswirkungen für Energiezuweisungen in der EG hätte. Ich freue mich für Jeden der noch alte hohe Einspeisetarife aus vergangenen Verträgen hat, aber das sind Sonderfälle, die nicht verallgemeinbar sind, bzw. nicht ewig von Bestand sein werden. Ich kenne keinen Energieanbieter der jetzt einen Einspeisetarif anbietet, der höher als der dazugehörige Bezugstarif ist, bzw den hohen Einspeisetarif ohne die dazugehörige Bezugsverpflichtung anbietet. (Das wäre entweder wirtschaftlicher Selbstmord, oder ein Zeichen für Marktversagen) Wenn es solche Offerte mit höheren Einspeisetarifen vs. Bezug in Österreich jetzt trotzdem gibt (nicht nur lokale Sonderfälle in speziellen Netzgebieten) würde ich um eine entsprechende PN ersuchen. LG |
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