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Warum? Problem habt ihr nur wenn euer Grund keine Widmung für BKL BKL [Bauklasse] II hat. Das zählt. lg fruzzy P.S. Schönes Design übrigens!! |
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Danke - freut mich, dass es dir gefällt. Speziell weil es ein Eigendesign ist.
Es gibt keine Bebauungsplan also gilt die Bauklasse der Häuser im 100m Umkreis. Die sind Alle BKL BKL [Bauklasse] I. Somit habe ich das Problem, dass für uns auch BKL BKL [Bauklasse] I gilt. Ich habe jetzt schon 22.000€ Aufschliessung bezahlt (das sind bereits 25% mehr als wir geplant haben, da die Baordnung einen 25% Aufschlag für Aufschlissungen im Gebiet ohne Bebauungsplan vorsieht). Ich will jetzt nicht nochmal 5500€ mehr für BKL BKL [Bauklasse] II zahlen, sollte das der BGM bewilligen. Ziel ist also den Rahmen nur gestrichelt in den Plan aufzunehmen und in der Baubeschreibung diesen als Tragelement für die Beschattung und Überglasung anzugeben. Ohne den Rahmen geht sich BKL BKL [Bauklasse] I aus. Aber den Rahmen will ich nicht aufgeben ... ohne den ist das Design langweilig und ich kann die Überglasung und Beschattung nicht montieren |
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karl kann dir das sicher bestens beantworten.
bei einer terrassenüberdachung ist es so, dass diese ein eigenständig tragfähiges objekt sein muss damit z.b. in NÖ eine reine bauanzeige reicht. d.h. wenn z.b. hausseitig keine steher sind greift man in die statik des hauses ein. ich denke das könnte bei dir auch der knackpunkt sein ob es für die berechnung heran gezogen wird oder nicht. karl bitte korrigier mich wenn ich absolut falsch liege. lg fruzzy |
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Absolut falsch liegst nicht. Aber es ist überhaupt nicht die Lösung des Problems von Shelby. Hallo Shelby: Woher hast eigentlich dein Wissen und deine Informationen - besser gesagt: "Nicht-Informationen" - du liegst nämlich in der Beurteilung deines Vorhabens absolut falsch. Nämlich: Wenn kein Bebauungsplan gilt, dann sind Bauklasse I UND Bauklasse II IMMER zulässig. Also brauchst nicht darüber nachzudenken, wie du die Bauklasse I schaffen könntest - Bauklasse II geht genauso. Auf die 100m-Umgebung kommts dabei NICHT an. Bei den Aufschliessungsgebühren liegst auch falsch. Im Bauland ohne Bebauungsplan zahlst auf jeden Fall Bauklasse II. Die hast mit den 22.000.- auch schon bezahlt (es sei denn, die Vorschreibung liegt schon mehrere Jahre zurück). Wenn dein Gebäude an irgendeiner Front jetzt Bauklasse II sein sollte, dann musst nichts nachzahlen. Die von dir genannten 25% sind von Haus aus schon dabei! Aber noch mal: woher hast deine (offensichtlich falschen) Informationen? |
Da komm ich ja gerade recht - warst eine Spur zu schnell
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@karl - das war timing.
frage: wenn jetzt BK I gelten würde (was ja nach deiner info anscheinend nicht so ist) hätte ich dann recht mit meinem terrassenüberdachungsvergleich? <- geiles wort. @shelby: wenn karl recht hat reiß sofort eine flasche sekt auf. lg fruzzy |
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Im Fall von Shelby steht diese Konstruktion jedoch auf dem Kellergeschoss. Kellergeschoss ist zwngsläufig Teil des Hautpgebäudes und somit auch die Terrassenüberdachung (auch wenn sie oben nicht am Erdgeschoss befestigt ist). Die ganze Terrassenkonstruktion hängt ja nicht am "Siemenslufthaken", net wahr? |
Eigentlich nicht. Du hast zwar richtig irgendwo aufgeschnappt, dass ein Bauwerk nicht zum Hauptgebäude zählt, wenn es selbständig z.B. auf eigenen Stehern steht und nicht mit dem HAuptgebäude konstruktiv verbunden ist.
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@karl - Ma geh. Des Gesetz ist aber auch immer so pingelig. Das hat mein ungeübtes Aug natrülich komplett übersehen. Wieder was gelernt. Danke. lg fruzzy |
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@Karl: cool dass du hier einsteigst. Bauklasse: § 54 (1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen. |
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@Karl: cool dass du hier einsteigst. Bauklasse: § 54 (1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen. |
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Nach nochmaligem Studium des § 38 verstehe ich, dass ich keine zusätzliche Aufschliessungsabgabe zu zahlen habe, wenn ich statt ursprünglich BKL BKL [Bauklasse] I nun BKL BKL [Bauklasse] II habe.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. |
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Hat die BKL BKL [Bauklasse] kommerziell ausschliesslich auf die Aufschliessungsabgabe Einfluß, oder noch auf weiter Abgaben, etc.? |
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§ 54 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan - Im Abs 1 steht:
(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen. Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Das trifft bei uns zu, weil (i) BKL I bewilligt ist und der neue Plan BKL BKL [Bauklasse] II ergibt, und (ii) die Umgebung BKL BKL [Bauklasse] I hat. ABER - hebt nicht Abs 4 den Abs 1 wieder auf? |
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Du musst den Abs. 1 vollständig lesen bzw. zitieren. Da steht dann auch noch, dass bei den Bauklassen I und II ......eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vorliegt. Heißt: ist immer zulässig und hängt nicht von der 100m-Umgebung ab.
Abgesehen davon: Bist da wirklich sicher?? Ohne zwingende Vorgabe eines bebauungsplanes haben wirklich alle die Bauklasse I rigoros eingehalten? Da gibts nirgendwo eine Front, die mehr als 5 m Gebäudehöhe hat?? Glaub ich fast nicht - noch dazu, wo´s offensichtlich im hängigen gelände ist. Da geht´s nur um die Aufschließungsabgabe |
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Karl, du beziehst dich auf folgenden Satz des § 54 Abs 1:
Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Wie ist dieser zu interpretieren? ... und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt ... keine andere Bebauungsweise als BKL BKL [Bauklasse] I & II, oder wenn BKL BKL [Bauklasse] I bewilligt ist darf ich BKL BKL [Bauklasse] II nicht beantragen? |
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BKL BKL [Bauklasse] I und II |
"andere" ist eine andere als die im Text zuvor genannten. D.h. ganz klar: keine andere als||
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der genehmigte Einreichplan - * ist definitv BKL BKL [Bauklasse] I da max. durchschnittlich 4,99m hoch
* die seitlichen Höhen haben wir nur dadurch unter 5m gehalten, weil wir das Gelände angeböscht hätten, was in der alten Bauordnung 'geduldet' wurde * die Fronthöhe von 4,99m erreichten wir dadurch, dass der rechte Teil der Frontansicht bis auf die Höhe der EG Unterkante angeböscht wurde und somit die halbe Front nur +3,5m hoch war > im Durchschnitt 4,99m |
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der Bausachverständige sagt nun: - wir müssen einen Änderungsplan einreichen, da
* die neue Bauordnung im § 53 Höhe von Bauwerken im Abs (2) folgendes definiert: (2) Die Gebäudefront wird 1. nach unten a) bei Gebäudefronten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie durch - die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Straßenniveaus oder - den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, b) bei allen anderen Gebäudefronten - durch die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes oder wenn eine solche Festlegung nicht besteht, - mit der rechtmäßig bestehenden – das ist die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfrei abgeänderte – Höhenlage des Geländes und 2. nach oben - durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder - mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder - mit der Oberkante der Absturzsicherung (Abb. 3) begrenzt. und wir somit die Höhen der Seitenansichten und der Front nicht einhalten können. Somit hat er vorgeschlagen ein auf dem bewillgten ersten Einreichplan einen Änderungsantrag zu stellen. Wenn wir aber BKL BKL [Bauklasse] II bauen können ist das wahrhaft kein Problem mehr. |
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Ergo - Ich denke damit liege ich nun richtig:
Die Höhenlage des Geländes ist gemäß § 53 Abs (2) jene, des bewilligten Einreichplanes aus dem Jahr 2014. (2) Die Gebäudefront wird 1. nach unten a) bei Gebäudefronten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie durch - die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Straßenniveaus oder - den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, b) bei allen anderen Gebäudefronten - durch die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes oder wenn eine solche Festlegung nicht besteht, - mit der rechtmäßig bestehenden – das ist die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfrei abgeänderte – Höhenlage des Geländes und 2. nach oben - durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder - mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder - mit der Oberkante der Absturzsicherung (Abb. 3) begrenzt. Gemäß § 54 Abs (2) ist bei offener Bauweise, was konkret der Fall ist, sowohl Bauklasse I als auch Bauklasse II zulässig. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Ergo ist es unerheblich, ob der Rahmen, oder die Attika für die Berechnung der Fronthöhe herangezogen wird, da wir ohnedies Bauklasse II bauen dürfen. |
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Das was du hier (bzw. der BAusachverständige) "fett" zitierst ist nicht neu, sondern nur eine Klarstellung im Gesetz. Inhaltlich gilt hier in der neuen Bauordnung dasselbe wie schon bisher. Auch früher musste bei der Berechnung der Gebäudehöhe zuerst das Gelände geklärt werden (bewilligt, Urgelände...?). Ein "Bluff" des Bausachverständigen?? - oder vielleicht nur unfähig?? Nicht nur bei offener Bauweise!! (sondern auch bei geschlossen oder gekuppelt). Du liest das falsch: die Regelung heißt, dass die offene Bebauungsweise jedenfalls zulässig ist und dass die Gebäudehöhen I und II jedenfalls zulässig sind. Diese beiden Regelungen für Bebauungsweise und Gebäudehöhe stehen jede für sich und sind in keiner Abhängigkeit voneinander!! Da du auch mit einer neuen Einreichung dein Gelände verändern darfst (so wie bei der ersten Einreichung (an den Kriterien hiefür hat sich nichts geändert!) und in jedem Fall auch Bauklasse II wie bisher bauen darfst (hast ja auch schon früher gehabt) scheint es mir sinnlos, darüber nachzudenken bzw. zu diskutieren, ob du die Geländeänderung aus der 1. Einreichung als "bewilligtes" Niveau "übernimmst". Dies hielte ich außerdem für äußerst ungünstig: Dein Bauvorhaben bezieht sich dann immer auf 2 Bescheide, wobei beim 1. Bescheid nur die Niveauveränderung gilt und nicht das Bauwerk. Bauwerk und Niveauveränderung sind ein zusammengehörendes Ganzes. Wenn das Bauwerk nicht errichtet wird, dann verfällt der Bescheid eigentlich. Da bräuchte man irgendwie eine rechtliche Konstruktion, dass die Niveauveränderung trotzdem weiter gilt. Das sollte auch irgendwie behördlich fixiert werden....alles sehr kompliziert.....daher: ganz einfach alles nochmal neu einreichen - die Niveauveränderung läauft da wie beim ersten Mal ganz einfach mit und du hast alles in einem einzigen Dokument zusammen. Bauklasse II darfst ja ohnehin wie schon ganz zu Beginn festgestellt. PS: Sollte aber schon noch vorher mit der Baubehörde abgeklärt werden (damit du weißt, ob du streiten musst (d.h. Rechtsmittel brauchst) und wie lange das daher dann dauert. |
FALSCH!! Der rechte Teil springt gegenüber dem linken um mehr als 1 m zurück. Damit ist diese Ansicht in 2 Frontabschnitte zu teilen und die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen: Da geht nichts mit "Durchschnitt" und daher war schon bisher dein linker Teil (der mit der Terrasse) eindeutig Bauklasse II. D.h. man hat dir schon bisher (mag sein nicht wissentlich) Bauklasse II bewilligt!!!
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Danke Karl,
ich werde dann mal Kontakt mit dem Bürgermeister und dem Bausachverständigen aufnehmen und euch berichten wie es ausging. Wohin darf ich die Flasche Wein für die Rechtsberatung schicken? Du hast ja meine email Adresse *gg* LG Peter |
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Gebietsbauamt Korneuburg - Auf Anraten von Karl10 habe ich heute die Sprechstunde am Gebietsbauamt Korneuburg besucht. Ein kompetenter wie auch sehr freundlicher Mitarbeiter hat sich meines Falles angenommen. Das Ergebnis ist exakt wie von Karl10 dargelegt. Gemäß aktueller NÖ Bauordnung § 54 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan Abs 1 (Auszug): Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Somit dürfen auf unserem Grundstück Bauwerke sowohl der Bauklasse I als auch II errichtet werden. Die Bauklassen der Gebäude in der Umgebung (Umkreis 100m) sind nicht relevant. § 38 Aufschließungsabgabe Abs 5 (Auszug): Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. Da bei der Ersteinreichung bereits der Bescheid mit einem Bauklassenkoeffizienten von 1,25 Anwendung fand, ist im Falle einer Neueinreichung mit BKL BKL [Bauklasse] II keine zusätzliche Aufschließungsgebühr mehr fällig. Vielen Dank nochmals an Karl10 der mich auf die richtige Fährte gebracht hat! |