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Ich kenne mich zwar nicht mit der Wiener BO BO [Bauordnung/Baugesetz] aus, aber in NÖ wäre ein Carport (=1 Dach und max. 1 Wand) als bauliche Anlage nicht der bebaubaren Fläche hinzuzurechnen. Oder willst du das Carport mit dem Haus baulich verbinden (und nicht nur 0cm daneben stehen haben), dann wärs ein Zubau. |
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Das ist die Antwort von der MA37: Bezüglich ihrer Anfrage wird ihnen mitgeteilt: Gemäß § 4 Abs.3 des Wiener Garagengesetztes sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m² in der Bauklasse I und II auf seitlichen Abstandsflächen zulässig. Es wird aber darauf hingewiesen das ein Carport den Anrechnungsbestimmungen der Bauordnung für Wien über die mögliche verbaubare Fläche, anzurechnen ist. Die Liegenschaft befindet sich in der Bauklasse I offen oder gekuppelt. Das bedeutet das sie 1/3 der gesamten Liegenschaft verbauen dürfen (beinhaltend auch den vorhandenen Baubestand). Ein Küchenfenster steht den Bestimmungen für die Errichtung eines Carports nicht entgegen, da keine Aufenthaltsraum betroffen ist und die nötige Belichtung bei einer Küche nicht eingehalten werden muss. So wie ich es verstehe, zählt es zur bebaubaren Fläche. |
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Bin kein Experte für die Wiener Bauordnung und durchaus möglich, dass ich da jetzt was übersehe. Aber: §76 Abs. 10 sagt: "Im Wohngebiet ....darf bei offener oder gekuppelter .... Bauweise das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche betragen." § 80 Abs. 1 sagt: "Als bebaute Fläche gilt die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt." Das hieße also, dass ein Carport - welches ja kein Gebäude ist und im Sinne der vorstehenden Definition auch nicht als raumbildend gilt (an mehr als 1 Seite nicht umschlossen) - NICHT zur bebauten Fläche zählt. Oder steht da noch an irgendeiner anderen Stelle was anderes in der Wr. Bauordnung???? |
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Der von der MA37 hat mir unmissverständlich gesagt, dass ein Carport zur bebauten Fläche zählt. Sogar eine Pergola mit den verschließbaren Lamellen ist nicht erlaubt. Habe ihn nämlich angerufen, und auch das zählt als Dach. |
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Tatsächlich gibts da was: Steht im § 60 irgendwo sehr versteckt zwischendrin: "Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude." Jetzt wär nur noch interessant, was mit einem Carport unter 25m² und 2,50m Höhe ist? Das zählt dann nicht als Gebäude? (und würde somit nicht zur ausnutzbaren bebauten Fläche zählen?) |
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Ich habe das gefunden: § 62a BO BO [Bauordnung/Baugesetz] für Wien (1) Bei folgenden Bauführungen ist weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich: .... 5. Gartenhäuschen, Lauben, Saletteln, Geräte- und Werkzeughütten und dergleichen mit einer Grundfläche von höchstens 12 m² und einer Gebäudehöhe beziehungsweise lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m im Bauland in der Höhenlage des angrenzenden Geländes, auf Grundflächen für Badehütten und im Erholungsgebiet – Sport- und Spielplätze; 13. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von höchstens 25 m2 und einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m auf unmittelbar bebaubaren Flächen außerhalb von Gebieten mit Bausperre und – sofern diese Flugdächer nicht dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 unterliegen – von Schutzzonen; Das ein Gartenhäuschen ohne Probleme aufstellbar ist, aber ein Carport von 12m² (größer bräuchte ich es gar nicht) nicht, ist sowieso eine Frechheit....aber die Diskussion möchte ich hier gar nicht anfangen. Gesetz ist halt Gesetz. Als Alternative dachte ich an eine Pergola, mit geringen Abstand der sparren und einem engmaschigen |
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@Karl10 Ich glaube die Lösung liegt in §82: (5) Die durch Nebengebäude in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche und die die nach § 5 Abs. 4 lit. d durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen. (6) Den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 unterliegen auch Flugdächer jeder Größe. |
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Guten Abend, wenn du "Lust auf Bürokratie hast" stell einen ISO Baucontainer mit 6m auf deinen Stellplatz, sofern er sich ausgeht und melde der Böhörde auf 5 Jahre ein Bauprovisiorium in dem du Lagerungen hast welche nicht im Gebäude platz finden da du dieses renoviertst :-D Kann dir aus Erfahrung sagen manche Container als "Garage" stehen heute noch, und es gibt Fälle da hat man sich auf eine "Ausnahme" geeinigt damit der schirche Container verschwindet Meine zwei standen auch über Jahre in Wien - einzig das Aussteigen war etwas Mühsam, aber das Hörmann Geragentor vom Hornbach passt gut hinein War alles in Wien - Wien ist anders steht schon bei der Stadteinfahrt Man muss halt damit leben öfter nette Schreiben zu bekommen, und den Container alle 5 Jahre mim "Prangl" umstellen. Natürlich nur auf Waschbeton platten aufgestellt und den Strom mittels Stecker angeschlossen und geerdet - Vorschrift ist Vorschrift 6,06 x 2,45 brauchst platz LG! |
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Wir haben auch ein Carport obwohl die max bebaute Fläche schon durch das Haus erreicht ist. Unser Autoabstellplatz in Wien ist nach Paragraph 71 genehmigt, kenn mich aber zu wenig aus. Vielleicht kann Karl10 das erklären? MfG Sektionschef |
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@AndiBru auch wenn es mich reizen würde, diese "bürokratie" erspare ich mir lieber @Sektionschef das klingt doch vielversprechend. wie hast du das eingereicht? @Karl10 weiß du hier mehr dazu? LG |
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Im Einreichplan ist das Carport "normal" eingezeichnet, im Bescheid der MA37 steht: "Das Flugdach für ein Kfz konnte gem Paragraph 71 BO BO [Bauordnung/Baugesetz] nur gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden da die beschränkt bebaubare Fläche überschritten wird. " Weiss nicht, ob es da jemals einen Widerruf geben könnte? MfG Sektionschef |
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Hier der maßgebliche Wortlaut des § 71: "§ 71. Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Wiener Garagengesetzes 2008 insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist." Wien ist tatsächlich anders: wenn´s normal nicht geht, weil der Bau gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, dann wird halt befristet oder bis auf Widerruf bewilligt. Aber Vorsicht: man kann diese Ausnahmeregelung nicht erzwingen; man hat also keinen Rechtsanspruch darauf. Ist eine sogenannte "Kann-Bestimmung". |
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Danke Karl! Soweit ich weiss ist es in Wien ja auch so, dass man beim Neubau einen PKW Abstellplatz am Grundstück errichten MUSS. Wahrscheinlich darf man deshalb dann auch ein Carport aufstellen, halt über die 71er Hintertür. MfG Sektionschef |
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Insgesamt wiehert der Amtsschimmel hier aber ordentlich: § 80 definiert dass Gebäude angerechnet werden und definiert was ein Gebäude ist. Diese Definition schließt erstmal keine Carports ein. Dazu dann in § 60 die Definition, dass große Flugdächer (=Carports) doch auch Gebäude sind. In § 82 zu Nebengebäuden steht dann aber doch explizit drin dass auch Flugdächer angerechnet werden. Aber weil das ja noch nicht kompliziert genug ist, kann man über eine (temporäre) Ausnahme lt. § 71 vielleicht doch zu seinem Carport kommen. |
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Danke an alle. Ich werde versuchen, sobald ich verstanden habe wie, etwas einzureichen. Gebe dann Bescheid, sobald ich eine Antwort bekomme. lg |
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Die MA37 hat 1xin der Woche Sprechstunde, da kann man hingehen(Dresdnerstr.) und alle möglichen Fragen stellen. Die Referenten dort sind sehr nett und hilfsbereit und geben gerne Auskunft rund um die Bauordnung(so habe ich es zumindest gesehen). MfG Sektionschef |
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Wobei ein KANN nicht in Willkür enden darf, sprich ohne besonderen Grund darf normal bei einer KANN Bestimmung nicht einmal so und dann wieder so entschieden werden. |
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Wir beabsichtigen ein Carport (oder ähnliches) zu errichten und würde hierbei natürlich hierbei gerne im "trockenen" ins Haus gehen. Somit wäre die Idee einfach die komplette Fläche zu überdachen. Fraglich ist jedoch die Befestigung auf die Länge, als auch die Ausführung. |
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Wir haben auch einen Stellplatz auf dem wir nachträglich ein Carport errichten wollen. Der Zivilingenieur der die Einreichpläne gezeichnet hat, hat uns auch gesagt, dass ein Carport zur bebauten Fläche zählt. Ebenso Gartenhäuschen. Die Gartenhäuschen interessiert meistens keiner, weil sie von draußen nicht sichtbar sind, weil erstmal wer nachmessen müsste und auch die Nachbarn kaum von dieser Regelung wissen. Bei Carports ist das Risiko mit Schwarzbauten deutlich höher, da sie meist kostspieliger sind und deutlich sichtbar von draußen. |
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Bzgl der Frage ob ein Carport oder eine Garage zur der bebaubaren Fläche zählt ist die Antwort "es kommt drauf an". Wiener Garagengesetz, Par. 4, Abs. 5 "Die durch Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 in Anspruch genommene Grundfläche ist auf die nach den gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen bebaubare Fläche des Bauplatzes anzurechnen, auf die nach § 5 Abs. 4 lit. d der Bauordnung für Wien durch den Bebauungsplan beschränkte bebaubare Fläche jedoch nicht." Das heisst konkret: Falls im Bebauungsplan noch eine zusätzliche Einschränkung der bebaubaren Fläche existiert (zB nur 25% bebaubar, wie zB bei mir), dann zählt eine Garage (oder Carport) in der Abstandsfläche NICHT zu der eingeschränkten bebaubaren Fläche. Ich kann übrigens bestätigen, dass die Leute bei der MA 37 (zumindest die mit denen ich zu tun hatte) sehr nett und hilfsbereit sind. |
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Vielen Dank, dann werde ich dort zur Sicherheit nochmals nachfragen. Hast du bereits einen bracuhbaren-bezahlbaren Hersteller bzgl. des Carports gefunden? |
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